Drogenkriminalität

Drogenkriminalität

Der Begriff Drogenkriminalität ist nicht genau definiert. Der EU-Drogenaktionsplan (2005–2008)[1] sah vor, dass in der Europäischen Union, im Rahmen der Intensivierung der Arbeiten zur Verhinderung von Drogenstraftaten, im Jahr 2007 eine gemeinsame Definition für „Drogenkriminalität“ (englisch: „Drug-related crime“) festgelegt werden sollte.[2] Diese Absicht verfolgte der Rat der Europäischen Union bereits in dem vorherigen Drogenaktionsplan (2000–2004). Im Jahr 2007 veröffentlichte die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht eine Definition. Eine offizielle Definition der EU liegt jedoch bis heute nicht vor.

Definitionen

Der Begriff Drogenkriminalität wird derzeit von den verschiedenen Disziplinen und Fachleuten ganz unterschiedlich definiert. Nach der Begriffsbestimmung des Duden ist Drogenkriminalität die Gesamtheit der kriminellen Handlungen, die unter Drogeneinfluss begangen werden.

Im Jahr 2007 erarbeitete die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht in Lissabon für die EU eine Definition für Drogenkriminalität.[3] Sie stellte fest, dass jeder Versuch, eine Standarddefinition für ein derart komplexes Phänomen wie die Drogenkriminalität zu prägen, notgedrungen reduktiv ist. Zudem kam sie unter anderem zu der Schlussfolgerung, dass eine klare Definition des Begriffs Drogenkriminalität erforderlich ist, damit eine Bewertung vorgenommen werden kann.

Drogenkriminalität lässt sich gemäß der publizierten Definition der Europäischen Beobachtungsstelle in nachfolgenden vier Kategorien unterteilen:

  • Psychopharmakologisch bedingte Straftaten: Straftaten, die unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen infolge eines akuten oder chronischen Konsums begangen werden.
  • Straftaten aus wirtschaftlichen Zwängen: Straftaten, mit denen Geld (oder Drogen) für den Drogenkonsum beschafft werden.
  • Systembedingte Straftaten: Straftaten, die im Rahmen illegaler Drogenmärkte begangen werden und die mit dem Drogenhandel und dem Konsum von Drogen im Zusammenhang stehen.
  • Verstöße gegen Drogengesetze: Straftaten, die gegen die Drogengesetzgebung (und andere damit zusammenhängende Gesetze) verstoßen.

Abgrenzung

Im deutschsprachigen Raum wird der Begriff Drogenkriminalität häufig im gleichen Zusammenhang wie der Wortgebrauch Rauschgiftkriminalität verwandt. Darüber hinaus wird vermehrt neben der Rauschgiftkriminalität auch die direkte Beschaffungskriminalität unter dem Begriff Drogenkriminalität subsumiert.

Polizeilich werden in Deutschland unter dem Begriff Rauschgiftkriminalität[4] alle Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie der Raub zur Erlangung von Betäubungsmitteln, der Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäusern, bei Herstellern und Großhändlern, der Diebstahl von Rezeptformularen und die Fälschung zur Erlangung von Betäubungsmitteln zusammengefasst. Zur direkten Beschaffungskriminalität[4] gehören in Deutschland nach der polizeiliche Kriminalstatistik die Straftaten Raub zur Erlangung von Betäubungsmitteln, der Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäusern, bei Herstellern und Großhändlern, den Diebstahl von Rezeptformularen und die Fälschung zur Erlangung von Betäubungsmitteln.

Das deutsche Bundeskriminalamt unterscheidet drei Arten von Drogenkriminalität: [5]

  • "Konsumnahe Delikte" - Allgemeine Verstöß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)= Delikte nach § 29 BtMG, die den Besitz, den Erwerb und die Abgabe von BtM sowie ähnliche Delikte umfassen.
  • "Handelsdelikte" - Delikte des illegalen Handels mit und Schmuggels von Rauschgiften nach § 29 BtMG sowie die Delikte der illegalen Einfuhr von BtM nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.
  • " Sonstige Verstöße" - Illegaler Anbau von BtM (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), BtM-Anbau, -Herstellung und -Handel als Mitglied einer Bande (§§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a), Bereitstellung von Geldmitteln o. ä. Vermögensgegenständen (§ 29 Abs. 1 Nr. 13), Werbung für BtM (§ 29 Abs. 1 Nr. 8), Abgabe, Verabreichung oder Überlassung von BtM an Minderjährige (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1, ggf. § 30 Abs. 1 Nr. 2), leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch Abgabe, Verabreichung oder Überlassung von BtM zum unmittelbaren Verbrauch (§ 30 Abs. 1 Nr. 3), illegale Verschreibung und Verabreichung durch Ärzte (§ 29 Abs. 1 Nr. 6) und illegaler Handel mit bzw. Herstellung, Abgabe, Besitz von BtM in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2).

Diese sogenannte Drogenkriminalität wird von gewissen Kreisen als opferlose Straftat angesehen.[6]

Geschichte

Opiumrauchen 1874

Menschen konsumieren aus den verschiedensten Gründen seit mehreren zehntausend Jahren Drogen. Kritische Ansichten bezüglich des Konsums einzelner Drogen gab es nachweislich schon in vorchristlicher Zeit (z. B. das Verbot der Bacchanalien durch den römischen Senat). Rauschmittel, die in einer Kultur bei religiösen Handlungen oder medizinischen Behandlungen eingesetzt wurden, waren zur gleichen Zeit in anderen gesellschaftlichen Kulturen nicht erlaubt.

In Deutschland regelte bereits im 16. Jahrhundert eine lebensmittelrechtliche Bestimmung den Umgang mit Drogen. 1516 legte das bayrische Reinheitsgebot über erlaubte Inhaltsstoffe im Bier fest, dass unter anderem die sehr giftige und halluzinogene Pflanze Bilsenkraut nicht mehr dem deutschen Bier zugesetzt werden durfte. Verbote gab es auch in anderen Ländern, beispielsweise die Bemühungen im 18. Jahrhundert in China den Opiumkonsum und -import zu verbieten. England begann aus diesem Grund zwei Kriege mit China. Im Zweiten Opiumkrieg (1856–1860) erkämpfte England die Rücknahme des Opiumverbots.

„Hanfeinlegen“ im 19. Jahrhundert

Im 19. Jahrhundert isolierten Wissenschaftler erstmals Wirkstoffe wie Morphin, Coffein und Kokain. Diese Stoffe wurden von den Pharmaunternehmen bis in die 1920er Jahre global vertrieben. Erste Einschränkungen bezüglich einiger Stoffe traten in Deutschland schon früher in Kraft. 1901 erließ der Reichstag eine Regelung zur Abgabe von Morphin in Apotheken. In der Zeit von 1909 bis 1925 wurden einige internationale Opium- und Drogenmissbrauchskonferenzen durchgeführt. Die Konferenzen in Schanghai (1909), Den Haag (1912, 1913, 1914) führten zu gesetzlichen Regelungen auch in Deutschland (1920). Die erste Konferenz in Den Haag (1912) stellte, nach Auffassung des amerikanischen Soziologen J.R. Gusfield, den Auftakt zum „symbolischen Kreuzzug gegen die Drogen“ dar.[7] Vier Jahre nach den beiden Genfer Opiumkonferenzen (1924/25) setzt Deutschland 1929 die internationalen Regelungen in einem eigenen Opiumgesetz um. Weitere internationale Betäubungsmittelabkommen folgten nach dem 2. Weltkrieg.

Ein Jahr nach dem Zweiten Weltkrieg führten die Besatzungsmächte 1946 in ihren Besatzungszonen kriminalpolizeiliche Statistiken ein, die sich aber so stark voneinander unterschieden, dass eine Zusammenfassung der Ergebnisse nur über wenige Deliktsgruppen als Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zu den International Crime Statistics des Interpol-Generalsekretariats seit 1950 möglich war.[4] Zu diesen Deliktsgruppen gehört die Rauschgiftkriminalität (siehe Fallzahlen 1950–1953).

Anzahl der Rauschgiftdelikte
in Deutschland 1950–1953
(Quelle: PKS 2004)
1950 1.737
1951 1.961
1952 1.916
1953 1.746

Das deutsche Opiumgesetz wurde ungeachtet dessen erst 42 Jahre später von dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BTM-Gesetz, 1971) abgelöst. Bei der Gesamtbetrachtung der historischen Entwicklung vom Opiumgesetz zum Betäubungsmittelgesetz ist zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht frei ist, welche Ziele sie im Bereich der Drogenpolitik verfolgen will. Sie ist vielmehr durch eine Reihe von Übereinkommen im Rahmen der Vereinten Nationen (UNO) gebunden (siehe Tabelle unten).

