Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien
Die Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) sind ein feststehender Begriff in der deutschen Gefahrstoffverordnung.
Mit den VSK sollen für definierte Tätigkeiten mit bestimmten Stoffen konkrete Maßnahmen und Bedingungen festgelegt werden, bei denen von einem akzeptablen Gesundheitsschutz für die betroffenen Beschäftigten ausgegangen werden kann. Damit kann auf aufwendigere Messungen und Analysen verzichtet werden.
Die VSK sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 420 [1] niedergelegt.
Bei entsprechenden Daten können neue Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) beim Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beantragt werden. Nach Beschlussfassung werden sie vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht. Nur diese, im GMBl veröffentlichten und in der Anlage der TRGS 420 zusammengestellten VSK sind durch die Vermutungswirkung der Gefahrstoffverordnung charakterisiert. VSK sollen dem Unternehmer helfen, seinen Verpflichtungen aus der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der Überwachung der Arbeitsplatzgrenzwerte nachkommen zu können.
Fünf VSK sind in der Anlage der TRGS 420 zur dauerhaft sicheren Einhaltung veröffentlicht worden:
- "Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten)"
- "Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-(NDTF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen"
- "Umgang mit Lösemitteln im Siebdruckverfahren (LV24)"
- "Augenoptikerhandwerk"
- "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen beim Recycling von Textilabfällen"
Alle früher entwickelten und ebenfalls zum Teil als VSK bezeichneten Regelungen oder Empfehlungen der LASI/ALMA oder die BG/BGIA-Empfehlungen sind keine VSK im heutigen Sinne, das heißt, es kann bei diesen Regelungen und Empfehlungen keine Vermutungswirkung in Anspruch genommen werden!