Umweltgefährliche Stoffe
Als umweltgefährliche Stoffe (auch Umweltgifte oder Umweltschadstoffe) werden Stoffe oder Zubereitungen verstanden, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.[1]
Im Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) steht als Wortlaut umweltgefährdender Stoff, und wird als Gefahrgut eine Kennzeichnung mit der Gefahrnummer 90 gefordert, sofern keine zusätzlichen Gefährdungen bestehen.[2]
Umweltgifte werden oft als begünstigend für Krankheiten oder Artensterben angeführt, beschränken sich jedoch nicht auf Schadstoffe im herkömmlichen Sinn. Eine klare Differenzierung zwischen den Begriffen „Umweltchemikalie“ und „(Umwelt)schadstoff“ findet sich weder in der Fach- noch in der allgemeinwissenschaftlichen Literatur.
Geschichte
Ursprünglich wurden Umweltchemikalien im ersten Umweltaktionsprogramm der deutschen Bundesregierung (Lit.: Dt. Bundestag, 1971) beschrieben als "Stoffe, die durch menschliches Zutun in die Umwelt gebracht werden und in Mengen und Konzentrationen auftreten können, die geeignet sind, Lebewesen, insbesondere den Menschen, zu gefährden. Hierzu gehören chemische Elemente oder Verbindungen organischer oder anorganischer Natur, synthetischen oder natürlichen Ursprungs [...]". Diese Definition entspricht jedoch nicht mehr dem heutigen Verständnis von Schadstoffen. Mit der Revision des ADR von 2009 wurde diese Kategorie auch im ADR eingeführt, vorher war sie schon im IMDG und ADN
Einstufung nach Stoffrichtlinie
Aquatische Umwelt:
- Gefahrensymbol N - Umweltgefährlich:
- R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen.
- R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
- R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
- Gefahrensymbol N nicht vorgeschrieben:
- R 52 Schädlich für Wasserorganismen.
- R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
- R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
Nichtaquatische Umwelt:
- Gefahrensymbol N - Umweltgefährlich:
- R54 Giftig für Pflanzen.
- R55 Giftig für Tiere.
- R56 Giftig für Bodenorganismen.
- R57 Giftig für Bienen.
- R58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.
Ozonschicht:
- Gefahrensymbol N - Umweltgefährlich:
- R 59 Gefährlich für die Ozonschicht.
Einstufung nach CLP/GHS
Die Einstufung von gewässergefährdenden Stoffen nach der GHS-Richtlinie orientiert sich an folgenden Grundelementen:
- akute aquatische Toxizität
- chronische aquatische Toxizität
- potentzielle oder tatsächliche Bioakkumulation
- Abbaubarkeit
Kategorien
- Gewässergefährdend
- Aquatic Acute 1
- Aquatic Chronic 1
- Aquatic Chronic 2
- Aquatic Chronic 3
- Aquatic Chronic 4
- Schädigt die Ozonschicht
- Ozone
Einstufung nach Gefahrgutrecht
- Klasse 9, Verpackungsgruppe III
- Umweltgefährdende Stoffe
- Wasserverunreinigende feste Stoffe
- Wasserverunreinigende flüssige Stoffe
- Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen
- Umweltgefährdende Stoffe
Einstufung nach Gefahrgutrecht - See
Im Bereich des Seetransportes gibt zusätzlich die Unterteilung
- non marine pollutant
- marine pollutant
- very marine pollutant
Beispiele
Eine vollständige Auflistung der in Wikipedia mit einem Artikel vertretenen umweltgefährlichen Stoffe findet sich in der Kategorie Umweltgefährlicher Stoff.
- Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT)
- leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW wie z. B. Dichlormethan, Trichlormethan, Trichlorethan)
- Ozon in Bodennähe
- Pentachlorphenol (PCP)
- Polybromierte Diphenylether (PBDE)
- Polychlorierte Biphenyle (PCB)
- Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane
- Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK wie z. B. Benzo[a]pyren)
- Propenal
- Schwefeltrioxid
- Schwermetalle (Arsen, Antimon, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Thallium, Quecksilber)
- TMDD
Einzelnachweise
- ↑ Deutsches Chemikaliengesetz (ChemG) § 3a vom 20. Juni 2002 BGBl. I 2002 S. 2090, zuletzt geändert durch Art. 231 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
- ↑ ADR 2007 5.3.2.3 Meaning of hazard identification numbers, deutsch Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
Literatur
- Dt. Bundestag, 6. Wahlperiode (Hrsg.): Umweltprogramm der Bundesregierung 1971. Umweltplanung. Dt. Bundestag, Bonn 1979, Drucks. VI/2719
- Bernd Beek, Horst Neidhard, Günther Neumeier, Wolfgang Lohrer: Substitution umweltgefährlicher Stoffe Wissenschaftsmagazin Ökologie 8, S. 77 - 90 (1985) Technische Universität Berlin
- Helmut Greim: Chemikalien mit endokrin wirksamem Potenzial: eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit? Angewandte Chemie 117(35), S. 5704 -5711 (2005), ISSN 0044-8249
Siehe auch
- Noxe
- Umweltchemie
- Umweltmedizin
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
- Chemikaliengesetz
- Toxikologie
- ätzende Stoffe
- reizende Stoffe
- giftige Stoffe