Gefahrstoff

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Dieser Artikel erläutert die chemischen Stoffe bzw. Zubereitungen; für die gleichnamige Zeitschrift siehe Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft.

Als Gefahrstoff gelten Substanzen, die ein chemisches Gefährdungspotential aufweisen (für Gefährdungen aufgrund von Radioaktivität gilt diese Definition nicht). Betroffen sein können Reinstoffe (Elemente sowie Verbindungen) oder daraus hergestellte Zubereitungen (Stoffgemische).

Alle Angaben in diesem Artikel beziehen sich auf das europäische Gefahrstoffrecht gemäß Stoffrichtlinie 67/548/EWG. Am 31. Dezember 2008 ersetzt wurde im Amtsblatt der EG die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verkündet. Diese Verordnung führt das weltweit gültige GHS (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) auf europäischer Ebene ein. Sie löst die Stoffrichtlinie ab, die 30. Juni 2015 außer Kraft tritt. Die obige Gefahrstoff-Definition hat sich dadurch nicht geändert.

Die Gefährlichkeit eines Stoffes oder einer Zubereitung wird durch Gefahrensymbole (auch Gefahrenkennzeichen genannt) sowie durch Risiko- und Sicherheitssätze angegeben. Als zusätzliches Gefährdungspotential gilt die Einstufung als CMR-Stoff (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch, in Deutschland entsprechend Gefahrstoffverordnung auch „KMR“).

Begriffsklärung

  • Wenn Gefahrstoffe transportiert werden, spricht man von Gefahrgut – die beiden Begriffe Gefahrstoff und Gefahrgut sind nicht identisch: Die Gefahrstoffkennzeichnung soll über Gefahren beim Umgang mit den Stoffen (insbesondere bei deren Herstellung, Weiterverarbeitung und Verwendung) informieren, die Gefahrgutkennzeichnung ist auf die Transportgefahren abgestellt (z. B. mit Informationen für die Feuerwehr). So unterliegen auch nicht alle Stoffe jeweils beiden Bestimmungen. Darüber hinaus umfasst der Begriff Gefahrgut neben Substanzen auch ganze Produkte (wie Munition, Geräte, Bauteile und ähnliches).
  • Im Fall eines Unfalles mit einem Gefahrstoff spricht man auch oft von einem Schadstoff, dessen Freisetzung oder unkontrollierte Reaktion zu einem Gefahrgutunfall geführt hat.
  • Gefahrgüter sind auch nicht mit gefährlichem Abfall (Sondermüll) zu verwechseln. Hier gilt ebenso, dass nicht jeder gefährliche Abfall unbedingt ein Gefahrstoff ist.

Übersicht

  * Gefahrenbezeichnung Einstufung Beispiele
Hazard E.svg E explosionsgefährlich Explosiver Stoff TNT, Glycerintrinitrat, Pikrinsäure
Hazard F.svg F+ hochentzündlich Siedepunkt liegt unter 35 °C und Flammpunkt liegt in flüssigem Zustand unter 0 °C Wasserstoff, Benzin, Ethin, Diethylether
Hazard F.svg F leichtentzündlich Erhitzt sich bei Raumtemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr und kann sich später entzünden, oder Flammpunkt liegt in flüssigem Zustand unter 21 °C, oder lässt sich in festem Zustand durch eine Feuerquelle entzünden und brennt nach deren Entfernung weiter, oder Entwickelt bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase Aceton, Ethanol, Campher, Phosphor, Natriumhydrid
Hazard O.svg O brandfördernd Unterstützt, ohne selbst brennbar zu sein, eine Verbrennung Sauerstoff, sauerstoffreiche Salze (z. B. Kaliumchlorat, Peroxide), Fluor
Hazard T.svg T+ sehr giftig Führt in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode oder verursacht akute oder chronische Gesundheitsschäden Thallium, Quecksilber
Hazard T.svg T giftig Führt in geringer Menge beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode oder verursacht akute oder chronische Gesundheitsschäden Methanol, Tetrachlormethan
Hazard X.svg Xn gesundheitsschädlich Verursacht bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut akute oder chronische Gesundheitsschäden (frühere Bezeichnung: mindergiftig) Toluol, Lithiumchlorid
Hazard C.svg C ätzend Zerstört lebendes Gewebe bei Berührung Schwefelsäure, Natronlauge, Abflussreiniger
Hazard X.svg Xi reizend Ruft, ohne ätzend zu sein, bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervor Kaliumcarbonat, Natriumcarbonat
Hazard N.svg N umweltgefährlich Verändert Wasser, Boden, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen oder Mikroorganismen, sodass dadurch Umweltschäden entstehen Kaliumpermanganat
* Die Kennbuchstaben sind nicht Gegenstand der Kennzeichnung.
Die von der EU festgelegten Gefahrenbezeichnungen in englischer, französischer, italienischer und spanischer Sprache siehe unter Gefahrensymbole.

