Löwenohren

Löwenohren

Löwenohren
Kleinblättriges Löwenohr (Leonotis nepetifolia)

Kleinblättriges Löwenohr (Leonotis nepetifolia)

Systematik
Asteriden
Euasteriden I
Ordnung: Lippenblütlerartige (Lamiales)
Familie: Lippenblütler (Lamiaceae)
Unterfamilie: Lamioideae
Gattung: Löwenohren
Wissenschaftlicher Name
Leonotis
(Pers.) R.Br.
Afrikanisches Löwenohr (Leonotis leonurus)
Leonotis nepetifolia, Ausschnitt eines Blütenstandes mit zygomorphen Blüten und behaarten, orangefarbenen Blütenkronen und grünen Blütenkelchen mit spitzen Kelchzähnen.

Löwenohr (Leonotis), auch Löwenschwanz genannt, ist eine Pflanzengattung aus der Familie der Lippenblütler (Lamiaceae). Der botanische Gattungsname ist von den griechischen Wörtern leon, leontos für Löwe und otos für Ohr abgeleitet und bezieht sich auf die Form der Blütenkrone.

Vorkommen

Alle Arten sind im tropischen bis südlichen Afrika beheimatet. Eine Ausnahme bildet die Art Leonotis nepetifolia, welche zusätzlich in Südindien und Amerika anzutreffen ist; in Australien gilt diese Art als invasive Pflanze.

Botanik

Leonotis-Arten wachsen als einjährige bis immergrüne, ausdauernde krautige Pflanzen oder Halbsträucher, die Wuchshöhen von meist 0,6 bis 2, selten bis zu 5 Metern erreichen. Sie enthalten ätherische Öle und duften dadurch aromatisch. Die meisten Pflanzenteile sind behaart. Junge Stängel sind meist vierkantig. Die gegenständigen Laubblätter sind gestielt. Die einfachen Blattspreiten sind flach und oval bis lanzettlich. Der Blattrand kann glatt, gekerbt oder gesägt sein. Nebenblätter fehlen.

Der Gesamtblütenstand setzt sich aus mehreren (drei bis elf), achselständigen, voneinander entfernt am Stängel angeordneten, dichten, vielblütigen, fast kugeligen Blütenquirlen zusammen. Die Tragblätter sind laubblattförmig und die Deckblätter sind länglich, oft mit einer stacheligen Spitze. Die gestielten, auffälligen, zwittrigen Blüten sind zygomorph und fünfzählig. Die fünf Kelchblätter sind röhrig verwachsen und die Kelchröhre endet in acht bis zehn Kelchzähnen, oft mit einer stacheligen Spitze. Die fünf leuchtend orangefarbenen bis weißen Kronblätter sind zu einer gebogenen Kronröhre verwachsen, die zweilippig endet. Die Oberlippe ist dicht behaart. Die Unterlippe ist dreilappig. Es ist ein Kreis mit vier fertilen Staubblätter vorhanden; das untere Paar ist deutlich länger. Zwei Fruchtblätter sind zu einem oberständigen Fruchtknoten verwachsen, der oft durch eine „Falsche Scheidewand“ in vier Kammern geteilt ist. Der Griffel endet in einer kleinen, zweilappigen Narbe.

Es werden selten nur zwei, meist vier Klausenfrüchte gebildet.

Nutzung

Einige Arten und ihre Sorten werden als Zierpflanzen verwendet.

Besonders die Art Leonotis leonurus, auch Afrikanisches Löwenohr oder Großblättriges Löwenohr genannt (englisch Wild Dagga), ist für ihre medizinische Wirkung bekannt. Bei den Khoi Khoi in Südafrika wird sie als Medizin verwendet. Als Tee, welcher zusammen mit Ephedra gekocht wird, hat es eine ähnliche Wirkung wie Energy-Drinks.

Weiterhin ist die gerinnungshemmende Wirkung durch das enthaltene Cumarin festgestellt worden.

Afrikanisches Löwenohr enthält Marrubiin, Cumarin, Arginin, Rutin und weitere Bitterstoffe, Diterpene, Leonurin und Harze.

Arten (Auswahl)

es gibt etwa 30 bis 40 Leonotis-Arten:

  • Afrikanisches Löwenohr, Großblättriges Löwenohr (Leonotis leonurus (L.) R.Br.)
  • Kleinblättriges Löwenohr (Leonotis nepetifolia (L.) W.T.Aiton); identische Wirkung mit L. leonurus
  • Leonotis ocymifolia (Burm. f.) Iwarsson

Rechtslage

In Deutschland unterliegt Löwenohr nicht dem BtMG. Es fällt jedoch unter die Definition von § 2 Abs. 1 des AMG, sobald es für die Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[1][2] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie γ-Butyrolacton (GBL) bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[3][4]

Quellen

  • T.R. Lally: Leonotis in der Western Australian Flora: Online, 2008.

Weblinks

Commons: Löwenohren – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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Einzelnachweise

  1. Erwin Deutsch, Rudolf Ratzel, Hans-Dieter Lippert: Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). 3. Auflage, Gabler Wissenschaftsverlage, 2010, ISBN 978-3-6420-1454-3, S. 64–66.
  2. ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1. Abgerufen am 16. Mai 2012.
  3. Martin Kämpf: Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL, liquid ecstasy) zu Konsumzwecken. 25. Juli 2011.
  4. Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 StR 277/09, LG Nürnberg-Fürth bei Lexetius.com/2009,3836.