Apothekerassistent

Apothekerassistent

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
Kurztitel: Apothekeranwärtergesetz
(nicht amtlich)
Abkürzung: ApoAnwRstG, ApotAnwG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Berufsrecht der Heilhilfsberufe
Fundstellennachweis: 2124–11
Datum des Gesetzes: 4. Dezember 1973
(BGBl. I S. 1813)
Inkrafttreten am: 9. Dezember 1973
Letzte Änderung durch: Art. 16 G vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467, 1474)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Mai 2002
(Art. 56 Abs. 1 G vom 27. April 2002)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Ein Apothekerassistent, umgangssprachlich auch Vorexaminierter, gehört zum pharmazeutischen Personal in der Apotheke.

Die Rechtsstellung regelt das „Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter“ vom 4. Dezember 1973 [1]. Danach dürfen Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung nach der „Prüfungsordnung für Apotheker” vom 18. Mai 1904 (ZBl. S. 150) oder nach der „Prüfungsordnung für Apotheker” vom 8. Dezember 1934 (RMBl. S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeranwärter), eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apothekerassistentin“ oder „Apothekerassistent“ ausüben (§ 1 Abs. 1 ApoAnwRstG).

Das Führen der Berufsbezeichnung und das Ausüben pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke können untersagt werden, wenn der Apothekerassistent sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (§ 2 Abs. 1 ApoAnwRstG). Die Berufsbezeichnung unberechtigt zu führen, ist ordnungswidrig (§ 3 Abs. 1 ApoAnwRstG).

Von den Apothekerassistenten zu unterscheiden sind die Apothekenassistenten, welche eine Ausbildung in der DDR gemacht haben.

Ausbildungsgang

Bis 1969 bestand die Ausbildung zum Apotheker aus einer zwei Jahre dauernden Lehre in einer Apotheke mit anschließendem, mindestens drei Jahre (sechs Semester) dauerndem Pharmaziestudium. Die Lehre wurde mit dem pharmazeutischen Vorexamen abgeschlossen. Personen, die die weitere Ausbildung zum Apotheker nicht vollendeten, dürfen die Bezeichnung „Apothekerassistent“ führen.

Seitdem die praktische Ausbildung des Apothekers nach Abschluss des Pharmaziestudiums als Pharmaziepraktikant absolviert wird, werden keine Apothekerassistenten mehr ausgebildet. Als absehbar wurde, dass der Beruf des Vorexaminierten auslaufen würde, wurde im Jahre 1968 der neue Beruf „Pharmazeutisch-technischer Assistent“ geschaffen. Apothekerassistenten findet man im aktiven Berufsleben inzwischen nur noch vereinzelt.

Tätigkeit

Der Apothekerassistent ist befugt, pharmazeutische Tätigkeiten nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung in der Apotheke unter der Verantwortung eines Apothekers auszuüben (§ 1 Abs. 2 ApoAnwRstG). Er darf den Apothekenleiter nach Meldung bei der zuständigen Behörde bis zu vier Wochen im Jahr vertreten, wenn er hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dazu befähigt ist und im Vorjahr mindestens sechs Monate hauptberuflich in seinem Beruf in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke gearbeitet hat. Apothekenleiter einer krankenhausversorgenden Apotheke oder mit mehreren Filialapotheken, sowie nach neuer Apothekenbetriebsordnung verblisternde oder Parenteralia herstellende Apotheken, dürfen nur von einem Apotheker vertreten lassen.[2]

Aktuelle Situation

Im Jahr 2009 waren 8056 Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure in den öffentlichen Apotheken in Deutschland beschäftigt.[3]

Das Gehalt der Apothekerassistenten in der Apotheke wird durch den Gehaltstarif[4] geregelt, nach dem die Vergütung zwischen 2442 und 2584 Euro liegt. Die Tarifverträge im Apothekenwesen werden zwischen „ADEXA – Die Apothekengewerkschaft” und dem ADA (Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken) bzw. der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein abgeschlossen.

Einzelnachweise

  1. ApoAnwRstG
  2. § 2 Abs. 6 ApBetrO
  3. ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: Entwicklung der Arbeitsplätze in öffentlichen Apotheken. Apotheken in der Gesellschaft. In: Zahlen Daten Fakten 2009. Abgerufen am 7. Dezember 2010 (pdf,347 KB).
  4. Gehaltstarif des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheker und der Apothekengewerkschaft ADEXA, gültig ab 1. Januar 2009.
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