1-Methylnaphthalin

1-Methylnaphthalin

Strukturformel
Struktur von 1-Methylnaphthalin
Allgemeines
Name 1-Methylnaphthalin
Andere Namen

α-Methylnaphthalin

Summenformel C11H10
CAS-Nummer 90-12-0
PubChem 7002
Kurzbeschreibung

farblose bis gelbliche, blau fluoreszierende Flüssigkeit mit aromatischem Geruch[1]

Eigenschaften
Molare Masse 142,2 g·mol−1
Aggregatzustand

flüssig

Dichte

1,02 g·cm−3[1]

Schmelzpunkt

−30,8 °C[1]

Siedepunkt

245 °C[1]

Dampfdruck

13 hPa (107,4 °C)[1]

Löslichkeit

unlöslich in Wasser (26 mg·l−1 bei 25 °C)[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [2]
07 – Achtung 08 – Gesundheitsgefährdend

Gefahr

H- und P-Sätze H: 302-315-319-334-335
P: 261-​305+351+338-​342+311 [2]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [3][1]
Gesundheitsschädlich Umweltgefährlich
Gesundheits-
schädlich
Umwelt-
gefährlich
(Xn) (N)
R- und S-Sätze R: 22-51/53
S: 61
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

1-Methylnaphthalin ist ein bicyclischer, einfach alkylierter Kohlenwasserstoff, aufgebaut aus elf Kohlenstoff-Atomen und zehn Wasserstoff-Atomen, der zu den Aromaten zählt.

Eigenschaften

Reines 1-Methylnaphthalin ist eine farblose, blau fluoreszierende Flüssigkeit mit aromatischem Geruch. Sie kommt im Steinkohlenteer vor. Die Zündtemperatur liegt bei 485 °C.[1]

Verwendung

1-Methylnaphthalin dient in Kombination mit n-Hexadecan als Referenzsubstanz zur Bestimmung der Zündwilligkeit (Cetanzahl) von Dieselkraftstoffen. Weiterhin wird er als Färbereihilfsmittel, Lösemittel, Dielektrikum und Wärmeübertragungsöl verwendet.[1]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 Eintrag zu CAS-Nr. 90-12-0 in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 02.08.2007 (JavaScript erforderlich).
  2. 2,0 2,1 Datenblatt 1-Methylnaphthalene bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 17. März 2011.
  3. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.