Diethylaluminiumchlorid

Diethylaluminiumchlorid

Strukturformel
Struktur von Diethylaluminiumchlorid
Allgemeines
Name Diethylaluminiumchlorid
Andere Namen
  • DEAC
  • Diethylaluminiummonochlorid
  • Chlordiethylaluminium
Summenformel C4H10AlCl
CAS-Nummer 96-10-6
PubChem 7277
Kurzbeschreibung

farb- und geruchlose Flüssigkeit[1]

Eigenschaften
Molare Masse 120,56 g·mol−1
Aggregatzustand

flüssig

Dichte

0,97 g·cm−3[1]

Schmelzpunkt

−74 °C[1]

Siedepunkt

127 °C (65 hPa)[1]

Dampfdruck

31 Pa (20 °C)[1]

Löslichkeit

heftige Zersetzung in Wasser[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [2]
02 – Leicht-/Hochentzündlich 05 – Ätzend

Gefahr

H- und P-Sätze H: 225-250-261-314
P: 210-​222-​231+232-​280-​305+351+338-​422Vorlage:P-Sätze/Wartung/mehr als 5 Sätze [2]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [3][1]
Leichtentzündlich Ätzend
Leicht-
entzündlich
Ätzend
(F) (C)
R- und S-Sätze R: 14/15-17-35
S: 16-26-36/37/39-45
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

Diethylaluminiumchlorid ist eine metallorganische Verbindung des Aluminiums. Sie wird als Katalysator zur Herstellung chemischer Produkte verwendet.

Verwendung

Diethylaluminiumchlorid wird bei Ziegler-Natta Polymerisationprozessen von Vinylen, Alkenen und Dienen sowie linearen Oligomerisationen und Cyclisierungen von ungesättigten Kohlenwasserstoffen als Katalysator eingesetzt. Es wird außerdem als Katalysator bei Alkylierungen benutzt (siehe auch Friedel-Crafts-Alkylierung). Weiterhin dient es als Zwischenprodukt zur Produktion anderer Chemikalien.[4]

Sicherheitshinweise

Diethylaluminiumchlorid entzündet sich spontan an der Luft.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 Eintrag zu Diethylaluminiumchlorid in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 23. Dezember 2007 (JavaScript erforderlich)
  2. 2,0 2,1 Datenblatt Diethylaluminum chloride bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 25. März 2011.
  3. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.
  4. http://nj.gov/health/eoh/rtkweb/documents/fs/0689.pdf