Die Drogenpolitik war bis zur Mitte der sechziger Jahre im Verhältnis zu anderen Bereichen der Politik ein äußerst kleiner und gesellschaftlich kaum beachteter Politikbereich. Vor allem wegen der geringen Zahl der sozial auffälligen Drogenkonsumenten war das Opiumgesetz ein Gesetz ohne akute Verfolgungsrealität. Entsprechend niedrig war die Zahl der nach dem Opiumgesetz verurteilten Personen. Zu Beginn der sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts lag diese Zahl bei zwei bis drei Verurteilungen pro Woche (das waren zwischen 100 und 150 pro Jahr) in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Der Stellenwert der Drogen- und speziell der Cannabispolitik änderte sich Ende der Sechziger schlagartig. Dies geschah vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklung (internationale Abkommen) und vor allem dem in den USA wahrgenommenen „Jugend-Drogen-Problem“. In Deutschland vermittelte die Presse, nach dem reißerischen Vorbild in den Vereinigten Staaten von Amerika, ab Ende der sechziger Jahre den Eindruck einer gewaltigen „Haschisch- und Drogenwelle“, die das Land zu überrollen drohte. Gleichzeitig wurde in der öffentlichen Meinung das Bild eines dramatischen sozialen Problems vorgezeichnet, das zudem mit dem vermutlich wichtigsten innenpolitischen Ereignis jener Zeit in Verbindung gebracht wurde, nämlich der hauptsächlich von Studenten getragenen Protestbewegung, die sich von 1966 bis 1969 als „Außerparlamentarische Opposition (APO)“ formiert hatte.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber (Deutscher Bundestag und Bundesrat) im Dezember 1971 das Opiumgesetz vom 10. Dezember 1929, das vor allem die verwaltungsmäßige Kontrolle der medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Opium, Morphium und anderen Betäubungsmitteln regelte, durch ein neues „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz, BtMG)“ ersetzt.

Neufassungen folgten 1982 und am 1. März 1994 (Betäubungsmittelgesetz). Das Bundesverfassungsgericht stellt kurz danach am 9. März 1994 in dem so genannten „Cannabis-Beschluss“ (BVerfGE 90, 145 – Cannabis) fest, dass es in Deutschland kein „Recht auf Rausch“ gibt.

In der Schweiz und Österreich gelten ähnliche Gesetze. In Österreich trat das Suchtgiftgesetz 1951 (SGG) in Kraft. 1998 wurde das Suchtgiftgesetz vom Suchtmittelgesetz (Österreich) abgelöst. Im gleichen Jahr am 3. Oktober 1951 wurde in der Schweiz das Betäubungsmittelgesetz (Schweiz) verabschiedet. Ein Jahr später trat das Schweizer Betäubungsmittelgesetz (1952) in Kraft.

Seit 1992 gibt es in der Europäischen Union eine gemeinsame Drogenstrategie mit einem EU-Drogenaktionsplan und einer EU-Drogenkontrollstrategie. Fünf Jahre später wurde das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) gegründet.

Jahr Internationale Konferenzen / Abkommen[8] im 20. Jahrhundert
1909 Gründung der Internationalen Opiumkommission am 1. Februar 1909 in Shanghai
1912 Internationales Opium-Abkommen vom 23. Januar 1912 in Den Haag
1912, 1913, 1914 Opium-Konferenzen in Den Haag
1924, 1925 Opium-Konferenzen in Genf
1925 Internationales Betäubungsmittelabkommen vom 19. Februar 1925 in Genf
1931 Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931 in Genf[9]
1936 Abkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit BTM vom 26. Juni 1936 in Genf
1946 UN gründet mit Unterstützung der WHO den Ausschuss für Rauschgifte, 11. Dezember 1946, Ergänzungsvereinbarungen in Lake Success/NY
1948 Zusatz Protokoll vom 19. November 1948 von Paris zur internationalen Kontrolle gewisser Stoffe
1953 Opiumproduktion und Mohnanbau wird eingeschränkt, Protokoll vom 23. Juni 1953 in New York
1961 Single Convention on Narcotic Drugs [10] (Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel)
1971 Konvention über „Psychotrope Substanzen“ vom 21. Februar 1971 in New York
1972 Protocol Amending the Single Convention (1961) am 25. März 1972 in Genf
1988 UN-Abkommen gegen unerlaubten Verzehr von psychotropen Substanzen und Suchtstoffen vom 20. Dezember 1988 in Wien
1992 EU-Drogenaktionsplan/EU-Drogenkontrollstrategie
1995 Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 31. Januar 1995 in Straßburg
  • Siehe auch: Suchtstoff (gelbe, grüne und rote Liste)

Phänomenologie

Suchtdreieck

Die Ursachen für jeden Drogenkonsum, eine Drogenkarriere bzw. Drogenabhängigkeit sind unterschiedlich. In diesem Kontext liegen ferner die Gründe für Drogenkriminalität. Erste Kontakte mit illegalen Drogen finden meist in einem Lebensabschnitt statt, der durch spannungsträchtige Phasen gekennzeichnet ist. Der Gebrauch von Rauschmitteln übernimmt in dieser Phase für Kinder und Jugendliche psychosoziale Funktionen. So kann der Konsum von illegalen Drogen beispielsweise eine Zugangsmöglichkeit zu Cliquen eröffnen, der Neugierbefriedigung dienen oder eine Form von sozialem Protest sein.

Suchtentstehung beziehungsweise eine Rauschmittelabhängigkeit hat immer eine Geschichte. Zu Beginn konsumiert der Betroffene meist eine Einstiegsdroge. Bei starkem Drogenmissbrauch bzw. nach Eintritt der Abhängigkeit kann der Betroffene nicht mehr oder nur eingeschränkt einem geregelten Leben nachgehen. In der Wissenschaft gibt es verschiedene Erklärungen bzw. Theorien bezüglich der Suchtentwicklung. Das bekannteste Modell zur Entstehung von Sucht ist das multifunktionale Faktoren- bzw. Ursachenmodell (sogenanntes Suchtdreieck von Kielholz & Ladewig, 1973). Es berücksichtigt die drei wesentlichen Komponenten Suchtmittel, Umwelt und Mensch.

Bezüglich des Zusammenhangs von Drogenabhängigkeit und Kriminalität gibt es mehrere wissenschaftliche Studien. Allerdings lässt der gegenwärtige Forschungsstand keine allgemeingültigen Aussagen über das Beziehungsgefüge zwischen Drogen und Delinquenz zu. Delinquenz und Sucht, Drogenkarriere und kriminelle Karriere stehen möglicherweise nicht in einem kausalen Zusammenhang sondern entwickeln sich aus einem insgesamt als deviant zu bezeichnenden, von sozialen Normen und Werten abweichenden Lebensstil. Die Tatsache, dass das Strafrecht generell und insbesondere freiheitsentziehende Sanktionen zur Verhinderung von zukünftigen Straftaten nur bedingt geeignet ist, gilt inzwischen als kriminologisch gesicherte Erkenntnis[11].

Trotz Kenntnis dieser Fakten reguliert jeder Staat die Herstellung, den Vertrieb, Vermarktung und Verkauf einiger oder aller Drogen. Die so genannten harten Drogen sind in der Regel uneingeschränkt verboten. Die Gründe für Drogenverbote (wie Volksgesundheit) sind komplex genau so wie die Auswirkungen die sich aus diesen Verboten ergeben. Einige Beispiele:

  • Die Strafverfolgung auf dem Gebiet der Drogenkriminalität wird wesentlich durch das Verhalten der Polizei bestimmt. Im Unterschied zu vielen anderen Deliktsbereichen handelt es sich nämlich bei Drogendelikten um sogenannte opferlose Straftaten, bei denen die Anzeigeerstattung durch Dritte eine nur sehr geringe Rolle spielt, so dass für die offizielle Registrierung und förmliche Sanktionierung dieser Delikte das proaktive Vorgehen der Kontrollinstanzen von ausschlaggebender Bedeutung ist.[12]
  • Die Illegalität der Drogen geht einher mit der Kriminalisierung von Personen die diese erwerben oder verkaufen. Illegale Drogen sind in der Regel teuer. Aus diesem Grund finanziert der Betroffene seine Sucht häufig durch Kriminalität oder Beschaffungsprostitution.
  • Drogen, die als illegal eingestuft werden, erhalten darüber hinaus für manche Personen einen besonderen Stellenwert und vermitteln das Gefühl des Andersseins. Im Kontext mit fehlender Normenakzeptanz begünstigt dies den Umgang mit unerlaubten Drogen.
  • Geschäfte mit verbotenen Drogen sind lukrative Geschäfte. Die Schattenwirtschaft bzw. kriminelle Personen oder Organisationen profitiert von den Drogenverboten.
  • Der Drogenanbau bzw. der Drogenverkauf ist in manchen Regionen der Erde die einzige Einnahmequelle für die heimische Bevölkerung. Personen die ihren Lebensunterhalt mit dem Drogenanbau finanzieren werden durch Drogenverbote kriminalisiert.
  • Siehe auch: Kriminalitätstheorien

Ausmaß der Drogenkriminalität

Drogendelikte in Deutschland (PKS)
Jahr Anzahl
1997 205.099
1998 216.682
1999 226.563
2000 244.336
2001 246.518
2002 250.969
2003 255.575
2004 283.706
2005 276.740
2006 255.019
2007 248.355
2008 239.951
2009 235.842
Drogenstatistik Deutschland 2000–2006
Cannabis- bzw. Heroindelikte in der Schweiz 2004

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sind typische Kontrolldelikte, d. h. dass diese Delikte überhaupt erst durch Kontrollen von Polizei oder Sicherheitspersonal festgestellt werden.

