9,10-Bis(phenylethinyl)anthracen

9,10-Bis(phenylethinyl)anthracen

Strukturformel
Struktur von 9,10-Bis(phenylethinyl)anthracen
Allgemeines
Name 9,10-Bis(phenylethinyl)anthracen
Andere Namen

BPEA

Summenformel C30H18
CAS-Nummer 10075-85-1
PubChem 82338
Kurzbeschreibung

oranger kristalliner Feststoff[1]

Eigenschaften
Molare Masse 378,47 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Schmelzpunkt

254–255 °C[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [1]
07 – Achtung

Achtung

H- und P-Sätze H: 315-319-335
P: 261-​302+352-​305+351+338-​321-​405-​501Vorlage:P-Sätze/Wartung/mehr als 5 Sätze [1]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [2][1]
Reizend
Reizend
(Xi)
R- und S-Sätze R: 36/37/38
S: 26-36
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

9,10-Bis(phenylethinyl)anthracen ist ein lichtempfindlicher polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoff, welcher in Leuchtstäben als Leuchtstoff eingesetzt wird. Infolge der Chemolumineszenz emittiert er grünes Licht. Weiterhin ist 9,10-Bis(phenylethinyl)anthracen ein organischer Halbleiter und dient als Ausgangsmaterial für die Herstellung von organischen Leuchtdioden (OLED).

Die emittierte Wellenlänge, d. h. die Farbe infolge der Chemolumineszenz, kann unter anderem durch Chlorierung des Anthracenkomplexes verändert werden. Chlorierte und aus 9,10-Bis(phenylethinyl)anthracen abgeleitete Leuchtstoffe sind:

  • 1-Chlor-9,10-bis(phenylethinyl)anthracen (CAS# 41105-35-5) emittiert gelb-grünes Licht, wird in Leuchtstäben mit hoher Intensität für die Betriebsdauer bis zu 30 Minuten eingesetzt.
  • 2-Chlor-9,10-bis(phenylethinyl)anthracen (CAS# 41105-36-6) emittiert grünes Licht, wird in Leuchtstäben niedriger Intensität für längere Einsatzdauern bis zu 12 Stunden verwendet.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Datenblatt 9,10-Bis(phenylethynyl)anthracene bei AlfaAesar, abgerufen am 15. August 2011 (JavaScript erforderlich).
  2. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.