K.-o.-Tropfen

K.-o.-Tropfen

K.-o.-Tropfen oder Knockout-Tropfen (auch: Date-Rape-Drogen) sind Medikamente, die eine narkotisierende Wirkung haben und therapeutisch als Schlaf- oder Beruhigungsmittel eingesetzt werden. Sie werden im Rahmen von Straftaten wie Sexual- (Drug-Facilitated Sexual Assault, DFSA) oder Eigentumsdelikten (Drug-Facilitated Crimes, DFC) genutzt, um die Opfer zu betäuben und damit wehrlos zu machen. Sie werden den Opfern unbemerkt in ihre Nahrung oder Getränke gemischt. Nach Erwachen können sich die Opfer häufig aufgrund von Gedächtnislücken für die Wirkungszeit nicht mehr an die Tat oder den Tathergang erinnern.

Häufige Anwendung als K.-o.-Tropfen finden Benzodiazepine wie Flunitrazepam und Temazepam. Bisher nur in Einzelfällen sicher festgestellt, aber weithin als oft angewendet vermutet wird auch Gamma-Hydroxy-Buttersäure (GHB, Liquid Ecstasy) und deren intramolekularer Ester, das Gamma-Butyrolacton (GBL) sowie 1,4-Butandiol.[1] Früher wurden auch häufig Chloralhydrat und Barbiturate verwendet. In den 1960er Jahren wurde auch Methyprylon verwendet.[2] Seit einiger Zeit fanden sich auch Fälle, bei denen Ketamin verwendet wurde.[3] Hinsichtlich der Gefährlichkeit sind v. a. Barbiturate und GBL/GHB bei Überdosierung lebensgefährlich (Atemstillstand), während Benzodiazepine eine größere therapeutische Breite haben.

Strafrechtliche Beurteilung

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Die Verabreichung von K.-o.-Tropfen ist strafbar und begründet für sich genommen bereits den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 1 und ggf. Nr. 3 StGB, nicht jedoch des § 224 I Nr. 2 StGB, da K.-o.-Tropfen weder Waffe noch gefährliches Werkzeug sind.[4] Werden die K.-o.-Tropfen dem Opfer gegen dessen Willen verabreicht, um den Geschlechtsakt vollziehen zu können, handelt es sich um eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung), der Täter macht sich in einem solchen Fall also der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. II Nr. 1 StGB strafbar.[5]

Ist das Opfer zwar mit der Einnahme der K.-o.-Tropfen an sich einverstanden, weiß aber nicht um die sexuellen Absichten des Täters, kommt eine Strafbarkeit des Täters nach § 179 StGB (sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) in Betracht.[6]

Gibt der Täter dem Opfer heimlich K.o.-Tropfen, um Wertgegenstände entwenden zu können, so liegt darin nicht die Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne von § 250 II Nr. 1 StGB (Räuberischer Diebstahl), sondern das Beisichführen eines Mittels, um Widerstand zu verhindern oder zu überwinden, § 250 I Nr. 1b StGB.[7] Ist die Dosierung für das Opfer lebensgefährdend, so ist § 250 II Nr. 3b StGB anzuwenden.

Der unerlaubte Besitz, z. B. von GHB, begründet zudem eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).[8]

Verbreitung

In einer 2009 vom British Journal of Criminology veröffentlichten Studie wurde der weitverbreitete Gebrauch von K.-o.-Tropfen als moderne Sage bezeichnet. Der Studie zufolge habe die Polizei keine Hinweise, dass K.-o.-Tropfen regelmäßig bei Vergewaltigungen eingesetzt werden. In den meisten Fällen sei die Ursache stattdessen exzessiver Alkoholkonsum.[9] Im Jahr 2008 wurde in einer australischen Studie festgestellt, dass keiner der 97 Patienten, die in einem Zeitraum von 19 Monaten in einem Krankenhaus in Perth wegen vermeintlichen Konsums von K.-o.-Tropfen behandelt worden waren, diesen tatsächlich ausgesetzt gewesen war.[9] Am Münchner Institut für Rechtsmedizin wurden zwischen 1995 und 1998 insgesamt 92 Fälle registriert, bei denen der Verdacht auf Verabreichung von K.-o.-Tropfen bestand. Häufigste Folgestraftat war hier nicht Vergewaltigung (13 % der Fälle), sondern Raub (47,8 %).[10] Einer Studie im Deutschen Ärzteblatt zufolge liege in den untersuchten Fällen häufig eine freiwillige Einnahme vor; in Großbritannien sei in den Jahren 2000 bis 2002 lediglich in 21 von 1014 Fällen eine unfreiwillige Einnahme von K.-o.-Tropfen nachgewiesen worden.[10]

