Verschreibungspflicht

Verschreibungspflicht

Symbol für verschreibungspflichtige Arzneimittel (auch Rx geschrieben)

Die Verschreibungspflicht (Deutschland und Schweiz) oder Rezeptpflicht (Österreich, umgangssprachlich auch Bayern) regelt die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten an Verbraucher.

Die Verschreibungspflicht soll vor allem den Patienten vor unmäßigen Nebenwirkungen durch die Arzneimitteleinnahme oder durch den Verzehr belasteter tierischer Lebensmittel schützen. Insbesondere bei neuen Arzneimitteln sind die Nebenwirkungen in der Regel noch nicht vollständig bekannt; seltene Nebenwirkungen eines Medikaments können nur durch breite Verwendung erkannt werden. Auch soll der Missbrauch von Arzneimitteln verhindert werden.

Arzneimittel, die keine Verschreibung benötigen, werden umgangssprachlich auch als rezeptfrei bezeichnet (siehe OTC-Arzneimittel).

Deutschland

Arzneimittel, die bestimmte Arzneistoffe gemäß Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) enthalten, und Arzneimittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen nur auf Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung (Rezept) abgegeben werden. In Deutschland ist die rechtliche Grundlage dazu Paragraph 48 des Arzneimittelgesetzes. Die Abgabe erfolgt bis auf entsprechend geregelte Ausnahmen durch Apotheken.

In Deutschland sind verschreibungspflichtige Medikamente auf der Packung mit der Angabe Verschreibungspflichtig gekennzeichnet. In Deutschland kann ein Rezept (eine Verschreibung) nur ein einziges Mal als Berechtigung zur Entgegennahme des bezeichneten Medikaments genutzt werden.

Seit dem 1. Januar 2004 ist die Verschreibungspflicht auch weitgehend identisch mit der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung. Ausnahmen davon sind in der sogenannten OTC-Übersicht des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt.

Die Medizinprodukte-Verschreibungsverordnung (Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten, MPVerschrV) enthält in der Anlage die Medizinprodukte, die nur auf Verschreibung abgegeben werden dürfen.

Österreich

Das österreichische Rezeptpflichtgesetz bestimmt, dass alle Arzneimittel, die auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, der Verschreibungspflicht unterliegen, wenn sie ohne ärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden. Damit wird die Rezeptpflicht in Österreich eher streng gehandhabt; alle Medikamente, die auch nur in den seltensten Fällen gefährliche Neben- oder Wechselwirkungen haben könnten, unterliegen der Rezeptpflicht. In der Praxis betrifft dies mehr als 80 % der für den Menschen bestimmten Arzneien, so dass in Österreich der Anteil der Selbstmedikation eher gering ist. Allerdings kann der Apotheker in begründeten Fällen kraft eigener Kompetenz ein rezeptpflichtiges Medikament ausnahmsweise abgeben. § 4 Absatz 5 Rezeptpflichtgesetz lautet: Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben; jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.

Schweiz

Verschreibungspflichtig sind Arzneimittel der Abgabekategorien A und B. In der Kategorie B ist auch eine mehrmalige Abgabe des verschriebenen Medikaments möglich, sofern dies vom Arzt entsprechend auf dem Rezept vermerkt wurde.

Siehe auch

Weblinks

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