Im Bundeslagebild des bundesdeutschen BKA wurden 2011 insgesamt 236.478 Rauschgiftdelikte erfasst; sie sind damit nach zuvor sechsjährigem Rückgang um + 2 % gegenüber 2010 gestiegen. Bei der Zahl der konsumnahen Delikte (170.297 Straftaten) ist eine Zunahme um 3 % zu verzeichnen, ebenso wie bei den Handelsdelikten (50.791) + 2 %. Dagegen sank die Zahl der sonstigen Verstöße geringfügig (15.390) um 1 % gegenüber dem Vorjahr. [13]

(Siehe siehe auch Tabelle Delikte in der Schweiz, 2004).


2011 gab es laut der polizeilichen Kriminalstatistik 21.315 erstauffällige Konsumenten harter Drogen und 986 Drogentote in Deutschland; in beiden Fällen rückläufige Zahlen seit 2008. [14]

Zur Entwicklung der Anzahl der erstauffälligen Konsumenten harter Drogen bzw. der Drogentote in den Jahren 2000-2006 s. Diagramm (Drogenstatistik in Deutschland 2000–2006).

Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Drogenkriminalität nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.

Die Anzahl der festgestellten Kontrolldelikte sagt ebenfalls wenig über die Dunkelziffer aus. So kann es durch stärkere Kontrollen zu einer erhöhten Anzahl festgestellter Taten kommen, obwohl die Anzahl der tatsächlichen Taten gleichgeblieben ist oder sogar gesunken ist. Andersherum kann die Anzahl der festgestellten Taten aber auch gleich bleiben oder infolge seltenerer Kontrollen sogar sinken, obwohl die Zahl der begangenen Taten sich erhöht hat.

Dunkelfeld

Drogenerfahrungen Jugendlicher in Deutschland

Die Wissenschaft nutzt deshalb auch so genannte Dunkelfeldstudien, wie die Studie zur Drogenaffinität Jugendlicher der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), um genauere Aussagen zum Ausmaß der Drogenkriminalität treffen zu können. Grundsätzlich lassen jedoch auch derartige Befragungen keine endgültige Einschätzung über die Zahl der tatsächlich begangenen Delikte zu.

Drogenkonsum in Deutschland ist, laut der BZgA-Studie (2004) zur Drogenaffinität Jugendlicher, hauptsächlich Cannabiskonsum. Cannabisprodukte wie Marihuana und Haschisch wurden von 31 Prozent der 12- bis 25-Jährigen in Deutschland schon einmal genommen (siehe Diagramm). Eine weitere Erkenntnis der BZgA-Studie ist, dass für viele Jugendlichen illegale Drogen zur Alltagserfahrung gehören. Die Hälfte (49 %) der 12- bis 25-Jährigen hat schon einmal Drogen angeboten bekommen. Ein Drittel (32 %) dieser Altersgruppe hat schon einmal Drogen probiert oder auch mehrmals genommen.

Die Ergebnisse der BZgA-Studie korrelieren mit zwei weiteren internationalen Dunkelfeldstudien. Zum einen mit der WHO-Studie[15] „Health Behavior in School-aged Children“ (HBSC, 2002) die in einigen Bundesländern die Gesundheit und das Gesundheitsverhalten von Schülerinnen und Schülern der 5. bis 9. Klasse aller Schulformen untersuchte. Des Weiteren mit der sogenannten ESPAD-Studie[16] (Europäische Schülerstudie zu Alkohol und anderen Drogen) des Instituts für Therapieforschung (IFT) aus dem Jahr 2003.

Internationaler Drogenhandel

Drogenhandelspyramide

Der Internationale Drogenhandel wird dem Bereich der Organisierten Kriminalität zugeordnet. Der Umsatz von illegal verkauften Drogen wird jährlich auf mehrere hundert Milliarden US-Dollar geschätzt. Vergleichbar erzielt, nach den Angaben der Drug Enforcement Administration (DEA), nur das weltweite Erdölgeschäft den gleichen Umsatz. Laut Aussagen des Bundesnachrichtendienstes ist der internationale Drogenhandel das bedeutendste Deliktfeld der Organisierten Kriminalität in dem mehr als die Hälfte aller weltweiten Umsätze der Organisierten Kriminalität getätigt werden[17]. Die Drogenwege laufen über internationale Händler, nationale Händler, Zwischenhändler an den Konsumenten bzw. Abhängigen (siehe Bild Drogenhandelspyramide).

In Europa wurden bis zum Ende des 20. Jahrhunderts das Rauschgiftgeschäft von mafiösen Drogenkartellen der Cosa Nostra, Camorra und ’Ndrangheta kontrolliert. In den USA war es die La Cosa Nostra (insbesondere durch die Duldung der Pizza Connection der sizilianischen Cosa Nostra), in Asien waren es die Triaden und die Yakuza, im Nahen Osten die Lebanon Connection und in Südamerika das Cartell de Cocaina.

Die Verstrickung des US-Geheimdienstes CIA in den internationalen Drogenhandel ist mehrfach öffentlich nachgewiesen worden. Der amerikanische Geschichtsprofessor Alfred W. McCoy hat beispielsweise in seinem Buch „Die CIA und das Heroin“ die Beteiligung des US-Geheimdienstes in den Drogenhandel detailliert beschrieben. (siehe Drogenhandel#Geheimdienste)

Bekannt gewordene Fälle von organisierter Drogenkriminalität

In der Vergangenheit gab es immer ein großes Medieninteresse, wenn bekannte Drogenhändler, z. B. aus Südamerika und den USA, festgenommen wurden. In den nachfolgenden Gerichtsprozessen der angeklagten Personen wurden die Dimensionen des internationalen Drogenhandels deutlich. Einzelne Protagonisten, die vor Gericht gestellt wurden, erreichten Berühmtheit. Beispielsweise:

  • Al Capone zur Zeiten der Prohibition in den Vereinigten Staaten 1919-1933
  • Marcos Arturo Beltrán-Leyva
  • Tommaso Buscetta
  • Pablo Escobar
  • Vito Genovese
  • John Gotti
  • Sammy Gravano
  • Howard Marks
  • George Jung
  • Ouane Rattikone
  • Juan Carlos Ramírez Abadía
  • Carlos Lehder Rivas
  • Gilberto Rodríguez Orejuela
  • Gonzalo Rodríguez Gacha

Drogenanbaugebiete

Opium-/Heroin-Anbauländer der Welt

Im großen Umfang werden Drogen nur in einigen Regionen der Erde angebaut und von dort aus von kriminellen Organisationen auf den Internationalen Markt gebracht. Die Drogenanbaugebiete sind seit den ersten internationalen Abkommen in den Blickpunkt der weltweiten Öffentlichkeit gerückt. Die globale Drogenkontrolle beschränkt deshalb seit dem Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel (1961) auch den Drogenanbau. Anbauverbote bedeuten für die jeweiligen Länder jedoch wirtschaftliche Einbußen.

Die weltweiten Schlafmohnanbaugebiete (wie das Goldene Dreieck bzw. der Goldene Halbmond ) befinden sich hauptsächlich in Südwest- und Südostasien (siehe Bild Opium-/Heroinanbauregionen). Die Bedeutung des Goldenen Dreiecks als Lieferant für den weltweiten Heroinmarkt ist durch die Drogenproduktion in Afghanistan spürbar gesunken.

In Südamerika liegen die Coca-Anbaugebiete (insbesondere in Kolumbien, Bolivien und Peru). Der Anbau des Colastrauches durch die Cocabauern, ist in den Andenländern nur in bestimmten Mengen legal, die Weiterverarbeitung der Blätter zu Kokain oder seinen Vorprodukten ist streng verboten.

Hanf wird in vielen Staaten, unter staatlicher Kontrolle teilweise auch legal, angebaut. Die größten Hanfanbauländer sind Afghanistan und Marokko.

Der weltweite jährliche Umsatz beim Drogenhandel beträgt ca. 400 Mrd. USD (laut UN 1998, Berliner Zeitung: UN Aktionsplan gegen Drogen und Geldwäsche).

Afghanistan

Im Jahr 2005 wurden laut UNODC-Angaben in Afghanistan 30-000 Hektar Ackerland für den Anbau von Cannabis vorbereitet. Dies sei rund ein Drittel der Anbaufläche Marokkos, des weltweit größten Hanfproduzenten.[18]

Afghanistan gewann in den letzten Jahren auch beim Anbau von Schlafmohn wieder vermehrt an Bedeutung. Das Bruttoinlandsprodukt (2002) wurde zur Hälfte vom Opiumhandel erzeugt. Der größte Teil der internationalen Schlafmohnernten stammt heute aus Afghanistan. Im Jahr 2005 kamen nach Schätzungen rund 61% der in Afghanistan produzierten Opiate über den Iran und 20% über Pakistan auf den internationalen Markt.

