Methylthiophosphonsäure-O-ethylester

Methylthiophosphonsäure-O-ethylester

Strukturformel
Struktur von Methylthiophosphonsäure-O-methylester
Allgemeines
Name Methylthiophosphonsäure-O-ethylester
Andere Namen
  • EMPTA
  • O-Ethylmethylphosphonothioat
  • Ethoxyhydroxymethylsulfanylidenphosphoran (IUPAC)
Summenformel C3H9O2PS
CAS-Nummer 18005-40-8
PubChem 556615
Eigenschaften
Molare Masse 140,14 g·mol−1
Aggregatzustand

flüssig

Dichte

1,18 g·cm−3[1]

Siedepunkt

73 °C (1,3 hPa)[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [1]
05 – Ätzend 06 – Giftig oder sehr giftig

Gefahr

H- und P-Sätze H: 301-311-314-331
P: 261-​280-​301+310-​305+351+338-​310 [1]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [2][1]
Giftig
Giftig
(T)
R- und S-Sätze R: 23/24/25-34
S: 26-36/37/39-45
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

Methylthiophosphonsäure-O-ethylester (auch EMPTA, von engl. O-Ethyl methylphosphonothioic acid) ist eine organische Phosphorverbindung.

Die bekannteste Verwendung von Methylthiophosphonsäure-O-ethylester ist diejenige als ein möglicher Ausgangsstoff zur Herstellung des chemischen Kampfstoffes VX. Da EMPTA nicht ohne Weiteres synthetisiert werden kann, gilt es auch als „smoking gun“ für die Herstellung von chemischen Waffen. Die Verbindung kann ebenfalls in geringen Mengen als Zerfallsprodukt der Hydrolyse von VX entstehen.[3]

Methylthiophosphonsäure-O-ethylester erlangte (als EMPTA) eine gewisse Aufmerksamkeit in der breiteren Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Bombardierung der Asch-Schifa-Arzneimittelfabrik.

Es ist in der Chemiewaffenkonvention als Schedule-2-Substanz erfasst und unterliegt damit den entsprechenden Beschränkungen.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Datenblatt O-Ethyl methylphosphonothioate bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 10. April 2011.
  2. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.
  3. N. B. Munro et al.: “The Sources, Fate, and Toxicity of Chemical Warfare Agent Degradation Products” (1999).