Chemikaliengesetz (Deutschland)
Das Chemikaliengesetz (ChemG) ist ein Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Es gehört grundlegend zum Chemikalienrecht und wurde vom Deutschen Bundestag am 25. Juni 1980 von allen Fraktionen übereinstimmend "als ein erster Schritt zum Schutz von Mensch und Umwelt" verabschiedet[1].
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen |
Kurztitel: | Chemikaliengesetz |
Abkürzung: | ChemG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 8053-6 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Januar 1982 |
Neubekanntmachung vom: | 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91, 94) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. Januar 2013 (Art. 7 G vom 21. Januar 2013) |
GESTA: | C123 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
In Verordnungen (z. B. Gefahrstoffverordnung) und Technischen Regeln werden die genauen Einzelheiten der Schutzmaßnahmen festgelegt. Im ChemG werden viele EG-Richtlinien in das deutsche Recht umgesetzt. Insbesondere werden Regelungen begleitend zur REACH-Verordnung im ChemG umgesetzt. |
Inhalt
Das Chemikaliengesetz definiert in § 3 und § 3a folgende Begriffe:
- Stoffe,
- gefährliche Stoffe,
- umweltgefährliche Stoffe,
- Alte Stoffe, inzwischen wegen der REACH-Verordnung gestrichen
- Neue Stoffe, inzwischen wegen der REACH-Verordnung gestrichen
- Polymer, inzwischen wegen der REACH-Verordnung gestrichen
- Zubereitungen,
- Erzeugnisse,
- Einstufung,
- Gemische,
- Hersteller,
- Einführer,
- Inverkehrbringen,
- Verwenden,
- Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, inzwischen wegen der REACH-Verordnung gestrichen (vgl. aber § 3b ChemG)
- Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung, inzwischen wegen der REACH-Verordnung gestrichen (vgl. aber § 3b ChemG)
Ergänzende Begriffsbestimmungen sind in der REACH-Verordnung zu finden.
Die Kenntnis dieser Begriffe spielt für die Gefahreneinstufung und für die Anmeldepflicht neuer chemischer Stoffe eine wichtige Rolle. In der EU besteht nämlich für chemische Stoffe eine Anmelde- und Zulassungspflicht. Das heißt, dass chemische Stoffe nur hergestellt, eingeführt, verwendet usw. werden dürfen, wenn sie in besonderen Listen enthalten sind:
- ELINCS = European List of Notified Chemical Substances (neue Stoffe),
- EINECS = European Inventory of Existing Chemical Substances (alte Stoffe),
- NLP = No-longer-polymers.
Ist ein Stoff nicht in diesen Listen enthalten, ist er nicht ausreichend geprüft und / oder es liegen keine ausreichenden empirischen Daten vor. Das gleiche gilt auch für die Einzelbestandteile von Zubereitungen. Der neue Stoff muss dann angemeldet werden und durchläuft eine Reihe recht aufwändiger Prüfungen, z. B. toxikologische Tests usw.
Es gibt Erleichterungen bei geringen Mengen bzw. bei ausschließlicher Verwendung im Bereich der Forschung und Entwicklung.
In verschiedenen anderen Ländern (z. B. USA: TSCA-Liste), bestehen ähnliche Regelungen (Chemikalien-Registrierung).
Benennung der Stoffe
Um die Vielzahl der chemischen Stoffe verhältnismäßig eindeutig voneinander zu unterscheiden, wird oftmals die so genannte CAS-Nr. verwendet. CAS steht für „Chemical Abstracts Service“. Dieser Dienst ist eine Abteilung der American Chemical Society und stellt unter anderem den Registrierungsdienst für chemische Stoffe (Registry) zur Verfügung. Dieser Dienst führt derzeit über 21 Millionen Einzelstoffen, Stoffgruppen und Produkten Beschreibungen in seinen Datenbanken, die alle jeweils eine eigene CAS-Registry-No. (CAS-Nr.) besitzen.
Nebenstrafrecht
Strafrechtlich relevante Verstöße finden sich als Tatbestände in den §§ 27-27c ChemG.
Einzelnachweise
- ↑ Meyers Großes Jahreslexikon 1981 : Berichtszeitraum 1980.Mannheim: Bibliographisches Institut 1981. S. 14
Weblinks
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