Vinylbital

Vinylbital

Strukturformel
Strukturformel von Vinylbital
Strukturformel ohne Stereochemie
Allgemeines
Freiname Vinylbital
Andere Namen
  • (±)-5-Ethenyl-5-(1-methylbutyl)- (1H,3H,5H)-pyrimidin-2,4,6-trion
  • (RS)-5-Ethenyl-5-(pentan-2-yl) pyrimidin-2,4,6-trion (IUPAC)
  • Butylvinal
  • Vinylbitone
  • Vinilbital
  • Vinylbitalum (Latein)
  • JD 96
Summenformel C11H16N2O3
CAS-Nummer
  • 2430-49-1
  • 5767-33-9 (−)-Isomer
PubChem 72135
ATC-Code

N05CA08

Kurzbeschreibung

kristallines Pulver [1]

Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse

Barbiturat

Wirkmechanismus

GABAA-Rezeptor-Agonist

Verschreibungspflichtig: BtMG
Eigenschaften
Molare Masse 224,26 g·mol−1
Schmelzpunkt

90–91,5 °C [1]

pKs-Wert

7,89 [1]

Sicherheitshinweise
Bitte die eingeschränkte Gültigkeit der Gefahrstoffkennzeichnung bei Arzneimitteln beachten
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [2]
keine Einstufung verfügbar

H- und P-Sätze H: siehe oben
P: siehe oben
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

Vinylbital ist ein mittellang wirkendes Sedativum und Hypnotikum aus der Gruppe der Barbiturate. Chemisch betrachtet ist es (±)-5-(1-Methylbutyl)-5-vinylbarbitursäure. Der Wirkstoff wurde 1960 von der BASF patentiert,[1] zurzeit (2009) sind weltweit keine Präparate mit Vinylbital im Handel. Ein Isomer zu Vinylbital ist das strukturell sehr ähnliche Vinbarbital.

Rechtsstatus

Vinylbital ist in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund seiner Aufführung in der Anlage 2 BtMG ein verkehrsfähiges[3], aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel. Der Umgang ohne Erlaubnis ist grundsätzlich strafbar. Weitere Informationen sind im Hauptartikel Betäubungsmittelrecht in Deutschland zu finden.

International fällt Vinylbital unter die Konvention über psychotrope Substanzen.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Thieme Chemistry (Hrsg.): RÖMPP Online – Version 3.3. Georg Thieme Verlag KG, Stuttgart 2009.
  2. Diese Substanz wurde in Bezug auf ihre Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  3. BtMG abgerufen am 30. Januar 2010.
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