Calciumdihydrogenphosphat

Calciumdihydrogenphosphat

Strukturformel
Calciumion 2 Dihydrogenphosphation
Allgemeines
Name Calciumdihydrogenphosphat
Andere Namen
  • primäres Calciumphosphat,
  • einbasisches Calciumphosphat
  • Calciumbiphosphat
  • Monocalciumphosphat
  • Monocalciumorthophosphat
Summenformel Ca(H2PO4)2
CAS-Nummer 7758-23-8
PubChem 24454
Kurzbeschreibung

weißer, geruchloser Feststoff[1]

Eigenschaften
Molare Masse 234,06 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Dichte

2,22 g·cm−3[1]

Schmelzpunkt

bei 100 °C Wasserabgabe des Monohydrates[1]
200 °C (Zersetzung)[1]

Siedepunkt

200 °C (Zersetzung)[1]

Löslichkeit

18 g·l−1 in Wasser[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [1]
07 – Achtung

Achtung

H- und P-Sätze H: 315-319-335
P: 261-​302+352-​305+351+338-​321-​405-​501Vorlage:P-Sätze/Wartung/mehr als 5 Sätze [1]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [2][1]
Reizend
Reizend
(Xi)
R- und S-Sätze R: 36/37/38
S: 26
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
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Calciumdihydrogenphosphat ist ein Calcium-Salz der ortho-Phosphorsäure, gehört zu den Phosphaten und hat die Zusammensetzung Ca(H2PO4)2. Es ist ein farbloses Pulver, das in Wasser mäßig löslich ist. Auf die Verwendung der Trivialnamen, wie Calciumbiphosphat, Monocalciumphosphat oder Monocalciumorthophosphat sollte verzichtet werden, da diese missverständlich sind.

Verwendung

Calciumdihydrogenphosphat ist ein Hauptbestandteil in Phosphatdüngemitteln. Es ist weiterhin in vielen Backpulvern und Futtermittelzusätzen als Säureregulator oder Trennmittel enthalten. Calciumdihydrogenphosphat ist zusammen mit Calciumhydrogenphosphat und Calciumphosphat in der EU als Lebensmittelzusatzstoff unter der gemeinsamen Nummer E 341 („Calciumphosphate“) für bestimmte Lebensmittel mit jeweils unterschiedlichen Höchstmengenbeschränkungen auch für Öko-Lebensmittel zugelassen. Nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind dies – für die meisten zugelassenen Phosphate weitgehend einheitliche – einzelne Festlegungen für eine breite Palette mit zahlreichen unterschiedlichen Lebensmittelsorten. Die zugelassenen Höchstmengen variieren von 0,5 bis hin zu 50 Gramm pro Kilogramm (in Getränkeweißer für Automaten) oder auch dem Fehlen einer festen Beschränkung (quantum satis – nach Bedarf, bei Nahrungsergänzungsmitteln und teils bei Kaugummis). Phosphor steht im Verdacht Hyperaktivität, allergische Reaktionen und Osteoporose auszulösen. Es wurde eine erlaubte Tagesdosis von 70 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht für die Gesamtmenge aufgenommener Phosphorsäure und Phosphate festgelegt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 Eintrag zu CAS-Nr. 7758-23-8 in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 15. März 2011 (JavaScript erforderlich).
  2. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.