Tetranatriumdiphosphat

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Strukturformel
4 · Struktur des Natriumions Struktur von Diphosphat
Allgemeines
Name Tetranatriumdiphosphat
Andere Namen
  • Natriumpyrophosphat
  • Natriumdiphosphat
  • Tetranatriumpyrophosphat
  • Diphosphat
  • E 450c
Summenformel Na4P2O7
CAS-Nummer 7722-88-5 (wasserfrei)[1]
13472-36-1 (Decahydrat)
Kurzbeschreibung

weißer Feststoff[1]

Eigenschaften
Molare Masse 265,90 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Dichte
  • 2,53 g·cm−3 (wasserfrei)[1]
  • 1,82–1,84 g·cm−3 (Decahydrat)[1]
Schmelzpunkt
  • 970 °C (wasserfrei)[1]
  • Wasserabspaltung bei 94 °C (Decahydrat)[1]
Löslichkeit

wenig löslich in Wasser (50 g·l−1 bei 20 °C)[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [2]
07 – Achtung

Achtung

H- und P-Sätze H: 315-319-335
P: 261-​305+351+338 [2]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [3][1]
Reizend
Reizend
(Xi)
R- und S-Sätze R: 36/37/38
S: 26-36
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

Tetranatriumdiphosphat oder auch Natriumpyrophosphat ist ein farbloses Natriumsalz der Diphosphorsäure. Es gehört zu den Diphosphaten und hat die Summenformel Na4P2O7. Der Name Diphosphat wird gelegentlich anstelle von Tetranatriumdiphosphat verwendet. Diphosphate sind auch Teile organischen Verbindungen wie zum Beispiel des Adenosindiphosphats. Als Lebensmittelzusatzstoff wird Tetranatriumdiphosphat als E 450c bezeichnet.

Verwendung

In Wasch- und Geschirrspülmittel und Zahnpasta als Emulgator von Fetten und Ölen und Wasserenthärter, in Backpulvern, bei der Käsezubereitung. Es wird auch noch verwendet um Wasserstoffperoxid zu stabilisieren.

Als Decahydrat als Dispersionsmittel für eine Schlämmanalyse nach DIN 18123.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 Eintrag zu CAS-Nr. 7722-88-5 in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 13. Januar 2007 (JavaScript erforderlich)
  2. 2,0 2,1 Datenblatt Sodium pyrophosphate tetrabasic bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 24. April 2011.
  3. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.

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