CMR-Stoffe

Die Kennzeichnung krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, die CMR-Stoffe, mit T oder Xn hängt von der Einstufung dieser Substanzen ab. Es gibt hierbei 3 Kategorien, wobei das Wissen über die Gefährlichkeit von 1 nach 3 abnimmt:

  • Kategorie 1: aus Erfahrung beim Menschen nachgewiesen
  • Kategorie 2: bei Tieren nachgewiesen, wird beim Menschen vermutet
  • Kategorie 3: es wird angenommen, dass es beim Menschen so ist

Ist ein CMR-Stoff in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft, d. h. dass dessen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Wirkung beim Menschen bzw. im Tierversuch nachgewiesen werden konnte, erfolgt die Kennzeichnung mit „T - giftig“, falls die akute Toxizität keine Einstufung T+ erfordert.

Ist der Stoff in die Kategorie 3 eingestuft, d. h. ist er möglicherweise krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, so ist er mit „Xn - gesundheitsschädlich“ zu kennzeichnen, falls die akute Toxizität keine Einstufung in T bzw T+ erfordert.

Eine Einstufung in die Kategorien 1-3 sagt nichts über die Potenz der CMR-Wirkung aus, da das EU-Einstufungssystem hierzu keinerlei Aussagen bereithält. So kann es durchaus sein, dass ein CMR-Verdachtsstoff (Kategorie 3) eine hochpotente Wirkung besitzt, mangels ausreichend valider Daten ist aber eine Einstufung in Kategorie 1 oder 2 nicht möglich. Trotzdem erlaubt das EU-System im Umgang mit Kategorie 3 Stoffen deutliche Erleichterungen gegenüber Kategorie 1 oder 2 Stoffen.

Kategorie gemäß
EU-Kennzeichnung
Kategoriendefinitionen gemäß EG-CLP-Verordnung Kategorie gemäß
GHS-Kennzeichnung
1 Wirken beim Menschen bekanntermaßen CMR-erzeugend 1 A
2 Es existieren hinreichende Anhaltspunkte für CMR-Eigenschaften 1 B
3 CMR-Verdachtsstoffe; es existieren Hinweise, aber keine ausreichenden Anhaltspunkte 2

Gesetzliche Regelungen

Allgemein sind gültig:

Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten gibt es europäische Gefahrstoffrichtlinien, die von den Mitgliedern in nationales Recht umgesetzt werden.

  • In Deutschland ist die Gefahrstoffverordnung die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Schutz für Arbeitnehmer/-innen.
  • In Österreich ist das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG)[1] maßgeblich. Daneben gelten eine Anzahl weitere Gesetze und Verordnungen etwa im Umfeld Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Abfallrecht[2][3]
  • radioaktive Stoffe: In Deutschland ist der der Umgang mit radioaktiven Stoffen (Schutz der Arbeitnehmer) in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt und nicht in der Gefahrstoffverordnung, die sich nur mit den „chemischen“ Gefahren befasst; auch das gelb/schwarze Symbol "radioaktiv" ist kein Gefahrstoffsymbol im Sinne der GefStoffV.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Der Gesetzgeber fasst alle Arbeiten mit Gefahrstoffen unter dem Begriff Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammen. Als Hilfestellung für die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung in Klein- und Mittelunternehmen wurden modellhafte Schutzleitfäden[4] für die Gestaltung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entwickelt.

Allgemein gilt

  • Vermeiden
  • Eindämmen
  • Schützen

Möglichst auf ungefährliche Stoffe umsteigen (Substitutionsprinzip). Gefahrstoffe so wenig wie möglich verwenden, evt. Arbeitsbereiche abtrennen und/oder spezielle Filter in den Absauganlagen verwenden. Wenn das nicht reicht, muss den Mitarbeitern persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Für den Arbeitgeber gilt

  • Es besteht Prüfungspflicht! Handelt es sich überhaupt um einen Gefahrstoff?
  • Bei einem Gefahrstoff besteht Kennzeichnungspflicht.
  • Das entsprechende EG-Sicherheitsdatenblatt muss vorhanden sein. Mitarbeiter haben Recht auf Einsichtnahme.
  • Warnschilder müssen aufgestellt werden.
  • Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen in Berührung kommen, müssen speziell und regelmäßig mit Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
  • Je nach Gefahrstoff ist eine regelmäßige Vorsorgeuntersuchung der Mitarbeiter durch einen Arbeits- bzw. Betriebsmediziner verpflichtend.
  • Für den Umgang oder den Handel mit einigen Gefahrstoffen ist der Nachweis der Sachkunde (Sachkundeprüfung Gefahrstoffe, früher "Giftprüfung") erforderlich. Näheres ist in der "Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz" (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) geregelt.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Chemikaliengesetz 1996 (Österreich)
  2. Lehrveranstaltungen – Institut für Umweltrecht, Johannes Kepler-Universität Linz (gibt einen guten Überblick über die rechtliche Situation)
  3. Suchmaske für österreichische Gesetze im ris.bka, Gefahrstoffrecht ist Bundesrecht (Österreich)
  4. Schutzleitfäden

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