Eine 2009 aus Krakau veröffentliche Studie beschreibt die Situation in Polen. Die Studie kommt zu der Schlussfolgerung, dass eine verstärkte Aufklärung über die Gefahren und die Art der Beibringung von K.-o.-Tropfen dringend erforderlich ist. 77 % der befragten 740 Studenten waren Frauen. Die Befragung zeigte eine nur mäßige Kenntnis über K.-o.-Tropfen.[11]

Analytik

Zur zuverlässigen Bestimmung in Körperflüssigkeiten oder asserviertem Material werden chromatographische Verfahren eingesetzt. Bevorzugt werden Kopplungsverfahren wie z. B. die GC-MS[12] oder die HPLC-MS, wie oben beim Einsatz von Ketamin beschrieben.

Literatur

Fußnoten

  1. Schweizer Parlament: Motion - 09.3945, Legal highs: Verbot von gefährlichen, aber legalen Betäubungsmitteln vom 25. September 2009
  2. Wolfgang Arnold & Hans-Friedrich Grützmacher: Die Aufklärung der Noludarzwischenfälle im Hamburger Hafenviertel (St. Pauli) mit Hilfe kombinierter Analysenmethoden. In: Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin. Jg. 65, Heft 1, 1969, S. 44-60, DOI:10.1007/BF00584846 (PDF; 663 KB)
  3. Jessica A. Albright, Sarah A. Stevens & Douglas J. Beussman: Detecting ketamine in beverage residues: Application in date rape detection. In: Drug Testing and Analysis. Vol. 4, No. 5, S. 337–341, Mai 2012, DOI:10.1002/dta.335, PMID 22114065
  4. BGH: Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 StR 473/08 = NStZ 2009, 505, 506
  5. BGH 3 StR 359/03; Thomas Fischer: Kommentar zum Strafgesetzbuch. 55. Auflage. § 177 Rn. 7
  6. Thomas Fischer: Kommentar zum Strafgesetzbuch. 55. Auflage. § 177 Rn. 7
  7. BGH: Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 StR 473/08 = NStZ 2009, 505, 506
  8. § 29 BtMG in Verbindung mit Anlage III zum BtMG
  9. 9,0 9,1 Stephen Adams: Date-rape drink spiking „an urban legend“. In: The Daily Telegraph. 27. Oktober 2009, abgerufen am 16. Januar 2010.
  10. 10,0 10,1 Burkhard Madea & Frank Mußhoff: K.-o.-Mittel: Häufigkeit, Wirkungsweise, Beweismittelsicherung. In: Deutsches Ärzteblatt. Jg. 106, Heft 20, 15. Mai 2009, S. 341–347, DOI:10.3238/arztebl.2009.0341
  11. Agata Dziuban, Anna Ratecka, Piotr Brzyski, Zofia Foryś, Ewa Gomółka & Dorota Ogonowska: Poziom wiedzy na temat „pigułki gwałtu“ wśród studentów. In: Przegląd Lekarski. Vol. 66, No. 6, 2009, S. 301–310 (PDF; 222 KB – mit englischem Abstract)
  12. Piotr Adamowicz & Maria Kała: Simultaneous screening for and determination of 128 date-rape drugs in urine by gas chromatography-electron ionization-mass spectrometry. In: Forensic Science International. Vol. 198, No. 1, 20. Mai 2010, S. 39–45, DOI:10.1016/j.forsciint.2010.02.012, PMID 20207513
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