Nach dem „Afghanistan Opium Survey 2005“ des Büros der Vereinten Nationen für Drogen und Verbrechensbekämpfung (UNODC) wurde im Jahr 2005 im Vergleich zu 2004, Schlafmohn auf einer um 21% geringeren Fläche (nur 104.000 ha) angebaut. Dies stellte die erste Reduzierung der Anbauflächen seit dem Jahr 2001 dar. Relativiert wurde dieser Erfolg allerdings durch eine Erhöhung der Produktivität. Im Jahr 2005 sank der Ertrag im Vergleich zum Vorjahr daher nur um 2,5% auf 4100 Tonnen. Daraus folgt, dass Afghanistans Anteil im Jahr 2005 an der weltweiten Opiumproduktion fast keine Veränderung aufwies. Mit 87% der weltweiten Produktion blieb Afghanistan im Jahr 2005 weiterhin größter Opiumerzeuger[19].

Die UNODC-Auswertung von Satellitenbildern und Erhebungen am Boden kurz vor der Ernte 2006 zeigen, dass sich die Schlafmohnanbauflächen im Vergleich zu 2005 um 59% erhöht haben. 2006 wurden in Afghanistan nach den Angaben von UNODC auf rund 165.000 ha Agrarland Schlafmohn angebaut. Das Wiener UNDOC-Büro geht davon aus, dass im Jahr 2006 ca. 6100  t Opium aus den geernteten Schlafmohnkapseln extrahieren werden. Afghanistans Opium-Weltproduktion vergrößert sich damit auf 92%.

In Afghanistan wird aus diesem Grund seit dem Jahr 2002 mit internationaler Unterstützung die „Counter Narcotics Police of Afghanistan“ (CNPA) aufgebaut.

Bolivien

Der Coca-Anbau ist einer der Hauptwirtschaftszweige von Bolivien, vor allem in den Regionen Yungas und Chapare. Coca ist in Bolivien nicht nur ein Rohstoff für Kokain, sondern wird von der heimischen Bevölkerung als Tee (mate de coca) oder zum Kauen genutzt. Zwischen 40.000 und 60.000 Familien (ca. 86%) in der Region Chapare leben vom Kokaanbau. Das Kokaingeschäft setzt in Bolivien jährlich 1,5 bis 2 Mrd. Dollar um, davon verbleiben den meisten Schätzungen zufolge zwischen US$ 500 und 700 Mio. im Land. Dies entsprach 1997 in etwa dem Wert eines Drittels der legalen Exporte. Bei aller Unklarheit über den tatsächlichen Umfang der Gewinne aus dem Koka- Kokainsektor kann mit relativer Sicherheit behauptet werden, dass diese nach wie vor beträchtlich sind. Die Drogen- und Kokawirtschaft schafft angesichts hoher Arbeitslosigkeit, niedriger Löhne und einer verschärften ökonomischen Krise Beschäftigung und Einkommen für einen beachtlichen Teil der Bevölkerung von insgesamt 8 Mio. Menschen[20]. Um den Cocaanbau ist ein heftiger Streit zwischen der Regierung und den Cocabauern entbrannt, der mit zu der chaotischen politischen Situation 2002–2003 führte. Der Führer der so genannten cocaleros, Evo Morales, trat in der Präsidentenwahl 2003 als Kandidat an, unterlag jedoch in der Stichwahl knapp. Bei den Wahlen am 18. Dezember 2005 erhielt er 53,7% der abgegebenen Stimmen und wurde somit zum Präsidenten gewählt.

Am 1. Juli 2001 ist Bolivien aus der internationalen Drogenkonvention ausgestiegen, um das Recht der Einheimischen auf ihre Cocablätter zu sichern. Der Staat beabsichtigt jedoch zum 1. Januar 2012 die Konvention ohne den Artikel 49 wieder unterzeichnen, der sich unter anderem mit dem Coca-Kauen befasst.[21]

Kolumbien

Die Kokaanbaufläche stieg in Kolumbien im Jahr 2005 noch mal an, obwohl im Jahre 2004 130.000 Hektar Anbaufläche mit Pflanzenvernichtungsmitteln besprüht wurde. Die von den USA finanzierten Sprühaktionen kosteten 2004 umgerechnet schätzungsweise fast eine halbe Milliarde Euro. Im gleichen Zeitraum beschlagnahmten die Behörden etwa 80 Tonnen reinstes Kokain und Heroin mit einem Schwarzmarktwert von etwa fünf Milliarden Euro[22]. Das Land mit dem größten Kokain-Export weltweit hat erhebliche Probleme die Drogenkriminalität in den Griff zu bekommen.

Laos

Die Bewohner des heutigen Laos sind seit dem 18. Jahrhundert mit Opium vertraut. Das Wissen über die Opiumproduktion kam im frühen 19. Jahrhundert mit Einwandernden nach Laos. Opium und andere Drogen sind aus verschiedenen Gründen bis heute in Laos sozial anerkannt. Für Bauern stellt die Opiumproduktion eine wichtige Einkommensquelle dar. Opium ist bedeutend im lokalen Tauschhandel und es kompensiert zu niedrig ausgefallene Reisernten.

1992 wurde geschätzt, dass etwa zwei Prozent der Bevölkerung opiumabhängig waren. 60 Prozent der Abhängigen waren Bewohner der bergigen Regionen im Norden des Landes. Laos war 1995 nach Afghanistan und Myanmar die drittwichtigste Opium produzierende Nation.

Seit 1996 sind Produktion, Handel und Gebrauch von Opium strafbar. Trotzdem wurde für 2001 eine Zahl von 58.000 Drogenabhängigen geschätzt. In zunehmendem Maße werden neben Opium auch Heroin, Amphetamine und Klebstoffe konsumiert. Die Regierung von Laos versucht in Zusammenarbeit mit dem UNDP und Nichtregierungsorganisationen, das Problem der Drogenkriminalität und -missbrauches zu bekämpfen. Schwerpunkte werden dabei darauf gelegt, den Produzenten von Opium eine alternative Einkommensquelle zu bieten. Parallel dazu werden Bildungsprogramme in den betroffenen Regionen durchgeführt.

Marokko

Marokko ist nach Angaben der UNODC der größte Produzent von Cannabis und Haschisch .[23] Der Anbau von Hanf erfolgt vor allem im Rif-Gebirge im Norden des Landes wie z.B in Nador. In Marokko wurde im Jahr 2003 Hanf auf einer Fläche von ca. 134.000 Hektar angebaut. Die Anbaufläche ging bis zum Jahr 2005 auf 76.400 Hektar zurück. Die Cannabis-Produktion ging im gleichen Zeitraum von 3070  t (2003) auf 1070  t (2005) zurück. Etwa 800.000 Menschen leben in Marokko vom Cannabis-Anbau, obwohl er offiziell verboten ist. Die Regierung versucht mit Hilfe der EU, den Bauern Alternativen anzubieten.

Mexiko

Der mexikanische Präsidenten Felipe Calderón hat die Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität in Mexiko zu einem seiner wichtigsten Ziele für seine Amtszeit 2006 bis 2012 erklärt. Der als Drogenkrieg in Mexiko bezeichnete bewaffnete Konflikt, der von Polizei- und Militäreinheiten gegen die im Drogenhandel tätigen Drogenkartelle ausgetragen wird, forderte in der Zeit von 2006 bis Mitte 2010 rund 26.500 Todesopfer. Die US-Behörden gehen davon aus, dass der Hauptanteil der in die USA geschmuggelten Drogen aus Mexiko stammt. Ein Teil davon wie Marihuana und Methamphetamin wird in Mexiko selbst angebaut oder hergestellt. Vor allem aber ist Mexiko ein Transitland für Kokain aus Kolumbien und anderen südamerikanischen Ländern: Schätzungsweise 90% des gesamten in den USA verkauften Kokains wird durch Mexiko transferiert und in die USA geschmuggelt. Der in den USA erzielte Erlös aus dem Drogenschmuggel soll für die mexikanischen und kolumbianischen Drogenkartelle jährlich zwischen 18 und 39 Milliarden Dollar betragen.

Myanmar

Myanmar liegt im sogenannten Goldenen Dreieck, in der Schlafmohn (Papaver somniferum) angebaut und zu Heroin verarbeitet wird. Die Bedeutung Myanmars als Lieferant für den weltweiten Heroinmarkt ist durch das Wiedererstarken der Drogenproduktion in Afghanistan nach dem Absetzen der Taliban spürbar gesunken. Myanmar nimmt in der Welt jedoch eine Spitzenposition bei der Produktion von Amphetaminen ein. Das Amphetamin wird in schwer auffindbaren Dschungel-Fabriken tonnenweise hergestellt und vor allem über Thailand und China in die ganze Welt exportiert.

