Eichung

Eichung

Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Die Eichtheorie verwendet den Begriff ebenfalls

Eichung (von mhd. īchen „abmessen, visieren”, das auf lat. aequus „eben, gleich“ zurückgeht[1]) ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Prüfung eines Messgerätes auf Einhaltung der zugrundeliegenden eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Eichfehlergrenzen nach dem Eichgesetz[2]. In Deutschland ist die Eichung nach dem Eichgesetz eine hoheitliche Aufgabe.

Mit einem Eichzeichen wird die voraussichtliche Einhaltung für die Gültigkeitsdauer der Eichung bestätigt. Eichungen werden in der Bundesrepublik Deutschland von den Landeseichämtern und Staatlich Anerkannten Prüfstellen unter fachlicher Aufsicht durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt durchgeführt. Eine Eichung ist eine gesetzlich vorgeschriebene und auf nationale Standards verweisende Kalibrierung mit einer entsprechenden Kennzeichnung des geeichten Objekts.

Kalibrierung

Oft wird der Begriff Eichung falsch für Kalibrierung verwendet. Die Prüfung von Messgeräten, bei welcher das Verfahren die gesetzlichen Vorgaben formal nicht erfüllt, oder für die es keine Eichpflicht nach dem Eichgesetz gibt, stellt dann eine Kalibrierung dar, wenn ansonsten ein zuverlässig reproduzierbarer Vergleich mit einem geeigneten Normal durchgeführt wird.

Eine interne Kalibrierung ist eine Kalibrierung, bei der alle Messgeräte auf einen firmeninternen oder organisationsinternen Standard genormt werden. Eine rückführbare Kalibrierung ist eine Kalibrierung, deren Referenz ein nationaler Standard ist (z.B. ein Messgerät/Messaufbau der PTB), die gewonnenen Messergebnisse sind folglich auf diesen nationalen Standard rückführbar. Rückführbare Messgeräte werden oft auch als Referenz-Messgeräte bezeichnet. Der Vorteil der auf nationale (und somit in der Regel auch internationale) Standards rückführbaren Messgeräte ist die weltweite Vergleichbarkeit der Messergebnisse.

Eichgesetz und Öffentlichkeit

Das Eichgesetz dient allgemein dem Verbraucherschutz. Messgeräte, an deren Messgenauigkeit ein öffentliches Interesse besteht, unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht. Ein öffentliches Interesse besteht bei allen Messungen im Warenaustausch („geschäftlichen Verkehr“), aber auch im Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes und in der Medizin.

Beispiele sind:

  • Ladentischwaagen, Brückenwaage etc.
  • Schankmaße (z.B. Biergläser) mit Eichstrich
  • Massestücke, Hohlmaße, Längenmaße
  • Zapfsäulen an Tankstellen und andere Durchflussmesser
  • Taxameter
  • Gaszähler, Wasserzähler, Stromzähler, Wärmezähler
  • Strahlendosimeter, Tonometer
  • Schallpegelmesser
  • Fieberthermometer
  • Blutdruckmessgeräte
  • Abgasmessgeräte im Gebrauch für die gesetzlich vorgeschriebene Abgasuntersuchung
  • Geräte zur Geschwindigkeitsüberwachung

Benötigtes „Normal“

Eich-Messgefäß. Normal der nächsthöheren Ordnung. Volumen: 1000 Liter. Das Messgefäß diente zur Eichung von Großwasserzählern bis zu einer Nennweite von 100 mm.

Zur Eichung sind Maßverkörperungen erforderlich. Das sind Normale oder Messgeräte, die an nationale Normale für die Messgröße angepasst sind. Das Eichamt leitet vom betreffenden Normal durch Kalibrierung Arbeitsnormale ab, um daraus vor Ort den Vergleich mit dem Eichgut durchzuführen. Beispiele sind:

  • 1 Meter: Längennormal
  • 1 Kilogramm: Massennormal
  • 100 Ohm: Widerstandsnormal
  • