Realkonzession

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Die Realkonzession wurde 1811 im preußischen Apothekenrecht eingeführt. Sie war eine mit dem Präsentationsrecht ausgestattete persönliche öffentlich-rechtliche Konzession. Nur beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses durfte diese einem Neuapotheker erteilt werden. Das Präsentationsrecht bedeutete, dass der Konzessionär einen Nachfolger mit der Wirkung benennen konnte, dass die Behörde dem Benannten die Konzession erteilen musste. Deshalb war der Verkauf bzw. eine Vererblichkeit der Realkonzessionsapotheken möglich.

In den linksrheinischen Gebieten unter französischer Herrschaft bestand von 1794 bis 1813 völlige Niederlassungsfreiheit. Der vom Konzessionsinhaber oder seinen Erben vorgeschlagene, also präsentierte Apotheker, erhielt die Konzession.

Literatur

  • Rudolf Wantzen: Entziehbarkeit von Nassauischen Apothekenbetriebsrechten und preußischen Realkonzessionen. Dissertation, Universität Frankfurt/M. 1933.

Siehe auch

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