Emission (Umwelt)

Emission (Umwelt)

Flugzeuge und Kohle-Kraftwerke emittieren Kohlendioxid und andere gasförmige Schadstoffe sowie Ruß in die Erdatmosphäre.
Abwasser läuft in ein Gewässer. Auf diesem Weg kann es zur Emission von gelösten Schadstoffen in die Umwelt kommen.
Durch Straßenverkehr werden Abgase und Lärm emittiert.

Emission (von Lateinisch emittere „herausschicken, -senden“), im Deutschen Austrag oder Ausstoß, bedeutet allgemein Aussendung von Störfaktoren in die Umwelt. Die Quelle wird Emittent genannt. Jede Emission bewirkt eine Immission.

Anthropogene und natürliche Emissionen

Emissionen sind zum einen anthropogenen Ursprungs, also vom Menschen verursacht. Daneben gibt es auch natürliche Emittenten. Zum Beispiel emittieren Rinder und Sümpfe Methan (Sumpfgas, CH4), Pflanzen emittieren Pollen und flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compound, VOC), Vulkane emittieren Schwefeldioxid (SO2), Gesteine sondern Radioaktivität und Schwermetalle in unterschiedlichem Ausmaß ab (typischerweise Radon oder der natürliche Arsen-Hintergrund des Trinkwassers).

Ob eine Quelle als „Emittent“ und ein Stoff- oder Energiefluss als „Emission“ bezeichnet wird, hängt primär davon ab, ob der Vorgang umweltrechtlich relevant ist, und nicht davon, ob der Vorgang „unnatürlich“ ist. Damit bezieht sich der Begriff Emissionsquelle also nicht auf den natürlichen Emittenten. Der Gesetzgeber kann einer Gesteinszone nicht verbieten, dass sich Arsen im Grundwasser ansammelt,[1] wohl aber eine allfällige Quellfassung fordern. So darf natürliches Wasser, das gewisse Grenzwerte überschreitet, nicht für die Trinkwasserversorgung genutzt werden[2] – der Eintrag im Sinne des Umweltrechts entsteht hier erst durch die Wassernutzung.

Begriffe im umweltrechtlichen Sinne

Der Begriff Emission ist in der Physik allgemein üblich, Immission hauptsächlich in der Umwelttechnik und im Umweltrecht.

Emission als Austrag besteht aus giftigen, gesundheitsschädlichen oder umweltgefährdenden chemischen Stoffen, etwa aus Schadstoffen aller Art, Reizstoffen, Allergenen, aber auch als Schallemission (Lärm), Licht, ionisierender Strahlung oder Erschütterungen. Typische Beispiele sind gasförmige Schadstoffemissionen aus Autos oder Schornsteinen, flüssige Emissionen aus Altlasten, staubförmige Emissionen von Halden, Straßenlärm, Lichtverschmutzung.

In der Umweltgesetzgebung versteht man unter Emittent nur eine Anlage im Sinne des Gesetzes, von der Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen ausgehen. Beispiele sind Schadstoffeinträge in die Luft (Emittenten sind Autos, Fabriken oder Heizungen), in das Grundwasser (Emittenten können Altlasten oder die Landwirtschaft sein) oder in Gewässer (mögliche Emittenten sind hier Kläranlagen).

Rolle von Emissionen für den Umweltschutz

Ein wesentliches Ziel des Umweltschutzes ist es, schädliche Emissionen möglichst an der Quelle abzustellen oder so weit wie möglich zu reduzieren, um so zum einen Umweltverschmutzung wie Luftverschmutzung, Bodenverschmutzung oder Gewässerverschmutzung zu vermeiden, sowie zum anderen Menschen vor Belastungen zu schützen. Grenzwerte für Emissionen finden in Deutschland durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz Anwendung im Rahmen von Genehmigungen und Anordnungen.

In der Schweiz ist das Umweltschutzgesetz die gesetzliche Grundlage für die Begrenzung der Emissionen „durch Massnahmen bei der Quelle“ [3]: Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn die Einwirkungen schädlich oder lästig werden (Art. 11.3). Die Eingrenzung geschieht durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, Verkehrs- oder Betriebsvorschriften, Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden, Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe. Mit Verordnungen und darauf aufbauenden Verfügungen werden Emissionen begrenzt,[4] beispielsweise mit der Maschinenlärmverordnung (MaLV) des UVEK.[5] Die Reduzierung der CO2-Emissionen, sowie der Treibhausgas-Emissionen insgesamt, sind im Rahmen des Klimaschutzes im CO2-Gesetz der Schweiz festgelegt.[6] Lenkungsabgaben, wie die CO2-Abgabe oder die Mineralölbesteuerung werden aufgrund internationaler Verpflichtungen nach einer Erfolgskontrolle (mit Umweltinformationssystemen) mittels CO2-Verordnung erhöht oder beibehalten.

Wie im letzten Beispiel deutlich wird, kann auch ein ganzes Massnahmenbündel zur Anwendung kommen, weil es hier nicht um eine einzelne Emissions-Quelle, sondern um eine problematische Gesamtemission im globalen Gleichgewicht geht. Dies kann auch für die Meeresverschmutzung gelten, wie dem Plastikmüll in den Ozeanen oder der Versauerung der Meere.

Beispiele für Emissionen, die durch Produktion und Konsum entstehen

Die Abgabe von Schadstoffen (wie Müll, Abgase, Abfall, Staub, Lärm oder Abwasser) schädigen die Umwelt, da sie diese verändern. Schwefeldioxid, das durch Abgase in die Luft gelangt, ist eine Emission. In Verbindung mit Regen entsteht saurer Regen, der als Immission wiederum zur Schädigung des Waldes beitragen kann. Zu starke Belastung der Umwelt durch Schadstoffe kann nachteilige Folgen für die Ressourcen und für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen haben.

Siehe auch

Literatur

  • J. Siebert: Grundzüge der Immissionsprognose – Regelfall und Sonderfall im Rahmen der TA Luft. in: Umweltverträglichkeit in der Abfallwirtschaft (Hrsg.: Heuel-Fabianek, B., Schwefer, H.-J., Schwab, J.), S. 111–128 (1998), Springer-Verlag, ISBN 3-540-63732-X

Weblinks

Einzelnachweise

  1. siehe etwa: G. Hobigeret al.: Arsen: Hydrochemische geogene Hintergrundwerte in oberflächennahen Grundwasserkörpern. In: BMLUFUW (Hrsg.): Hydrologischer Atlas Österreichs. 3. Lfrg. 3 Tafel 8.5.1
  2. Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Webdokument, pdf, eur-lex.europa.eu)
  3. Schweizerische Eidgenossenschaft, (SR 814.01) Bundesgesetz über den Umweltschutz, Artikel 11, Stand 1. August 2010, abgerufen 28. Januar 2013.
  4. Schweizerische Eidgenossenschaft, (SR 814.01) Bundesgesetz über den Umweltschutz, Artikel 12, abgerufen 28. Januar 2013.
  5. Schweizerische Eidgenossenschaft, (SR 814.412.2) Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV), 1. Juli 2007
  6. Schweizer Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), Stand 1. Januar 2013 (SR 641.71).