Tritiumgaslichtquelle
Tritiumgaslichtquellen (auch GTLS, vom Englischen „Gaseous tritium light source“), bekannt unter den Handelsnamen trigalight und Betalight, sind Lichtquellen, welche ohne äußere Energiezufuhr einige Jahrzehnte sichtbar leuchten. Eine Tritiumgaslichtquelle besteht aus einem Glasröhrchen aus Borsilikatglas, welches von innen mit einem Leuchtmittel („Phosphor“) beschichtet und mit Tritium gefüllt ist. Tritiumgaslichtquellen wurden in den 1960er Jahren erfunden; sie leuchten wesentlich stärker als die schon zuvor bekannten tritiumhaltigen Leuchtfarben.
Verwendung
Tritiumgaslichtquellen werden als Notfallbeleuchtungen für Schilder und für Zifferblätter und Zeiger von Uhren verwendet. Weitere Verwendungen sind Schlüsselanhänger und ähnliche „Glow-in-the-dark“-Produkte. Da sie zusätzlich zu ihrer Lebensdauer noch den Vorteil der Unabhängigkeit von äußerer Energiezufuhr haben, werden sie auch vom Militär verwendet, aber auch von einigen Jägern zur Wegmarkierung. Außerdem können sie beim Angeln das Knicklicht ersetzen.
Funktionsweise
Eine Tritiumgaslichtquelle besteht aus einem Abschnitt eines meist röhrenförmigen Borsilikatglases, welches auf der Innenseite mit einer Schicht einer fluoreszierenden Substanz (Leuchtstoff) überzogen ist. In dem Röhrchen sendet das Tritium relativ konstant Betastrahlung aus. Unter Einwirkung der Betastrahlung emittiert der Leuchtstoff Photonen in einer für den Leuchtstoff typischen Lichtfarbe, was das schwache und erst nach Jahren an Stärke abnehmende Leuchten ausmacht. Da das Tritium aufgrund des Betazerfalles Betastrahlung aussendet und sich dabei in das stabile Heliumisotop 3He verwandelt, nimmt die Leuchtstärke mit der Halbwertszeit von Tritium (ca. 12,3 Jahre) ab, da auch die Menge des Tritiums abnimmt.
Bei der Herstellung wird eine Glaskapillare mit radioaktivem Tritium (ein natürliches Isotop des Wasserstoffs) gefüllt. Danach werden mit Hilfe eines Lasers kleine Abschnitte (wenige Millimeter bis zu 10 Zentimeter) der Kapillare versiegelt und abgetrennt.
Theoretisch ist es möglich, einen beliebigen Betastrahler in das Röhrchen zu füllen, um diese Funktion zu erreichen. Jedoch ist Tritium dafür besonders gut geeignet, weil es selbst und auch sein Zerfallsprodukt ungiftig sind und die Energie der Betastrahlen sehr gering ist (maximal 18,6 keV).
Gefahren
Intakte Tritiumgaslichtquellen schirmen die Betastrahlung des radioaktiven Tritium vollständig ab. Durch die Abbremsung der Elektronen entsteht jedoch Bremsstrahlung im Röntgenbereich, die nach außen dringt. Gaslichtquellen mit hohem Tritiumgehalt können die Strahlenbelastung erhöhen.
Wenn das Glasröhrchen beschädigt wird und Tritium austritt, besteht geringe Gefahr für den Menschen und die Umwelt, da der Körper es beim Einatmen aufnimmt und es weiter Betastrahlung aussendet. Die besondere Gefahr von Tritium ist dessen biologische Aktivität, das heißt, es kann wie Wasserstoff in den natürlichen Stoffkreislauf gelangen und zum Beispiel als Bestandteil von dann radioaktivem Trinkwasser Schaden anrichten. Wegen der geringen Menge an Tritium, die Tritiumgaslichtquellen enthalten, und der relativ geringen Verbreitung der Tritiumgaslichtquellen stellt dies jedoch keine große Gefahr dar.
Legalität
Tritiumgaslichtquellen sind im größten Teil der Welt legal, insbesondere für den zivilen Markt jedoch nur mit speziellen Auflagen.
Für den zivilen Bereich gilt in Deutschland:[1]
- Eine Gesamtaktivität von 1 GBq darf nicht überschritten werden.
- Die Herstellung und der Import erfordern eine Genehmigung.
Die Gesamtaktivität von Uhren mit Tritiumgaslichtquellen liegt in der Regel unter 1 GBq. Die Gesamtaktivität von Glowrings beträgt bis zu 17,5 GBq (trigalight Glowring, ähnlich NITE GlowRing)[2] und somit über der zulässigen Gesamtaktivität.
Der Besitz von Tritiumgaslichtquellen mit einer Gesamtaktivität von über 1 GBq ist in Deutschland genehmigungspflichtig.[3] Der Besitz ohne eine entsprechende Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit[4][5] und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.[6]
Einzelnachweise
- ↑ A Review of Consumer Products Containing Radioactive Substances in the European Union: Kapitel 3.2.6
- ↑ A Review of Consumer Products Containing Radioactive Substances in the European Union: Kapitel 4.1, Absatz 5
- ↑ Strahlenschutzverordnung: § 7, Abs. 1
- ↑ Strahlenschutzverordnung: § 116, Abs. 1 a)
- ↑ Atomgesetz: § 46, Abs. 1, Nr. 4
- ↑ Atomgesetz: § 46, Abs. 2