Peru

Nach den Angaben der nationalen Behörde zum Kampf gegen Drogen "DEVIDA" (Comisión Nacional para el Desarrollo y Vida sin Drogas) wurden in Peru im Jahr 2004 110.000 Tonnen Kokablätter geerntet. Nach dem einem Anteil an der weltweiten Koka-Ernte (Stand 2005) lag Peru mit 30 %, hinter Kolumbien mit 54 % und vor Bolivien mit 16 %, auf dem zweiten Platz. Ungefähr 85 % des Kokaanbaus sind für die illegale Produktion bestimmt. Eine Studie des Instituto Peruano de Economía y Política von 2005 schätzt das Herstellungspotential von Kokain in Peru auf fast 370 Tonnen, was im Land selbst einem Marktwert von einer Milliarde US-Dollar entspreche. Auf den internationalen Märkten in Nordamerika und Europa betrage der Wert dieser Menge das Zwanzigfache. Bei den rund 50.000 vom Kokaanbau lebenden Familien verbleibt laut Nils Ericsson, dem Vorsitzenden von DEVIDA, nur ein Bruchteil dieses Geldes. Sie müssen meist weiterhin in armen Verhältnissen leben.[24]

Rechtslage

Deutschland

Betäubungsmittelrecht in Deutschland

Nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Deutschland (§ 3 Abs. 1) bedarf es der Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, wenn man Betäubungsmittel:

  1. anbauen,
  2. herstellen,
  3. mit ihnen Handel treiben,

beziehungsweise ohne mit ihnen Handel zu treiben, sie

  1. einführen,
  2. ausführen,
  3. abgeben,
  4. veräußern,
  5. sonst in den Verkehr bringen,
  6. erwerben
  7. oder ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1, Nr. 3 BtMG/Deutschland) herstellen will.

Ohne Erlaubnis ist der Umgang mit Betäubungsmitteln grundsätzlich strafbar. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nach § 4 BtMG beispielsweise für Betreiber von Apotheken oder für Ärzte. Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland de jure nicht strafbar, kann jedoch von den Strafverfolgungsbehörden als Anfangsverdacht für einen Drogenbesitz gewertet werden. Bei Abhängigkeit (§ 35 BtMG) oder "wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter das Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt" (§ 31a BtMG) kann von einer Strafe abgesehen werden.

Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG

Gemäß § 3 Abs. 1 BtMG erfordert der Anbau, die Herstellung, der Handel etc. mit Betäubungsmitteln eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Eine Erlaubnis für die in der Anlage 1 genannten Betäubungsmittel kann nach § 3 Abs. 2 BtMG zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 19. Mai 2005 - 3 C 17/04) kann die Behandlung mit Cannabis im Rahmen einer Multiple-Sklerose-Erkrankung therapeutisch gerechtfertigt sein. Die Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG ist deshalb zu erteilen: Nach der Begründung der Richter ist ein öffentliches Interesse dann gegeben, wenn das Vorhaben zumindest auch einem Anliegen der Allgemeinheit entspricht. Ein solches Anliegen ist die medizinische Versorgung der Bevölkerung, die laut § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG auch einer der Gesetzeszwecke des Betäubungsmittelgesetzes ist. Diese Versorgung realisiert sich jedoch in der Versorgung einzelner Individuen, z.B. eines Menschen mit Multiple-Sklerose-Erkrankung.

Straftatbestände in Zusammenhang mit Drogenkriminalität (Betäubungsmitteldelikte)

Eine Erscheinungsform von Drogenkriminalität sind die Betäubungsmitteldelikte, die unmittelbar mit dem Besitz, Verkauf, Handel p.p. mit Drogen in Zusammenhang stehen. Als weitere Form der Drogenkriminalität ist die Beschaffungskriminalität zu nennen.

Die Strafbarkeit von Betäubungsmitteldelikten richtet sich nach dem Betäubungsmittelgesetz. In den §§ 29–30b BtMG sind eine Vielzahl von Straftatbeständen geregelt, die beispielsweise auch die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmittel durch Apotheken und Ärzte betreffen und damit nur am Rande mit dem Begriff der Drogenkriminalität in Zusammenhang stehen. Die nachfolgenden Ausführungen erheben daher keinen Anspruch auf vollständige Auflistung sämtlicher Straftatbestände des BtMG, auf Ordnungswidrigkeiten wird ebenfalls nicht eingegangen!

§§ 29 I Nr. 1 und Nr. 3

Von praktischer Bedeutung sind vor allem die Grunddelikte der §§ 29 I Nr. 1 und Nr. 3. Danach macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft (Nr. 1) bzw. sie besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein (Nr. 3). Derartige Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Konsum selbst ist nicht unter Strafe gestellt. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass derjenige, der Betäubungsmittel konsumiert oder konsumiert hat – was sich auch aus Blutproben ergeben kann, die der Täter anlässlich einer anderen Straftat, beispielsweise einer Trunkenheitsfahrt, abgeben musste – zuvor auch im Besitz dieser Betäubungsmittel war. Es besteht daher bei Feststellung eines Konsums zumeist auch ein Anfangsverdacht für den Besitz von Betäubungsmitteln, so dass ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Delikte mit erhöhtem Strafrahmen

Beruhend auf diesen Grundtatbeständen werden eine Reihe von Delikten mit höherer Strafe bedroht. Auf den ersten Blick erscheint die nachfolgend geschilderte Regelung vergleichsweise verwirrend. Sie beruht jedoch grundsätzlich auf dem Prinzip, dass eine erhöhte Gefährdung auch zu erhöhter Strafe führt. Diese erhöhte Gefährdung kann insbesondere darauf beruhen, dass der Täter gewerbsmäßig handelt, die Mengen eine gewisse Grenze überschreiten oder die Täter sich zu einer Bande zusammengeschlossen haben oder auf einer Kombination mehrerer Erschwerungsgründe.

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18. September 2006 (2 BvR 2126/05)[25] ist die gängige Auslegung des Begriffes "Handeltreibens" des BGH mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar und damit der Diskussion bis auf Weiteres weitgehend entzogen. Hiernach umfasst der Begriff des Handeltreibens (nach dem Betäubungsmittelgesetz) "jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit" (vgl. auch NJW 2007, 1193). Das BVerfG legt damit eine sehr weite Auslegung des Handeltreibens zu Grunde. Eine Tat ist auch dann vollendet, wenn der erstrebte Umsatz von Betäubungsmitteln nicht erreicht wird. Die Eigennützigkeit liegt vor, wenn das Handeln des Täters "vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird" (vgl. BGH Beschluss vom 30. November 2004, 3 StR 424/04). Damit wird auch die Eigennützigkeit sehr weit ausgelegt. Ein immaterieller Vorteil muss "objektiv messbar" sein, d.h. für einen Dritten erkennbar.

Sichergestelltes Heroin

Eine deutliche erhöhte Strafe, nämlich Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, wird gemäß § 29 III dann verhängt, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. Davon ist gemäß § 29 III Nr. 1 insbesondere dann auszugehen, wenn der Täter in den Fällen des § 29 I Nr. 1 gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßig handelt er dann, wenn er die oben genannten Taten begeht, um sich daraus eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Dies kann beispielsweise auch dann der Fall sein, wenn der Täter mit Drogen handelt, um daraus seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Rechtlich werden diese Taten als Vergehen eingestuft, das heißt, dass zumindest die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gemäß §§ 153, 153a der Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Opportunitätsprinzips besteht. Dies eröffnet Gerichten und Staatsanwaltschaften die Möglichkeit, das Verfahren beispielsweise wegen geringen Verschuldens einzustellen, auch wenn der Tatnachweis geführt werden kann.

Einen identischen Strafrahmen wie die Delikte gemäß § 29 III, nämlich Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren, haben auch die Delikte gemäß § 29a. Es handelt sich hierbei jedoch um Verbrechen. Dies bedeutet, dass eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153, 153a StPO rechtlich nicht möglich ist. Wenn der Tatnachweis zu führen ist, muss eine Strafe verhängt werden. § 29a stellt zum einen die Abgabe von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren (§ 29a I Nr. 1) und zum anderen das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die Herstellung, die Abgabe und den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a I Nr. 2) unter Strafe. Die Grenzen zwischen geringer und nicht geringer Menge unterscheiden sich naturgemäß bei den verschiedenen Betäubungsmitteln. Es ist auch nicht die Gesamtmenge entscheidend, sondern die Menge des hierin enthaltenen Wirkstoffs. Diese kann – falls erforderlich – durch Gutachten festgestellt werden.

Eine nochmals höhere Freiheitsstrafe droht bei der Begehung der Verbrechenstatbestände des § 30. Darin sind die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die leichtfertige Verursachung des Todes einer Person durch Betäubungsmittelabgabe, die gewerbsmäßige Begehungsweise des § 29a I Nr. 1 und bandenmäßiges Anbauen, Herstellen und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Für derartige Taten wird Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren verhängt.

Mit Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren wird schließlich gemäß § 30a insbesondere das bandenmäßige Anbauen, Herstellen und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Strafe gestellt und das Handeltreiben unter Mitführung einer Waffe unter Strafe gestellt.

Strafmilderungsgründe, Absehen von Strafe und Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage

Es macht sich auch derjenige gemäß § 29 ff. strafbar, der lediglich Betäubungsmittel in geringen Mengen zum Eigenverbrauch ankauft, besitzt usw. Gemäß den §§ 29 V und 31a können in diesen Fällen jedoch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren einstellen bzw. von Strafe absehen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte entscheiden vielmehr von Einzelfall zu Einzelfall. Eine bedingungslose Einstellung kommt zumeist nicht in Betracht, wenn die Tat zu einer Fremdgefährdung geführt hat.

Strafmildernd können sich gemäß § 31 Angaben des Täters zur Tatbeteiligung weiterer Personen auswirken, wenn dadurch die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden kann oder geplante Taten verhindert werden können.

