Entzündliche Stoffe

Entzündliche Stoffe

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Als entzündlich oder entzündbar gelten Stoffe und Zubereitungen, wenn sie einen niedrigen Flammpunkt haben.

Ob ein Stoff oder eine Zubereitung als entzündlich oder entzündbar eingestuft wird, hängt dabei auch von der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung ab. In der EU erfolgt die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend dem Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (kurz GHS). Das GHS ersetzte die Europäische Richtlinie 67/548/EWG welche vom 27. Juni 1967 an gültig war und am 1. Juni 2015 durch die Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) endgültig aufgehoben wurde. In Deutschland werden die entsprechenden Richtlinien und Verordnungen durch die jeweils gültige Gefahrstoffverordnung umgesetzt.

Einstufung nach GHS

Piktogramm Flamme nach GHS

Das Einstufung nach GHS erfolgt in Kategorien, welche lediglich durchnummeriert werden. Im Rahmen des GHS spricht man nicht mehr von entzündlichen sondern entzündbaren Stoffen.
Endzündbare Gase werden anhand der unteren (UEG) und oberen Explosionsgrenze (OEG) in zwei Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie 1: UEG ≤ 13 % bzw. (OEG - UEG) ≥ 12 % (Flam. Gas 1)
  • Kategorie 2: Alle anderen Gase mit einem Explosionsbereich (UEG < OEG) (Flam. Gas 2)

Entzündbare Flüssigkeiten werden anhand von Flammpunkt und Siedepunkt in drei Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie 1: Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt ≤ 35 °C (Flam. Liq. 1)
  • Kategorie 2: Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt > 35 °C (Flam. Liq. 2)
  • Kategorie 3: Flammpunkt ≥ 23 °C und Siedepunkt ≤ 60 °C (Flam. Liq. 3)

(Anmerkung: Die Kategorie 4 mit einem Flammpunkt > 60 °C und ≤ 93 °C (Flam. Liq. 4) aus dem UN-GHS ist im Europäischen GHS nicht implementiert.)

Entzündbare Feststoffe schließlich werden mittels Prüfung N.1 nach dem UN-Prüfhandbuch anhand der Abbrandgeschwindigkeit und des Abbrandverhaltens in zwei Kategorien eingeteilt:[1]

  • Kategorie 1: (Flam. Sol. 1)
  • Kategorie 2: (Flam. Sol. 2)

Einstufung nach Richtlinie 67/548/EWG

Symbol brennbar nach 67/548/EWG

Die veraltete Richtlinie 67/548/EWG unterschied in der Einstufung zwischen entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich. Als entzündlich (anfänglich brennbar) galten danach Stoffe und Zubereitungen, die als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen Flammpunkt zwischen 21 und 55 °C haben. Die Gefahrstoffkennzeichnung erfolgte mit dem R-Satz R10 - Entzündlich. Als leichtentzündlich wurden Substanzen eingestuft, die einen Flammpunkt unter 21 °C und als hochentzündlich, die einen Flammpunkt < 0 °C und einen Siedepunkt ≤ 35 °C besitzen. Leichtentzündliche Substanzen wurden mit R11 - Leichtentzündlich, einem Gefahrensymbol mit der schwarzen Flamme auf orangefarbenem Hintergrund und dem Buchstaben F, hochentzündliche Stoffe mit R12 - Hochentzündlich, dem gleichen Gefahrensymbol und der Kennung F+ gekennzeichnet.

Bei Abgabe an Endverbraucher wurden zusätzlich der S-Sätze S2 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen und bei Bedarf auch S43 - Zum Löschen … verwendet. (Wenn Wasser die Gefahr erhöht, konnte angefügt werden: „Kein Wasser verwenden“)). Dabei muss klar zum Ausdruck kommen, was zum Löschen verwendet werden soll (Wasser, Sand, Kohlendioxid) oder nicht verwendet werden darf: Bei vielen entzündlichen Stoffen erhöht beispielsweise ein Löschversuch mit Wasser die Gefahr, wenn der Stoff infolge geringer Dichte auf dem Löschwasser schwimmt, sich dort ausbreitet und großflächig weiterbrennt oder wenn der Stoff mit Wasser reagiert (beispielsweise Halogenalkane) und dabei Energie und/oder giftige Produkte freisetzt. Auch S33 („Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen“) konnte erforderlich sein, um auf die Gefahr von Zündfunken hinzuweisen.

Gegenüberstellung der Einstufung nach GHS und Richtlinie 67/548/EWG

Eine Gegenüberstellung der Einstufung gemäß GHS und Richtlinie 67/548/EWG gibt folgende Tabelle:[2][3]

Aggregat-
zustand
GHS Richtlinie 67/548/EWG
H-Satz Anmerkung Piktogramm R-Satz Symbol
fest H228 Flam. Sol. 1 GHS-pictogram-flamme.svg
GHS02
R11 (F) Hazard F.svg
H228 Flam. Sol. 2
flüssig H224 Flam. Liq. 1 R10 (kein Symbol)
R11 (F)
R12 (F+)
H225 Flam. Liq. 2 R10 (kein Symbol)
R11 (F)
H226 Flam. Liq. 3 R10
flüssig H242 Self-react. CD R12 (F+) Hazard F.svg
H242 Self-react. EF
- Self-react. G
gas H220 Flam. Gas 1
H221 Flam. Gas 2 keins
fest/flüssig H260 Water-react. 1 GHS-pictogram-flamme.svg
GHS02
R15 (F) Hazard F.svg
H261 Water-react. 2
H261 Water-react. 3
fest H250 Pyr. Liq. 1 R17 (F)
flüssig H250 Pyr. Sol. 1

Sicherheitsmaßnahmen

Betriebe, die mit entzündlichen Stoffen in größeren Mengen umgehen, müssen eine Betriebsanweisung für den Umgang mit diesen Stoffen öffentlich aushängen und die Mitarbeiter entsprechend schulen. Entzündliche Abfälle dürfen nur in dafür vorgesehenen Behältern sowie möglichst nur in kleineren Mengen gelagert werden. Offene Flammen in der Umgebung sind zu vermeiden. Dabei ist auch das Phänomen der kriechenden Dämpfe vieler Stoffe zu beachten.

Literatur

Siehe auch

Einzelnachweise