JWH-073
Strukturformel | |||||||
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Allgemeines | |||||||
Name | JWH-073 | ||||||
Andere Namen |
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Summenformel | C23H21NO | ||||||
CAS-Nummer | 208987-48-8 | ||||||
PubChem | 10471670 | ||||||
Arzneistoffangaben | |||||||
Wirkstoffklasse |
Cannabinoidmimetikum | ||||||
Wirkmechanismus |
Cannabinoid-Rezeptor CB1/CB2 Agonist | ||||||
Eigenschaften | |||||||
Molare Masse | 327.42 g · mol−1 | ||||||
Sicherheitshinweise | |||||||
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Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen. |
JWH-073 ist eine synthetische chemische Verbindung aus der Gruppe der Alkylindol-Derivate. Es wirkt als Partialagonist am CB1 und mit etwa 5-fach höherer Selektivität am CB2-Rezeptor. Es zeigt unter anderem analgetische Eigenschaften.[2]
Dieses Cannabinoid wurde als zugesetzter Wirkstoff in Produkten gefunden, die von den Herstellern als „Kräutermischungen“ etwa unter der Bezeichnung „Spice“[3] oder in ähnlichen Produkten vertrieben wurden. JWH-073 hat nach Auffassung des Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel in Deutschland eine stärkere Wirkung als THC.[4]
Rechtslage
- Deutschland:
- Als Wirkstoff wurde JWH-073 ab dem 22. Januar 2010 in Deutschland durch Eintragung in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft.[5]
- Schweiz:
- JWH-073 wird mit Inkrafttreten der revidierten Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic[6] per 1. Dezember 2010 dem Betäubungsmittelgesetz[7] unterstellt und somit ab diesem Zeitpunkt illegal. Einfuhr, Besitz, Vertrieb etc. werden nach dem Betäubungsmittelgesetz geahndet.
- Schweden und Litauen:
- JWH-073 wurde in Schweden und Litauen als Rauschmittel eingestuft.[8]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Diese Substanz wurde in Bezug auf ihre Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
- ↑ Aung MM, Griffin G, Huffman JW, et al.: Influence of the N-1 alkyl chain length of cannabimimetic indoles upon CB(1) and CB(2) receptor binding. In: Drug Alcohol Depend. 60, Nr. 2, August 2000, S. 133–40. doi:10.1016/S0376-8716(99)00152-0. PMID 10940540..
- ↑ Bundesministerium für Gesundheit: Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 24. BtMÄndV) (PDF) abgerufen am 27. September 2010.
- ↑ Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG. Stand 26. August 2009, abgerufen am 27. September 2010.
- ↑ Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Betäubungsmittel. Stand 1. Juni 2010, abgerufen am 27. September 2010.
- ↑ Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic.) Änderung vom 10. September 2010 (PDF) Inkrafttreten per 1. Dezember 2010.
- ↑ Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2010) (PDF). Schweizerisches Betäubungsmittelgesetz, relevante Strafbestimmungen: Art. 19 und folgende.
- ↑ Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA): Synthetische Cannabinoide und Spice, abgerufen am 27. September 2010.