Mit dem § 37 bietet das Betäubungsmittelgesetz der Staatsanwaltschaft zudem die Möglichkeit, vorläufig von der Erhebung einer Anklage abzusehen, wenn die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu erwarten ist und der Täter sich einer Behandlung unterzieht und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Unter denselben Umständen kann nach Anklageerhebung auch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen. Erfüllen sich die genannten Voraussetzungen nicht, wird das Verfahren fortgesetzt.

Im übrigen kommen auch Verfahrenseinstellungen nach den allgemeinen Regelungen der Strafprozessordnung bzw. bei Jugendlichen und Heranwachsenden nach dem Jugendgerichtsgesetz in Betracht.

Nach einer rechtsvergleichenden Untersuchung des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in den Bundesländern gibt es eine ungleiche Rechtspraxis bei Verfahrenseinstellung nach § 31a Betäubungsmittelgesetz.[26] In Nordrhein-Westfalen kommt beispielsweise in den Verfahren, die den Umgang mit anderen unerlaubten Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain und Amphetamin usw.) betreffen, eine Anwendung von § 31a BtMG nur in Ausnahmefällen in Erwägung. Wegen der besonderen Gesundheitsgefahren und dem Erziehungsgedanken kommt bei Jugendliche und heranwachsenden Beschuldigten eine Einstellung wegen einer geringen Menge in der Regel nur unter Auflagen im Sinne des § 45 Absatz 2 JGG in Betracht.[27]

Beschaffungskriminalität

Die Beschaffungskriminalität richtet sich entweder auf die Erlangung von Drogen (vgl. oben Definition) oder auf die Erlangung von Bargeld oder Waren, für die ihrerseits wieder Bargeld zum Ankauf von Drogen erlangt werden kann. Neben Ladendiebstahl kommen hier insbesondere Einbruchsdiebstahl in Fahrzeuge und Firmenräume in Betracht.

Österreich und Schweiz

Drogenspürhund bei der Arbeit

Nach dem Suchtmittelgesetz (Österreich) ist dort, wie in anderen Ländern, fast alles strafbar. Dazu gehört: Der Erwerb, der Besitz, das Inverkehrsetzen, die Ein- oder Ausfuhr, die Erzeugung, das Überlassen oder Verschaffen von Betäubungsmitteln. Der Konsum von Suchtgiften an sich ist in Österreich nicht strafbar. In der Schweiz ist gemäß Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (Schweiz) auch der Konsum von Betäubungsmitteln strafbar.

Niederlande

Die Niederlande hatten sich internationalen Verträgen (u. a. 1961, 1971, 1988) angeschlossen. Deshalb sind nach dem niederländischen Betäubungsmittelgesetz (Opiumwet), anders als meist angenommen, fast alle Drogen verboten. Grundsätzlich sind in den Niederlanden dieselben Handlungen strafbar wie in vielen anderen Ländern. Dazu zählt auch der Besitz vieler Arten von Drogen. Nur der Verkauf von maximal 5 Gramm Cannabis in legalen Coffeeshops wird geduldet bzw. nicht sanktioniert. Der Konsum von Drogen ist wie in Deutschland und vielen anderen EU-Staaten straffrei.

Tschechien

In Tschechien ist der Besitz geringer Mengen an Drogen seit 2010 legal. Die Regierung hat Obergrenzen für die verschiedenen Drogenarten festgelegt.[28]

Drogenbekämpfung

Der deutsche Kriminologe Arthur Kreuzer unterschied bereits 1979 in der Drogenpolitik drei Grundstrategien "approaches" welche sich hauptsächlich auf den Konsumentenkreis illegaler Drogen bezog. Folgende drei unterschiedliche Strategien gab es nach der Ansicht von Kreuzer:

  1. Sozialpolitische Strategie ("social approach"). Dieser Ansatz umfasst therapeutische, soziale und pädagogische Maßnahmen bzw. alle Empfehlungen der Prävention. Er richtet sich nicht an die Angebotsseite sondern an die Nachfrageseite mit dem Ziel diese zu schwächen. Drogenkonsum ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Gesellschaft muss deshalb Alternativen zum Drogenkonsum schaffen.
  2. Kriminalpolitische bzw. legalistische Strategie ("legal approach"). Die Strategie richtet sich gegen die Verfügbarkeit von Drogen. Träger dieses Ansatzes sind primär die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz.
  3. Liberale bzw. Antiprohibitive Strategie ("liberal approach"). Dieser Ansatz ist gegen die Kriminalisierung der Drogenkonsumenten. Die Strategie lehnt ein strafrechtliches Vorgehen gegen die Nachfrageseite und in vielen Fällen auch gegen die Angebotsseite ab.

In der heutigen deutschen Drogenpolitik gibt es in der Parteienlandschaft heftige Auseinandersetzung über die beste Strategie im Umgang mit Drogen, insbesondere mit Cannabis. Die Parteiprogramme der im Bundestag vertretenden Parteien enthalten unterschiedliche Konzepte zur Lösung der Drogenproblematik. Die Lösungsansätze der Parteien basieren auf den folgenden zwei Ansätzen:

  • Dem "repressiven" Ansatz, der den Anbau, die Herstellung, den Vertrieb sowie Besitz von Drogen verbieten möchte. Der "repressive" Ansatz propagiert eine drogenfreie Gesellschaft und kriminalisiert viele Drogen.
  • Dem "akzeptierende" bzw . "progressive" Ansatz, der geht davon aus das eine drogenfreie Welt illusorisch ist und die betroffenen Drogen trotz Repression konsumiert werden. Es gilt durch verschiedene Programme Schadensminimierung (Harm-Reduction) zu betreiben. Nach diesem Ansatz, sollte der Konsum von Drogen in privatem Rahmen erlaubt sein.

Ob der Schutz des Individuums besser durch den "repressiven" oder "progressiven" Ansatz geleistet wird, ist in der Politik und Wissenschaft strittig. Die Befürworter und Gegner (Krieg gegen Drogen) einer Drogenlegalisierung argumentieren häufig mit ideologischen Punkten. Ein Ende der Debatte ist derzeit nicht in Sicht.

Die Drogenpolitik einzelner EU-Staaten muss heute in dem Zusammenhang europäischen und globalen Drogenpolitik gesehen werden. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union tragen zur Gestaltung der Grundsätze und Maßnahmen in der europäischen Drogenpolitik bei und sind selbstverständlich, wie sämtliche Mitgliedsstaaten, zur Umsetzung derselben verpflichtet.

Alle EU-Staaten sind als Mitglieder der Vereinten Nationen sämtlichen Völkerrechtsverträgen zur Drogenkontrolle beigetreten. Die Staaten haben sich damit verpflichtet, die Bestimmungen dieser Übereinkommen innerstaatlich umzusetzen und die erforderlichen Informationen zur Überwachung an die UNDCP (Drogenkontrollorgane der Vereinten Nationen) weiterzuleiten.

Komplexität

Kausal„netz“

In der Bekämpfung der Drogenbekämpfung wird unterhalb politischer und moralischer Methodenorientierung („social“, „legal“, „liberal“) auf den ausführenden Ebenen angestrebt, zielorientiert zu arbeiten, denn die Aufgabenstellung ist so komplex, dass mögliche Lösungen aus politischer und moralischer Sicht kontraintuitiv erscheinen können. Dazu muss die Komplexität des Drogengeschäftes mit seinen verschiedenen Faktoren verstanden werden: Ein praktisch angewandtes Instrument zur Darstellung komplexer Wirkzusammenhänge ist die Fuzzy Cognitive Map (FCM, wörtlich übersetzt: „unscharfe kognitive Karte“). Das „Fuzzy“ in FCM rührt daher, dass die mit Hilfe der FCM durchführbaren Berechnungen aus der Mathematik unscharfer Mengen (Fuzzy Sets) abgeleitet[29] werden können, obwohl die praktischen Berechnungen dann keine unscharfen Mengen verwenden, sondern nur einfach handhabbare Skalare. Rod Taber[30] verwendet eine solche FCM zur Darstellung von elf Faktoren des Drogengeschäfts in der Form eines Hasse-Diagramms. (Die FCM von Rod Taber wurde in Bart Koskos Buch Fuzzy Thinking[31] abgebildet.)

