Blei(II)-carbonat

Blei(II)-carbonat

Strukturformel
Bleiion $ \mathrm {\ \!\ {\Biggl [}} $ Carbonat-Ion $ \mathrm {\ \!\ {\Biggr ]}} $
Allgemeines
Name Blei(II)-carbonat
Andere Namen
  • Bleicarbonat
  • kohlensaueres Blei
Summenformel PbCO3
CAS-Nummer 598-63-0
Kurzbeschreibung

weißer, geruchloser Feststoff[1]

Eigenschaften
Molare Masse 267,21 g·mol−1
Aggregatzustand

fest[1]

Dichte

6,6 g·cm−3[1]

Schmelzpunkt

Zersetzung: 315 °C[1]

Löslichkeit

unlöslich in Wasser[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
07 – Achtung 08 – Gesundheitsgefährdend 09 – Umweltgefährlich

Gefahr

H- und P-Sätze H: 360Df-332-302-373-410
P: 201-​273-​308+313 [3]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [4] aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
Giftig Umweltgefährlich
Giftig Umwelt-
gefährlich
(T) (N)
R- und S-Sätze R: 61-20/22-33-62-50/53
S: 53-45-60-61
LD50

Mensch, oral: 571 mg·kg−1 (LDLo) [1]

Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
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Bleicarbonat Summenformel PbCO3 ist das Blei(II)-Salz der Kohlensäure. Es ist ein weißer, fester, giftiger Stoff der in Wasser nahezu unlöslich ist. Er ist in Bleiweiß enthalten und kommt in der Natur als Cerussit (Weißbleierz) vor.

Synthese

Bleicarbonat fällt in der Kälte aus bleihaltigen Lösungen, zum Beispiel aus Blei(II)-acetat-Lösungen, bei Zugabe von Ammoniumcarbonat oder anderen Carbonaten aus. In der Hitze bilden sich dagegen basische Bleicarbonate wie Bleiweiß.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 Datenblatt Blei(II)-carbonat bei Merck, abgerufen am 19. Januar 2011.
  2. 2,0 2,1 Nicht explizit in EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) gelistet, fällt aber dort mit der angegebenen Kennzeichnung unter den Sammelbegriff „Bleiverbindungen“; Eintrag aus der CLP-Verordnung zu Bleiverbindungen in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 8. April 2012 (JavaScript erforderlich) Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „CLP_82810“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  3. Eintrag zu CAS-Nr. 598-63-0 in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 13. März 2011 (JavaScript erforderlich).
  4. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.