Nickel(II)-cyanid

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Strukturformel
Ni2+-Ion   2Cyanidion
Allgemeines
Name Nickel(II)-cyanid
Andere Namen

Nickelcyanid

Summenformel Ni(CN)2
CAS-Nummer
  • 557-19-7
  • 13477-95-7 (Tetrahydrat)
Kurzbeschreibung

hellgrünes Pulver (Tetrahydrat)[1]

Eigenschaften
Molare Masse 110,7 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Schmelzpunkt

200 °C (Tetrahydrat, Wasserabspaltung)[1]

Löslichkeit

unlöslich in Wasser[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
08 – Gesundheitsgefährdend 09 – Umweltgefährlich

Gefahr

H- und P-Sätze H: 350i-372-334-317-410
EUH: 032
P: 260-​285-​302+352-​321-​405-​501Vorlage:P-Sätze/Wartung/mehr als 5 Sätze [1]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [3] aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
Giftig Umweltgefährlich
Giftig Umwelt-
gefährlich
(T) (N)
R- und S-Sätze R: 49-32-42/43-48/23-50/53
S: 53-45-60-61
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
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Nickel(II)-cyanid ist eine giftige chemische Verbindung des Metalls Nickel und gehört zur Gruppe der Cyanide (Salze der Blausäure).

Gewinnung und Darstellung

Fällung von Nickel(II)-cyanid aus einer Nickel(II)-sulfatlösung mit Kaliumcyanid

Nickel(II)-cyanid entsteht bei Zugabe von Kaliumcyanid zu Nickelsalzlösungen (z. B. Nickelsulfat) als grünlichweißer Niederschlag.

$ \mathrm {Ni^{2+}+2\ CN^{-}\longrightarrow Ni(CN)_{2}} $

Bei Überschuss von Kaliumcyanid entsteht das Doppelsalz Kaliumnickelcyanid Ni(CN)2 · 2 KCN (CAS Nr.: 14220-17-8).

Eigenschaften

Nickel(II)-cyanid hat hydratisiert die Form von Blättchen oder grünlichem Pulver, in seiner amorphen Form ist es ein gelbes Pulver.

Verwendung

Nickel(II)-cyanid wird in der Metallurgie und Galvanoplastik (zum Vernickeln) verwendet.

Sicherheitshinweise

Wie viele Nickelverbindungen wird Nickelcyanid als giftig und krebserzeugend eingestuft.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Datenblatt Nickel(II)-cyanid bei AlfaAesar, abgerufen am 15. Dezember 2010 (JavaScript erforderlich).
  2. 2,0 2,1 Nicht explizit in EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) gelistet, fällt aber dort mit der angegebenen Kennzeichnung unter den Sammelbegriff „Blausäuresalze“; Eintrag aus der CLP-Verordnung zu Blausäuresalze in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 8. April 2012 (JavaScript erforderlich) Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „CLP_520010“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  3. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.

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