4-Hexylresorcin

4-Hexylresorcin

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Strukturformel
Struktur von 4-Hexylresorcin
Allgemeines
Name 4-Hexylresorcin
Andere Namen
  • 4-Hexylbenzen-1,3-diol
  • 1,3-Dihydroxy-4-hexylbenzen
  • E 586
Summenformel C12H18O2
CAS-Nummer 136-77-6
PubChem 3610
Kurzbeschreibung

weißer bis rötlicher Feststoff mit stechendem Geruch[1]

Eigenschaften
Molare Masse 194,27 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Schmelzpunkt

64–67 °C[1]

Siedepunkt

333–335 °C (Zersetzung)[1]

Löslichkeit
  • schlecht in Wasser (0,5 g·l−1 bei 20 °C)[1]
  • mäßig in Chloroform (50 g·l−1)[2]
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [2]
07 – Achtung

Achtung

H- und P-Sätze H: 302-315-319-335
P: 261-​305+351+338 [2]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [3][1]
Gesundheitsschädlich
Gesundheits-
schädlich
(Xn)
R- und S-Sätze R: 22-36/38
S: 23-26
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
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4-Hexylresorcin leitet sich formal vom Resorcin ab. An Position 4 befindet sich ein Hexylrest. Als Lebensmittelzusatzstoff trägt es in der Europäischen Union die Bezeichnung E 586.

Eigenschaften

4-Hexylresorcin ist in organischen Lösemitteln wie Ethanol, Benzol, Ether und Chloroform löslich; die Löslichkeit in Wasser ist nur gering.

Physiologische Wirkung

4-Hexylresorcin reizt die Haut und Schleimhäute. Es wirkt anästhetisch, als Desinfektionsmittel antiseptisch und gegen parasitische Würmer als Anthelminthikum.

Verwendung

Der Stoff wird als Antioxidationsmittel bei frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Krebstieren eingesetzt.[4]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Datenblatt 4-Hexylresorcin bei Merck, abgerufen am 23. Juni 2010.
  2. 2,0 2,1 2,2 Datenblatt 4-Hexylresorcinol bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 18. März 2011.
  3. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.
  4. ZZulV: Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind