2,2,6,6-Tetramethylpiperidinyloxyl
Strukturformel | |||||||||||||||
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Allgemeines | |||||||||||||||
Name | 2,2,6,6-Tetramethylpiperidinyloxyl | ||||||||||||||
Andere Namen |
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Summenformel | C9H18NO | ||||||||||||||
CAS-Nummer | 2564-83-2 | ||||||||||||||
Kurzbeschreibung |
rötlicher, kristalliner Feststoff[1] | ||||||||||||||
Eigenschaften | |||||||||||||||
Molare Masse | 156,25 g·mol−1 | ||||||||||||||
Aggregatzustand |
fest | ||||||||||||||
Dichte |
0,91 g·cm−3[1] | ||||||||||||||
Schmelzpunkt | |||||||||||||||
Siedepunkt |
≈175 °C (Zersetzung)[1] | ||||||||||||||
Dampfdruck | |||||||||||||||
Löslichkeit |
schlecht in Wasser (9,7 g·l−1 bei 20 °C)[1] | ||||||||||||||
Sicherheitshinweise | |||||||||||||||
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Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen. |
2,2,6,6-Tetramethylpiperidinyloxyl (TEMPO) ist ein stabilisiertes Radikal, das als Oxidationsmittel eingesetzt werden kann. Es ist thermodynamisch zwar nicht stabil, doch rührt seine vergleichsweise hohe Persistenz von Substituenten her, welche die Lebensdauer durch sterische Effekte beeinflussen. Die Substituenten befinden sich in Nachbarschaft zum Radikalelektron, sodass es in sauerstofffreier Lösung eine mittlere Lebensdauer von einer Minute besitzt.
Verwendung
TEMPO findet in der Nitroxide Mediated Polymerization (NMP) Anwendung. Dies ist eine kontrollierte radikalische Polymerisation (CRP) und erlaubt hohe molare Massen der Polymerisate, sowie die Synthese von Blockcopolymeren. Daneben kann es als Spinsonde in Elektronenspinresonanz-Experimenten dienen.
Des Weiteren wird es als Oxidationskatalysator zusammen mit einem passenden Kooxidator (oft. Natriumhypochlorit) in der Organischen Chemie verwendet. (Anelli-Oxidation)
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 Datenblatt 2,2,6,6-Tetramethylpiperidinyloxyl bei Merck, abgerufen am 4. Februar 2008.
- ↑ 2,0 2,1 Datenblatt TEMPO bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 17. März 2011.
- ↑ Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.