In der im Folgenden beschriebenen Darstellung ist das Ziel die Verringerung der Drogenverfügbarkeit. Gesucht sind die zur Zielerreichung geeignetsten Methoden. Dazu muss die Bedeutung der Faktoren des Drogenmarktes ermittelt werden. Aus Rod Tabers FCM lässt sich dafür eine Wirkmatrix ableiten: In der linken Spalte sind die Faktoren als Wirkfaktoren aufgelistet, in der obersten Zeile sind dieselben Faktoren als Objekte der Wirkungen nebeneinander aufgereiht. Dann wurde in der Tabelle eingetragen, wie die Faktoren in der linken Spalte auf die Faktoren in der oberen Reihe wirken. Im hier vorliegenden Fall wird dafür eine trinäre Logik mit drei Skalaren verwendet: positive Wirkung (Stärkung oder +1), negative Wirkung (Schwächung oder −1) und keine signifikante Wirkung (leeres Feld oder 0):

FCMdrug520.png Drogen-
konsum
intl.
Polizei
Landes-
Polizei
Drogen-
verfügbar-
keit
Korruption Ver-
braucher-
armut
Kartelle Anbau-
flächen
Profite Straßen-
gangs
Drogen-
preis
Drogen-
konsum
stärkt
internationale
Polizei
schwächt schwächt schwächt schwächt schwächt
Landespolizei schwächt schwächt schwächt stärkt
Drogenver-
fügbarkeit
stärkt stärkt stärkt
Korruption stärkt stärkt
Verbraucher-
armut
stärkt
Kartelle stärkt stärkt
Anbauflächen stärkt
Profite stärkt
Straßen-
gangs
stärkt
Drogen-
preis
schwächt stärkt stärkt

In solch einer Matrix dargestellt, lassen sich die Wechselwirkungen auch berechnen[32]. Damit ist es möglich, andere Wirkzusammenhänge zu diskutieren und ihre Wirkung zu simulieren[33], denn der Inhalt der FCM ist nur eine von mehreren möglichen Hypothesen.

International

Deutschland

Zuchtanlage, sogenanntes Indoor-Growing

Die präventiven bzw. repressiven Maßnahmen in Deutschland werden in dem jährlich erscheinenden Aktionsplans Drogen und Sucht der Bundesregierung festgelegt. Derzeit basieren die Maßnahmen auf den nachfolgenden vier Säulen des Aktionsplans:

  • die Drogenprävention (z. B. durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Gläserne Schule)
  • die Behandlung von Suchterkrankungen (z. B. Drogensubstitution, Drogentherapie, Drogenberatung)
  • die Überlebenshilfen (z. B. durch Drogenkonsumräume, Notfallhilfe) für stark abhängige Menschen
  • die Angebotsreduzierung und repressive Maßnahmen (u. a. durch Strafverfolgungsbehörden)

Dazu gehört auch ein umstrittener Modellversuch zur heroingestützten Behandlung sogenannter Originalstoffsubstitution in mehreren Bundesländern und Städten in Deutschland.

EU

In Europa richten sich die Maßnahmen der Drogenprävention an die allgemeine Bevölkerung (universale Prävention), an die am stärksten gefährdeten Gruppen (selektive Prävention) oder Einzelpersonen (indizierte Prävention). Die am weitesten entwickelten Modelle der universalen Prävention sind Programme für Schüler, die in Bezug auf Inhalt und Umsetzung wissenschaftlich relativ gut fundiert sind. Die universale Prävention außerhalb der Schule verfügt ebenfalls über ein erhebliches Potenzial, jedoch wird diese Art der Prävention zurzeit nur in einigen wenigen Ländern umgesetzt[34].

Am 12. November 2004 legte die EU in einem Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Drogenhandels[35] fest, in welchem Rahmen sich die gesetzlich vorzusehenden Höchststrafen in den Mitgliedsstatten bei Drogenhandelsdelikten und beim unerlaubten Umgang mit so genannten Grundstoffen, die zur illegalen Drogenherstellung verwendet werden sollen, mindestens bewegen müssen:

  • Der Handel mit Drogen, der sich eine geringe Menge bzw. auf nicht besonders gefährliche Drogen bezieht, soll im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem bis drei Jahren belegt werden.
  • Drogenhandel mit einer großen Menge bzw. mit besonders gefährlichen Drogen oder der Handel mit Drogen, die bei mehreren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden führen könnten, sollen im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht werden.
  • Die Freiheitsstrafe soll im Höchstmaß mindestens zehn Jahre betragen, wenn solche Taten von einer kriminellen Bande begangen werden.
  • Bei näher umschriebenen schweren Fällen des illegalen Umgangs mit Grundstoffen, die zur Herstellung von Drogen verwandt werden, soll eine Höchststrafe von mindestens fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe gelten.
  • Ferner enthält der Beschluss Vorgaben für die Definition der einzelnen Drogendelikte, die Möglichkeit der Strafmilderung, wenn der Täter den Strafverfolgungsbehörden sachdienliche Hinweise gibt, Regeln zur Verantwortlichkeit juristischer Personen, zu deren Gunsten die Tat geschieht, und schließlich Bestimmungen zur Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten.

Das deutsche Betäubungsmittelgesetz berücksichtigt bereits die EU-Vorgaben.

Weitere Maßnahmen der Europäischen Union wurden in dem EU-Drogenaktionsplan (2005–2008) geregelt. Die Leitlinien des Planes konzentrieren sich auf fünf Aktionsachsen: Koordinierung, Nachfragereduzierung, Angebotsreduzierung, internationale Zusammenarbeit sowie Information, Forschung und Evaluierung[1].

Der Europäische Rat hat weiterhin im Dezember 2004 die EU-Drogenstrategie für den Zeitraum 2005–2012 verabschiedet.

China

In China wurde am 22. August 2006 ein Gesetz zur Bekämpfung der Drogenkriminalität in die Tagesordnung des Ständigen Ausschusses des chinesischen Nationalen Volkskongresses aufgenommen. Dieses Gesetz soll die Expansion von Drogenkriminalität verhindern, Drogenstraftaten genau definieren, Drogenentzugmaßnahmen regeln und festlegen, ob die Einnahme von Drogen strafrechtlich verfolgt wird. Drogenbekämpfung wird zukünftig nach dem neuen Gesetz eine gesamt gesellschaftliche Aufgabe sein.

Im Jahr 2005 gab es laut offiziellen Angaben in China 1,16 Mio. Drogensüchtige. 700.000 davon sollen Heroin konsumieren. Legt man diese Zahlen zugrunde, kosten die Abhängigen jährlich 40 Mrd. Yuan RMB[36].

USA

Viele internationale Konferenzen wurden zu Beginn des 20. Jahrhunderts auf Initiative der USA einberufen. Die ersten US-Reglungen entstanden hauptsächlich vor dem Hintergrund moralpolitischer Motive. Der Harrison Narcotic Act untersagte 1914 in den USA zunächst den freien Verkauf von Kokain und Opium. Drei Jahre später setzte die Abstinenzbewegung in den USA die Prohibition durch. Den Vereinigten Staaten wird seit mehreren Jahrzehnten von verschiedenen Seiten vorgeworfen, dass sie ihre politischen und taktischen Ziele über internationale Drogenverträge regeln wollen.

Hinweis auf Strafe bei Drogeneinfuhr

Die Drogenkriminalität hat in den USA seit den 1960er Jahren zugenommen. Die Drogenbekämpfung kostet, nach den Angaben des U.S. Public Health Service im Jahr 2004, die USA rund 600 Dollar pro Sekunde. Im gleichen Jahr wurden nach FBI-Angaben in den USA 1.511.000 Personen wegen Drogendelikten festgenommen. Fast die Hälfte aller Festnahmen (46,5 %) standen im Zusammenhang mit dem Besitz von Cannabis. Die Drogenkriminalität beschäftigt allein in den USA rund 400.000 Polizisten. Die festgenommen Täter belasten die US-Gerichte erheblich. Sie nehmen die Hälfte der Gesamtzeit aller US-Gerichtsverfahren ein[37].

Andere Länder

In einigen Staaten gilt der Drogenhandel bzw. Drogenbesitz (ab einer bestimmten Menge) als ein besonders schwerwiegender Straftatbestand. Diese Drogenkriminalität wird in den Staaten mit dem Tode bestraft. Als Rechtfertigungsgründe für die Todesstrafe werden Abschreckungsgründe und der unmittelbarer Schutz der Gesellschaft durch Beseitigung des Täters angeführt. Die Todesstrafe auf bestimmte Drogendelikte gilt z. B. in den Ländern Singapur, Philippinen,Saudi-Arabien, Thailand. In Thailand wurden allein im Juli 2001 über 30 Todesurteile gegen Drogendealer verhängt[38].

Drogen und Straßenverkehr

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) und das Strafgesetzbuch (StGB) beschränken in Deutschland den Drogenkonsum.

  • Wer in Deutschland im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen macht sich nach dem Strafgesetzbuch (§ 316 StGB) strafbar.
  • Ordnungswidrig nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zum StVG aufgeführten berauschenden Mittels (Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamine, Designer-Amphetamine) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
  • Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen für die Fahrerlaubnisbehörde nach Anlage 4, Ziffer 9, Fahrerlaubnisverordnung (FEV) ist,
    • wer Betäubungsmittel (außer Cannabisprodukte) konsumiert oder von ihnen abhängig ist (d. h. auch ohne ein Fahrzeug geführt zu haben).
    • wer Cannabis regelmäßig einnimmt oder bei gelegentlicher Einnahme Konsum und Fahren nicht trennen kann oder zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktive Stoffe gebraucht (Mehrfachkonsum).
Drugwipe

Bei Verkehrskontrollen werden von der Kontrollbehörden Drogenschnelltests eingesetzt. Verläuft der Drogenschnelltest positiv, ordnen diese eine Blut- und/oder Urinproben an. Auch eine Haarprobe kann entnommen werden. Ein Brechmitteleinsatz ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und einer strengen Einzelfallprüfung nur bei schweren Delikten möglich.

