JWH-073

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Strukturformel
Strukturformel von JWH-073
Allgemeines
Name JWH-073
Andere Namen
  • 1-Butyl-3-(1-naphthoyl)indol)
  • Naphthalin-1-yl)(1-butyl-1H-indol-3-yl)methanon
Summenformel C23H21NO
CAS-Nummer 208987-48-8
PubChem 10471670
Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse

Cannabinoidmimetikum

Wirkmechanismus

Cannabinoid-Rezeptor CB1/CB2 Agonist

Eigenschaften
Molare Masse 327.42 g · mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [1]
keine Einstufung verfügbar
H- und P-Sätze H: siehe oben
P: siehe oben
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

JWH-073 ist eine synthetische chemische Verbindung aus der Gruppe der Alkylindol-Derivate. Es wirkt als Partialagonist am CB1 und mit etwa 5-fach höherer Selektivität am CB2-Rezeptor. Es zeigt unter anderem analgetische Eigenschaften.[2]

Dieses Cannabinoid wurde als zugesetzter Wirkstoff in Produkten gefunden, die von den Herstellern als „Kräutermischungen“ etwa unter der Bezeichnung „Spice[3] oder in ähnlichen Produkten vertrieben wurden. JWH-073 hat nach Auffassung des Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel in Deutschland eine stärkere Wirkung als THC.[4]

Rechtslage

  • Deutschland:
Als Wirkstoff wurde JWH-073 ab dem 22. Januar 2010 in Deutschland durch Eintragung in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft.[5]
  • Schweiz:
JWH-073 wird mit Inkrafttreten der revidierten Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic[6] per 1. Dezember 2010 dem Betäubungsmittelgesetz[7] unterstellt und somit ab diesem Zeitpunkt illegal. Einfuhr, Besitz, Vertrieb etc. werden nach dem Betäubungsmittelgesetz geahndet.
  • Schweden und Litauen:
JWH-073 wurde in Schweden und Litauen als Rauschmittel eingestuft.[8]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Diese Substanz wurde in Bezug auf ihre Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. Aung MM, Griffin G, Huffman JW, et al.: Influence of the N-1 alkyl chain length of cannabimimetic indoles upon CB(1) and CB(2) receptor binding. In: Drug Alcohol Depend. 60, Nr. 2, August 2000, S. 133–40. doi:10.1016/S0376-8716(99)00152-0. PMID 10940540..
  3. Bundesministerium für Gesundheit: Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 24. BtMÄndV) (PDF) abgerufen am 27. September 2010.
  4. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG. Stand 26. August 2009, abgerufen am 27. September 2010.
  5. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Betäubungsmittel. Stand 1. Juni 2010, abgerufen am 27. September 2010.
  6. Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic.) Änderung vom 10. September 2010 (PDF) Inkrafttreten per 1. Dezember 2010.
  7. Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2010) (PDF). Schweizerisches Betäubungsmittelgesetz, relevante Strafbestimmungen: Art. 19 und folgende.
  8. Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA): Synthetische Cannabinoide und Spice, abgerufen am 27. September 2010.

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