Entzündliche Stoffe
Als entzündlich oder entzündbar gelten Stoffe und Zubereitungen, wenn sie einen niedrigen Flammpunkt haben.
Ob ein Stoff oder eine Zubereitung als entzündlich oder entzündbar eingestuft wird, hängt dabei auch von der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung ab. In der EU erfolgt die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend dem Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (kurz GHS). Das GHS ersetzte die Europäische Richtlinie 67/548/EWG welche vom 27. Juni 1967 an gültig war und am 1. Juni 2015 durch die Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) endgültig aufgehoben wurde. In Deutschland werden die entsprechenden Richtlinien und Verordnungen durch die jeweils gültige Gefahrstoffverordnung umgesetzt.
Einstufung nach GHS
Das Einstufung nach GHS erfolgt in Kategorien, welche lediglich durchnummeriert werden. Im Rahmen des GHS spricht man nicht mehr von entzündlichen sondern entzündbaren Stoffen.
Endzündbare Gase werden anhand der unteren (UEG) und oberen Explosionsgrenze (OEG) in zwei Kategorien eingeteilt:
- Kategorie 1: UEG ≤ 13 % bzw. (OEG - UEG) ≥ 12 % (Flam. Gas 1)
- Kategorie 2: Alle anderen Gase mit einem Explosionsbereich (UEG < OEG) (Flam. Gas 2)
Entzündbare Flüssigkeiten werden anhand von Flammpunkt und Siedepunkt in drei Kategorien eingeteilt:
- Kategorie 1: Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt ≤ 35 °C (Flam. Liq. 1)
- Kategorie 2: Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt > 35 °C (Flam. Liq. 2)
- Kategorie 3: Flammpunkt ≥ 23 °C und Siedepunkt ≤ 60 °C (Flam. Liq. 3)
(Anmerkung: Die Kategorie 4 mit einem Flammpunkt > 60 °C und ≤ 93 °C (Flam. Liq. 4) aus dem UN-GHS ist im Europäischen GHS nicht implementiert.)
Entzündbare Feststoffe schließlich werden mittels Prüfung N.1 nach dem UN-Prüfhandbuch anhand der Abbrandgeschwindigkeit und des Abbrandverhaltens in zwei Kategorien eingeteilt:[1]
- Kategorie 1: (Flam. Sol. 1)
- Kategorie 2: (Flam. Sol. 2)
Einstufung nach Richtlinie 67/548/EWG
Die veraltete Richtlinie 67/548/EWG unterschied in der Einstufung zwischen entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich. Als entzündlich (anfänglich brennbar) galten danach Stoffe und Zubereitungen, die als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen Flammpunkt zwischen 21 und 55 °C haben. Die Gefahrstoffkennzeichnung erfolgte mit dem R-Satz R10 - Entzündlich. Als leichtentzündlich wurden Substanzen eingestuft, die einen Flammpunkt unter 21 °C und als hochentzündlich, die einen Flammpunkt < 0 °C und einen Siedepunkt ≤ 35 °C besitzen. Leichtentzündliche Substanzen wurden mit R11 - Leichtentzündlich, einem Gefahrensymbol mit der schwarzen Flamme auf orangefarbenem Hintergrund und dem Buchstaben F, hochentzündliche Stoffe mit R12 - Hochentzündlich, dem gleichen Gefahrensymbol und der Kennung F+ gekennzeichnet.
Bei Abgabe an Endverbraucher wurden zusätzlich der S-Sätze S2 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen und bei Bedarf auch S43 - Zum Löschen … verwendet. (Wenn Wasser die Gefahr erhöht, konnte angefügt werden: „Kein Wasser verwenden“)). Dabei muss klar zum Ausdruck kommen, was zum Löschen verwendet werden soll (Wasser, Sand, Kohlendioxid) oder nicht verwendet werden darf: Bei vielen entzündlichen Stoffen erhöht beispielsweise ein Löschversuch mit Wasser die Gefahr, wenn der Stoff infolge geringer Dichte auf dem Löschwasser schwimmt, sich dort ausbreitet und großflächig weiterbrennt oder wenn der Stoff mit Wasser reagiert (beispielsweise Halogenalkane) und dabei Energie und/oder giftige Produkte freisetzt. Auch S33 („Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen“) konnte erforderlich sein, um auf die Gefahr von Zündfunken hinzuweisen.
Gegenüberstellung der Einstufung nach GHS und Richtlinie 67/548/EWG
Eine Gegenüberstellung der Einstufung gemäß GHS und Richtlinie 67/548/EWG gibt folgende Tabelle:[2][3]
Sicherheitsmaßnahmen
Betriebe, die mit entzündlichen Stoffen in größeren Mengen umgehen, müssen eine Betriebsanweisung für den Umgang mit diesen Stoffen öffentlich aushängen und die Mitarbeiter entsprechend schulen. Entzündliche Abfälle dürfen nur in dafür vorgesehenen Behältern sowie möglichst nur in kleineren Mengen gelagert werden. Offene Flammen in der Umgebung sind zu vermeiden. Dabei ist auch das Phänomen der kriechenden Dämpfe vieler Stoffe zu beachten.
Literatur
- Cordula Wilrich: GHS - Physikalische Gefahren. In: baua.de. 19. März 2009, abgerufen am 10. Januar 2016.
- Vereinte Nationen: Empfehlungen für die BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER. Handbuch über Prüfungen und Kriterien. Bundesanstalt für Materialprüfung, 2015, S. 1–501, abgerufen am 11. Januar 2016 (pdf).
Siehe auch
- Kategorie:Feuergefährlicher Stoff (Liste der nach GHS als extrem entzündbar oder leicht entzündbar eingestuften Stoffe)
- Gefahrgut
- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Einzelnachweise
- ↑ Cordula Wilrich: Wenn es knallt und brennt - Einstufung von physikalischen Gefahren. In: reach-clp-biozid-helpdesk.de. Abgerufen am 10. Januar 2016.
- ↑ Reach Compliance: Globally Harmonized System (GHS) - ANNEX VII: Translation table from classification under Directive 67/548/EEC to classification under this Regulation. In: reach-compliance.eu. Abgerufen am 10. Januar 2016.
- ↑ Das Global Harmonisierte System (GHS) in der EU - Orientierungshilfe - Physikalische Gefahren, Umweltgefahren., pdf-Datei herausgegeben vom BAuA