In den anderen europäischen Staaten gelten ähnliche Vorschriften.

Legale Drogeninfrastruktur

Coffeeshop in Amsterdam

Cannabisprodukte können unter bestimmten Auflagen in den Niederlanden in geduldeten Verkaufsstellen (den so genannten Coffeeshops) verkauft werden. Diese Verkaufsstellen sind Gaststättenbetriebe ohne Alkoholausschank, in denen der Verkauf einer geringen Menge Cannabis toleriert wird, obwohl der Verkauf von Cannabis grundsätzlich strafbar ist. Die legalen Coffeeshop-Betreiber erhalten in den Niederlanden von der örtlichen Kommune eine Genehmigung mit Weisungen. Wegen der Coffeeshops hat der Drogentourismus von Deutschland in die Niederlande in den letzten Jahren zugenommen.

Verkaufsstellen die andere sogenannter „weicher Drogen“ in den Niederlanden legal verkaufen, wie psychoaktive Pilze, meskalinhaltige Kakteen, Aphrodisiaka und Energizer, werden Smartshops (engl. smart drugs – weiche Drogen) genannt. Läden bzw. Geschäfte die Drogenzubehör und szenetypische Produkte verkaufen bezeichnet man als Headshop, wird hauptsächlich Zubehör zum Anbau angeboten sagt man Growshop.

Der straffreie Drogenkonsum wird jedoch europaweit durch verkehrrechtliche Normen begrenzt.

  • Siehe auch: Rechtliche Aspekte von Cannabis

Jargon im Drogenmilieu

Über Jahre hat sich in der Drogenszene eine eigene Sprache entwickelt, die insbesondere durch die Jugendsubkulturen in den 1960er Jahren und die stärkere Kriminalisierung von Drogenkonsumenten beeinflusst wurde. Die Szeneausdrücke, von denen viele aus dem Englischen stammen, haben einen „Fachsprachencharakter“. Mit dem Drogenjargon schotten sich Szeneangehörige gegenüber der Außenwelt (z. B. Nicht-Konsumenten, Eltern, Polizei) ab. Die Szenesprache ergänzt bzw. ersetzt im Drogenmilieu die Umgangssprache.

  • Siehe auch: Drogen-Glossar

Verweise

Siehe auch

  • Droge
  • Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
  • Jugendkriminalität
  • Polizeiliche Beratungsstelle

Literatur

  • Harald Hans Körner, Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Arzneimittelgesetz, 6. Auflage, Beck Juristischer Verlag, 2007, ISBN 3-406-55080-0
  • Jan Wriedt, Von den Anfängen der Drogengesetzgebung bis zum Betäubungsmittelgesetz 1. Januar 1972, Lang-Verlag, 2006, ISBN 3-631-54314-X
  • Alfred W. McCoy, Die CIA und das Heroin. Weltpolitik durch Drogenhandel., Zweitausendeins-Verlag, 2006, ISBN 3-86150-608-4
  • Detlef Briesen, Drogenkonsum und Drogenpolitik in Deutschland und der USA. Ein historischer Vergleich, Campus Verlag, 2005, ISBN 3-593-37857-4
  • Andreas Paul, Drogenkonsumenten im Jugendstrafverfahren, Lit-Verlag, 2005, ISBN 3-8258-8826-6
  • Martin Krause, Drogen und Führerschein. Strafverteidigung und Rechtsprechungsübersicht, Books on Demand Verlag, 2003, ISBN 3-8311-4804-X
  • Martin Lutterjahn, Drogen in Reiseländern. Gesetz und Realität, Reise Know-How Verlag Rump, 2003, ISBN 3-8317-1174-7
  • Wolfgang Schmidbauer/Jürgen vom Scheidt, Handbuch der Rauschdrogen, 4. Auflage, 1999, ISBN 3-596-13980-5
  • Norbert Thomas, Peter Loos, Knuth Stroh: Drogenkriminalität, Boorberg, 1996, ISBN 3-415-00946-7
  • Kornelie Schütz-Scheifele: Drogenkriminalität und ihre Bekämpfung, Schäuble, 1991, ISBN 3-87718-111-2
  • Alexander Niemetz: Die Kokain Mafia, Bertelsmann, 1990
  • Regine Schönenberg, Internationaler Drogenhandel und gesellschaftliche Transformation, Deutscher Universitätsverlag, ISBN 3-8244-4406-2

Weblinks

Commons: Drogenkriminalität – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Vorlage:Commonscat/WikiData/Difference

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 EU-Drogenaktionsplan, PDF, S. 11, Punkt 25.1 Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „EU-Drogenaktionsplan“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  2. Pressemeldung der EU-Drogenbeobachtungsstelle vom 25. Juni 2007
  3. Drogen und Kriminalität - Erarbeitung einer Definition der Drogenkriminalität, Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, 2007 abgerufen am 9. November 2010
  4. 4,0 4,1 4,2 PKS, Bundesrepublik Deutschland, 2004, S. 15 Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „PKS“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  5. BKA, Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2011. Wiesbaden 2012, S. 6, FN 1 bis 3
  6. Henning Schmidt-Semisch: Kiffen dürfen reicht nicht oder: Radikale Alternativen in der Drogenpolitik. DrogenGenussKultur, 13. Juli 2002, abgerufen am 31. März 2008: „Und schließlich darum, daß Menschen das Recht haben, die Substanzen zu sich zu nehmen, die sie konsumieren wollen. Es geht um ein allgemein zu begreifendes Recht auf Genuß und auch um ein Recht auf Rausch.“
  7. Schmidtbauer/v. Scheidt, Handbuch der Rauschdrogen, 4. Auflage, 1999, S. 635
  8. Abkommen Eve-Rave
  9. Abkommen 1931, PDF
  10. Single Convention
  11. Thomas Feltes, Vortrag auf dem XII. Mosbacher Symposium der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie am 26. April 2001 [1]
  12. Rezension des Titels "Drogen und Polizei" von Jürgen Stock, Artur Kreuzer durch Rudolf Egg in der Zeitschrift Sucht, Jahrgang 44/1998, Heft Nr. 2, Seite 136
  13. Lagebild 2011, S. 6
  14. BKA (Hrsg.): Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundesrepublik Deutschland, Berichtsjahr 2011, Wiesbaden 2012, S. 242 f.
  15. WHO-Studie
  16. ESPAD-Studie
  17. BND-Internationaler Drogenhandel
  18. NZZ Online
  19. Drogen-und Suchtbericht der deutschen Bundesregierung, Mai 2006
  20. Bettina Schorr, Die Drogenpolitik in Bolivien und der amerikanische Krieg gegen die Drogen, S. 16 ff., Uni Köln (PDF)
  21. Derstandard.at Boliviens Kampf um das Recht auf Rausch vom 29. Juni 2011
  22. Jan-Uwe Ronneburger in Netzzeitung 15. Mai 2005, Kolumbien und der Fluch des weißen Goldes, [2]
  23. Marokko, Bundeszentrale für politische Bildung
  24. Daniela Diegelmann in KAS, Peru auf dem Weg zum Drogenstaat?, %22peru %20drogen %22 PDF
  25. BVerfG, 2 BvR 2126/05 vom 18. September 2006 abgerufen am 31. Januar 2011
  26. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht: Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis, Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Rechtswirklichkeit der Anwendung des § 31a BtMG und anderer Opportunitätsvorschriften auf Drogenkonsumentendelikte, abgerufen am 30. August 2009
  27. Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums und des Innenministeriums, Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 13. August 2007 abgerufen am 30. August 2009
  28. Radio Prag
  29. Benjoe A. Juliano, Wylis Bandler: Tracing Chains-of-Thought (Fuzzy Methods in Cognitive Diagnosis), Physica-Verlag Heidelberg 1996, ISBN 3-7908-0922-5
  30. Rod Taber: Knowledge Processing with Fuzzy Cognitive Maps, Expert Systems with Applications, vol. 2, no. 1, 83–87, 1991 (Hasse-Diagramm als PDF)
  31. Bart Kosko: Fuzzy Logisch (Eine neue Art des Denkens), 1993/1995, ISBN 3-612-26161-4 (englisch: ISBN 0-7868-8021-X, Kapitel 12: Adaptive Fuzzy Systems)
  32. FCM-Berechnungen: http://www.ochoadeaspuru.com/fuzcogmap/index.php
  33. Ein einfaches Beispiel zur Anwendung von Cognitive Maps für Simulationen findet sich in einem Buch von William R. Taylor: Lethal American Confusion (How Bush and the Pacifists Each Failed in the War on Terrorism), 2006, ISBN 0-595-40655-6. In dem Buch werden die Kriege der USA in Afghanistan und im Irak mit einer quintären Logik (−1; −0,5; 0; +0.5; +1) analysiert.
  34. Drogenprävention Europa
  35. Sucht-/Drogenbericht 2005, PDF
  36. China Economic Net, Artikel vom 24. August 2006, China verstärkt den Kampf gegen die Drogenkriminalität,[3]
  37. Josef-Thomas Göller , Der Krieg im eigenen Land, Das Parlament (Bundestag), 2005
  38. Todesstrafe Thailand
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