Didecyldimethylammoniumchlorid

Didecyldimethylammoniumchlorid

Strukturformel
Struktur von Didecyldimethylammoniumchlorid
Allgemeines
Name Didecyldimethylammoniumchlorid
Andere Namen
  • Quaternium 12
  • DDAC-C10
Summenformel C22H48ClN
CAS-Nummer 7173-51-5
ATC-Code

D08AJ06

Kurzbeschreibung

farblose Flüssigkeit[1]

Eigenschaften
Molare Masse 362,08 g·mol−1
Aggregatzustand

flüssig

Dichte

0,95 g·cm−3 (20 °C) [1]

Löslichkeit

löslich in Wasser[1]

Sicherheitshinweise
Bitte die eingeschränkte Gültigkeit der Gefahrstoffkennzeichnung bei Arzneimitteln beachten
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
05 – Ätzend 07 – Achtung

Gefahr

H- und P-Sätze H: 302-314
P: ?
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [3] aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
Ätzend
Ätzend
(C)
R- und S-Sätze R: 22-34
S: (2)-26-36/37/39-45
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC-C10) ist eine farb- und geruchlose Flüssigkeit und gehört zu den quartären Ammoniumverbindungen.

Verwendung

DDAC-C10 wird als Desinfektionsmittel in vielen bioziden Anwendungen eingesetzt. Der jährliche Verbrauch in der Schweiz wurde auf 30 Tonnen geschätzt, wobei Oberflächendesinfektionsmittel (Biozid-Produktart 2), Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich (4) und Holzschutzmittel (8) am stärksten dazu beitragen.[4] In Molluskiziden (Produktart 16) sowie Insektiziden, Akariziden und Produkten gegen andere Arthropoden (18) darf es seit Anfang 2008 nicht mehr eingesetzt werden.[2]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Eintrag zu Didecyldimethylammoniumchlorid in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 2. November 2007 (JavaScript erforderlich)
  2. 2,0 2,1 2,2 Eintrag aus der CLP-Verordnung zu CAS-Nr. 7173-51-5 in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA (JavaScript erforderlich)
  3. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.
  4. Andreas M. Buser, Leo S. Morf: Stoffflussanalyse von quartären Ammoniumverbindungen für die Schweiz – Modellierung des Verbrauchs in bioziden Anwendungen und der Emissionen in die Umwelt, in: Umweltwissenschaften und Schadstoff-Forschung, doi:10.1007/s12302-008-0025-1.

Weblinks