Aluminiumammoniumsulfat-Dodecahydrat
Strukturformel | |||||||||||||||
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$ \mathrm {\ {\Biggl [}} $$ \mathrm {\ \!\ {\Biggr ]}_{2}} $ • 12 H2O | |||||||||||||||
Allgemeines | |||||||||||||||
Name | Aluminiumammoniumsulfat-Dodecahydrat | ||||||||||||||
Andere Namen |
Ammoniumalaun | ||||||||||||||
Summenformel | Al NH4(SO4)2 · 12 H2O | ||||||||||||||
CAS-Nummer | 7784-26-1 | ||||||||||||||
PubChem | 62668 | ||||||||||||||
Kurzbeschreibung |
farb- und geruchlose Kristalle[1] | ||||||||||||||
Eigenschaften | |||||||||||||||
Molare Masse | 453,33 g·mol−1 | ||||||||||||||
Aggregatzustand |
fest | ||||||||||||||
Dichte |
1,64 g·cm−3[1] | ||||||||||||||
Schmelzpunkt | |||||||||||||||
Löslichkeit |
150 g·l−1 in Wasser (20 °C)[1] | ||||||||||||||
Sicherheitshinweise | |||||||||||||||
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Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen. |
Aluminiumammoniumsulfat-Dodecahydrat, Summenformel: NH4Al(SO4)2 · 12 H2O, Trivialname: Ammoniumalaun, ist ein Ammonium-Aluminium-Doppelsalz, das Kristallwasser enthält. Es bildet wasserlösliche, farblose kubische Kristalle mit einer relativen Molekülmasse Mr von 453,33, einer Dichte von 1,64 g/cm³ und einem Schmelzpunkt von 109 °C.
Verwendung
Das Ammoniumalaun findet vielfältige Verwendung, unter anderem in der Papierindustrie, der Gerberei, zur Wasserreinigung oder Herstellung von Ätz- oder Flammschutzmitteln, in der Medizin als Adstringens und in der Kosmetikindustrie als Deokristalle. In der Lebensmittelindustrie wird es als Festigungsmittel und Stabilisator eingesetzt. Es ist in der EU als Lebensmittelzusatzstoff unter der Bezeichnung E 523 zugelassen mit einer erlaubten Tagesdosis von einem Milligramm Aluminium pro Kilogramm Körpergewicht.
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 Eintrag zu CAS-Nr. 7784-26-1 in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 23. August 2011 (JavaScript erforderlich).
- ↑ Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.