Arzneimittelverschreibungsverordnung
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung reguliert in Deutschland, welche Arzneimittel von Apotheken nur auf Vorlage eines durch einen Arzt, Tierarzt oder Zahnarzt ausgestellten Rezeptes abgegeben werden dürfen. Weiterhin legt sie die notwendigen auf dem Rezept aufzubringenden Angaben fest. Für Betäubungsmittel kommt die schärfere Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zur Anwendung.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln |
Kurztitel: | Arzneimittelverschreibungsverordnung |
Abkürzung: | AMVV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Arzneimittelrecht |
Fundstellennachweis: | 2121-51-44 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 7. August 1968 (BGBl. I S. 914) |
Inkrafttreten am: | 15. August 1968 |
Neubekanntmachung vom: | 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866) |
Letzte Neufassung vom: | 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2006 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 ÄndVO vom 22. Mai 2012 (BGBl. I S. 1204) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juni 2012 (Art. 2 ÄndVO vom 22. Mai 2012) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Ein Rezept unterliegt keinen Formularvorschriften, kann also auch handschriftlich auf einem Blatt Papier ausgestellt werden. Die vorgeschriebenen Angaben gemäß § 2 (siehe Rezept) muss es allerdings enthalten.
Es bestehen zwei Ausnahmeregelungen für die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel (§ 4 AMVV):
- Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, beispielsweise telefonisch, über das Rezept und dessen Inhalt unterrichten; das Rezept muss so schnell wie möglich nachgereicht werden.
- Auch für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf das Rezept keiner schriftlichen Form, wenn sich derjenige in einer Apotheke als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt durch seinen Arztausweis und den Personalausweis legitimiert oder bereits als solcher persönlich bekannt ist.
Mit der Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom 21. Dezember 2005 waren diese beiden Ausnahmeregelungen ersatzlos gestrichen worden, was sich jedoch in der praktischen Umsetzung im Apothekenalltag als problematisch erwies. Bereits ein halbes Jahr später wurde die Verordnung nachgebessert und die alten Regelungen wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2006 wieder in Kraft gesetzt.
Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dasselbe Rezept über die verschriebene Menge hinaus ist verboten.
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