Thallium(I)-chlorat

Thallium(I)-chlorat

Strukturformel
Tl+-Ion Chlorat-Ion
Allgemeines
Name Thallium(I)-chlorat
Andere Namen

Thalliumchlorat

Summenformel TlClO3
CAS-Nummer 13453-30-0
PubChem 61610
Kurzbeschreibung

Feststoff[1]

Eigenschaften
Molare Masse 287,82 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Löslichkeit

leicht löslich in Wasser[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
06 – Giftig oder sehr giftig 08 – Gesundheitsgefährdend 09 – Umweltgefährlich

Gefahr

H- und P-Sätze H: 330-300-373-411
P: ?
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [3] aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
Sehr giftig Umweltgefährlich
Sehr giftig Umwelt-
gefährlich
(T+) (N)
R- und S-Sätze R: 26/28-33-51/53
S: (1/2)-13-28-45-61
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
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Thallium(I)-chlorat ist eine chemische Verbindung aus der Gruppe der Thalliumverbindungen und Chlorate.

Gewinnung und Darstellung

Thallium(I)-chlorat kann durch Reaktion von Thallium(I)-sulfat mit Bariumchlorat hergestellt werden.

Eigenschaften

Thallium(I)-chlorat ist ein Feststoff, welcher leicht löslich in Wasser ist.[1] Er zersetzt sich bei Erhitzung, wobei Chlorverbindungen und Thalliumverbindungen (Thallium(III)-oxid und Thallium(I)-chlorid) entstehen.[4]

$ \mathrm {7\ TlClO_{3}\longrightarrow 3\ Tl_{2}O_{3}+TlCl+6\ ClO_{2}} $

Thallium(I)-chlorat ist ein starkes Oxidationsmittel und muss wie alle Chlorate vorsichtig gehandhabt werden.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Eintrag zu CAS-Nr. 13453-30-0 in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 22. Dezember 2010 (JavaScript erforderlich)
  2. 2,0 2,1 Nicht explizit in EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) gelistet, fällt aber dort mit der angegebenen Kennzeichnung unter den Sammelbegriff „Thalliumverbindungen“; Eintrag aus der CLP-Verordnung zu Thalliumverbindungen in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 30. März 2009 (JavaScript erforderlich)
  3. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.
  4. Andrew Knox Galwey and Michael E. Brown; Thermal decomposition of ionic solids, S. 371; ISBN 978-0444824370