Stockholmer Konvention
Stockholmer Konvention | |
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Titel (engl.): | Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants |
Datum: | 22. Mai 2001 |
Inkrafttreten: | 17. Mai 2004 |
Fundstelle: | |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Chemikalienrecht |
Unterzeichnung: | 152 |
Ratifikation: | 178 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Die Stockholmer Konvention, auch POP-Konvention, ist eine Übereinkunft über völkerrechtlich bindende Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für bestimmte langlebige organische Schadstoffe (engl. persistent organic pollutants, POPs). Die Konvention trat am 17. Mai 2004 mit Hinterlegung der fünfzigsten Ratifizierungsurkunde eines Unterzeichnerstaates, der von Frankreich, in Kraft.
Mit der Stockholmer Konvention, die am 22. Mai 2001 von Delegationen aus 122 Staaten unterzeichnet und gegenwärtig von 178 Staaten ratifiziert worden ist (Stand: 18. Januar 2013), werden die Herstellung und der Gebrauch von neun Pestiziden (Aldrin, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Mirex, Toxaphen), einer Gruppe von Industriechemikalien (polychlorierte Biphenyle) sowie zwei Gruppen unerwünschter Nebenprodukte (polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) eingeschränkt bzw. verboten. Diese Stoffe bzw. Stoffgruppen werden auch als das dreckige Dutzend bezeichnet.
Der Weg bis zur Unterzeichnung war lang. Insgesamt wurden 5 Verhandlungsrunden des Intergovernmental Negotiation Committee (INC) benötigt, um einen für alle Unterzeichnerstaaten tragfähigen Kompromiss zu finden. Zunächst wurde u.a. über die Einstufung der 12 POPs in eine der drei auf der INC-2 beschlossenen Verbotskategorien gestritten:
- Verbot für die Herstellung und Anwendung
- Beschränkung von Produktion und Anwendung
- Emissionsreduktion notwendig
Insbesondere die Interessen der Industrie- sowie der sog. Entwicklungsländer und der ehemaligen Ostblockstaaten lagen hier anfangs weit auseinander. Während in den Industriestaaten für die 12 POPs internationale bzw. europäische Konventionen die Herstellung und die Anwendung verboten bzw. stark einschränken, werden in den sog. Entwicklungsländern und den ehemaligen Ostblockstaaten aufgrund fehlender preiswerter Alternativen viele dieser Stoffe noch angewendet. Auch die Industrieländer untereinander waren sich uneinig. So war z.B. noch auf der INC-5 ein Hauptstreitpunkt zwischen der EU und vor allen Dingen den USA, Japan und Australien das von der EU geforderte Vorsorgeprinzip als ein Kriterium für die zukünftige Aufnahme weiterer POPs in die Konvention einzubinden. Schließlich haben sich die Verhandlungspartner darauf geeinigt, dass bei der Neuaufnahme von Stoffen in die Konvention das Fehlen eines endgültigen wissenschaftlichen Beweises der Umweltgefährlichkeit die Vertragsstaaten nicht von weiteren Maßnahmen abhalten soll.[1][2]
Das Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen über persistente organische Schadstoffe (POPs) befindet sich in Genf.
Gelistete Substanzen
Annex | Name | CAS-Nummer | Ausnahmen |
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A | Aldrin | 309-00-2 | Einsatz als lokales Ektoparasitizid und Insektizid |
A | Chlordan | 57-74-9 | Herstellung durch registrierte Mitglieder Einsatz als lokales Ektoparasitizid und Insektizid, Termitizid (inkl. in Gebäuden, Dämmen und Straßen) und als Additiv in Klebstoffen für Holzwerkstoffe |
A | Dieldrin | 60-57-1 | Einsatz in der Landwirtschaft |
A | Endrin | 72-20-8 | Keine |
A | Heptachlor | 76-44-8 | Einsatz als Termitizid (inkl. in der Baustruktur von Gebäuden und im Untergrund), für die Holzbehandlung und in unterirdischen Kabelkasten |
A, C | Hexachlorbenzol | 118-74-1 | Herstellung durch registrierte Mitglieder Einsatz als chemisches Intermediat und als Lösungsmittel für Pestizide |
A | Mirex | 2385-85-5 | Herstellung durch registrierte Mitglieder Einsatz als Termitizid |
A | Toxaphen | 8001-35-2 | Keine |
A, C | Polychlorierte Biphenyle (PCBs) | Einsatz in Übereinstimmung mit Teil II des Annex A | |
B | DDT | 50-29-3 | Bekämpfung von Krankheitsüberträgern in Übereinstimmung mit Teil II des Annex B Herstellung und Einsatz als Intermediat in der Herstellung von Dicofol und anderen Chemikalien |
C | Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane |
- Hinzugefügt anlässlich der Fourth Conference of Parties im Mai 2009[3]
- Chlordecon
- α-Hexachlorcyclohexan
- β-Hexachlorcyclohexan
- Hexabrombiphenyl
- Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether
- Lindan (γ-Hexachlorcyclohexan)
- Pentachlorbenzol
- Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid
- Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether
- Hinzugefügt anlässlich der Fifth Conference of Parties im Mai 2011[4]
Siehe auch
- Details zu den 12 Stoffen bzw. Stoffgruppen: Dreckiges Dutzend
- Chemikaliensicherheit
- Endokrine Disruptoren (EDC) oder Xenohormone
- Bioakkumulation
Einzelnachweise
- ↑ [Anonymus]: Konvention über langlebige Umweltgifte auf den Weg gebracht. Umwelt 2, 104–107 (2001)
- ↑ U. Schlottmann, M. Kreibich: Aus für das dreckige Dutzend. Nachr. Chem. 49(5), 608–614 (2001)
- ↑ Governments unite to step-up reduction on global DDT reliance and add nine new chemicals under international treaty, Pressecommuniqué, 8. Mai 2009
- ↑ United Nations targets widely-used pesticide endosulfan for phase out, Pressecommuniqué, 3. Mai 2011
Literatur
- S. Richter, K.-G. Steinhäuser, H. Fiedler: Globaler Vertrag zur Regelung von POPs: Die Stockholm Konvention. Umweltwissenschaften und Schadstoffforschung – Zeitschrift für Umweltchemie und Ökotoxikologie 13(1), S. 39–44 (2001). ISSN 0934-3504
Weblinks
- Internet-Auftritt der Stockholmer Konvention
- Deutsche Übersetzung des Stockholmer Übereinkommens
- Tagesaktuelle Berichte von den Verhandlungen
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