Apothekenpersonal

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Das Apothekenpersonal umfasst in Deutschland gemäß der Apothekenbetriebsordnung das pharmazeutische und das nicht-pharmazeutische Personal in der Apotheke.

Pharmazeutisches Personal

Zum pharmazeutischen Personal gehören folgende Berufsgruppen:

  • Apotheker
  • Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf befinden (Studenten der Pharmazie, Pharmazeuten im Praktikum)
  • pharmazeutisch-technische Assistenten (PTAs)
  • Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden
  • Apothekerassistenten
  • Pharmazieingenieure
  • Apothekenassistenten
  • pharmazeutische Assistenten

Pharmazeutische Aufgaben darf nur das pharmazeutische Personal durchführen. Nach der Apothekenbetriebsordnung §3 sind das folgende Tätigkeiten:

  • Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln
  • Information und Beratung über Arzneimittel
  • Bei krankenhausversorgenden Apotheken: Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern.

Diese Auflistung ist eine abschließende Aufzählung. Die Durchführung pharmazeutischer Arbeiten bedarf grundsätzlich der Aufsicht eines Apothekers; ausgenommen sind hier Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure, die „unter Verantwortung“ eines Apothekers weitgehend selbständig arbeiten dürfen. Auch pharmazeutische technische Assistenten dürfen unter Aufsicht eines Apothekers Arzneimittel abgeben (im Gegensatz zu pharmazeutisch kaufmännischen Angestellten).

Nicht-pharmazeutisches Personal

Nicht-pharmazeutisches Personal sind alle anderen in der Apotheke Beschäftigten, also vor allem pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (auch Apothekenhelfer) und Apothekenfacharbeiter.

Bei pharmazeutischen Aufgaben darf nicht-pharmazeutisches Personal nur begrenzt herangezogen werden. So ist beispielsweise die Unterstützung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln gestattet oder die Kontrolle von Arzneimittelvorräten in Altenheimen.

Apothekenleiter

Die Apothekenbetriebsordnung regelt ebenfalls die Position des Apothekenleiters: dieser muss ein Apotheker sein. Er darf bis zu einem Monat im Jahr von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur[1] oder bis zu drei Monaten von einem anderen Apotheker vertreten werden.[2] Die Vertretung darf am Stück oder zeitweise erfolgen.[3] Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure dürfen nur dann als Vertreter tätig werden, wenn kein Apotheker zur Verfügung steht, sie mindestens sechs Monate Berufserfahrung in einer öffentlichen Apotheke vor Vertretungsbeginn haben und hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Zuverlässigkeit geeignet sind.[3] Die erforderliche Berufserfahrung wird nur bei einer Tätigkeit erbracht, die hauptberuflich, d.h. mindestens mit mehr als der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten erbracht wurde.[3] Die Vertretung ist, außer bei stundenweiser Vertretung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, die auch Nachweise verlangen kann, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt.[3] Apothekenleiter einer Hauptapotheke von Filialapotheken oder einer krankenhausversorgende Apotheke dürfen sich nur von einem Apotheker vertreten lassen.[3][1]

Weitere Regelungen

Neben der Qualifikation hinsichtlich der Berufsausbildung regelt die Apothekenbetriebsordnung auch andere grundsätzliche Anforderungen an das in der Apotheke beschäftigte Personal. Jeder Mitarbeiter darf nur so eingesetzt werden, wie es seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht. Es müssen Kenntnisse über die geltenden Rechtsvorschriften vorhanden und alle Mitarbeiter müssen der deutschen Sprache mächtig sein. In einer Apotheke oder Krankenhausapotheke muss soviel Personal wie erforderlich ist, beschäftigt werden.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 § 2 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung
  2. § 2 Abs. 5
  3. 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 http://www.lak-bw.de/?id=144

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