2-(N-Morpholino)ethansulfonsäure

2-(N-Morpholino)ethansulfonsäure

Strukturformel
Strukturformel
Allgemeines
Name 2-(N-Morpholino)ethansulfonsäure
Andere Namen
  • MES
  • PUFFERAN®
Summenformel C6H13NO4S
CAS-Nummer
  • 4432-31-9
  • 145224-94-8 (Monohydrat)
PubChem 78165
Kurzbeschreibung

farbloser Feststoff[1]

Eigenschaften
Molare Masse 195,20 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Schmelzpunkt

316 °C[1]

Löslichkeit

löslich in kaltem Wasser[2]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [3]
07 – Achtung

Achtung

H- und P-Sätze H: 315-319-335
P: 261-​305+351+338 [3]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [4][5]
Reizend
Reizend
(Xi)
R- und S-Sätze R: 36/37/38
S: 26-37
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

2-(N-Morpholino)ethansulfonsäure, auch als MES abgekürzt, ist eine in den Biowissenschaften häufig benutzte synthetisch hergestellte Puffersubstanz. Der pKa-Wert von MES ist 6,1 (25°C), der Pufferbereich beträgt pH 5,8–6,5.[1].

MES wird von Bakterien und eukaryotischen Zellen nicht verstoffwechselt, es wird deshalb oft zur Herstellung schwach sauer gepufferter Kultivierungsmedien verwendet, beispielsweise für Pflanzengewebe bei pH = 5,8.

Zur Herstellung steriler Lösungen werden MES-haltige Lösungen sterilfiltriert, da die Substanz durch Autoklavieren zerstört wird. Eine andere Möglichkeit ist, die Lösung unter sterilen Bedingungen anzusetzen.[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Thieme Chemistry (Hrsg.): RÖMPP Online - Version 3.5. Georg Thieme Verlag KG, Stuttgart 2009.
  2. Datenblatt 2-(N-Morpholino)ethansulfonsäure bei Merck, abgerufen am 15. Januar 2011.
  3. 3,0 3,1 3,2 Datenblatt MES monohydrate bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 19. März 2011. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Sigma“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  4. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.
  5. Carl Roth.

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