JWH-073

JWH-073

Strukturformel
Strukturformel von JWH-073
Allgemeines
Name JWH-073
Andere Namen
  • 1-Butyl-3-(1-naphthoyl)indol)
  • Naphthalin-1-yl)(1-butyl-1H-indol-3-yl)methanon
Summenformel C23H21NO
CAS-Nummer 208987-48-8
PubChem 10471670
Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse

Cannabinoidmimetikum

Wirkmechanismus

Cannabinoid-Rezeptor CB1/CB2 Agonist

Eigenschaften
Molare Masse 327.42 g · mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [1]
keine Einstufung verfügbar
H- und P-Sätze H: siehe oben
P: siehe oben
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

JWH-073 ist eine synthetische chemische Verbindung aus der Gruppe der Alkylindol-Derivate. Es wirkt als Partialagonist am CB1 und mit etwa 5-fach höherer Selektivität am CB2-Rezeptor. Es zeigt unter anderem analgetische Eigenschaften.[2]

Dieses Cannabinoid wurde als zugesetzter Wirkstoff in Produkten gefunden, die von den Herstellern als „Kräutermischungen“ etwa unter der Bezeichnung „Spice“[3] oder in ähnlichen Produkten vertrieben wurden. JWH-073 hat nach Auffassung des Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel in Deutschland eine stärkere Wirkung als THC.[4]

Rechtslage

  • Deutschland:
Als Wirkstoff wurde JWH-073 ab dem 22. Januar 2010 in Deutschland durch Eintragung in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft.[5]
  • Schweiz:
JWH-073 wird mit Inkrafttreten der revidierten Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic[6] per 1. Dezember 2010 dem Betäubungsmittelgesetz[7] unterstellt und somit ab diesem Zeitpunkt illegal. Einfuhr, Besitz, Vertrieb etc. werden nach dem Betäubungsmittelgesetz geahndet.
  • Schweden und Litauen:
JWH-073 wurde in Schweden und Litauen als Rauschmittel eingestuft.[8]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. ↑ Diese Substanz wurde in Bezug auf ihre Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. ↑ Aung MM, Griffin G, Huffman JW, et al.: Influence of the N-1 alkyl chain length of cannabimimetic indoles upon CB(1) and CB(2) receptor binding. In: Drug Alcohol Depend. 60, Nr. 2, August 2000, S. 133–40. doi:10.1016/S0376-8716(99)00152-0. PMID 10940540..
  3. ↑ Bundesministerium für Gesundheit: Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 24. BtMÄndV) (PDF) abgerufen am 27. September 2010.
  4. ↑ Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG. Stand 26. August 2009, abgerufen am 27. September 2010.
  5. ↑ Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Betäubungsmittel. Stand 1. Juni 2010, abgerufen am 27. September 2010.
  6. ↑ Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic.) Änderung vom 10. September 2010 (PDF) Inkrafttreten per 1. Dezember 2010.
  7. ↑ Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2010) (PDF). Schweizerisches Betäubungsmittelgesetz, relevante Strafbestimmungen: Art. 19 und folgende.
  8. ↑ Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA): Synthetische Cannabinoide und Spice, abgerufen am 27. September 2010.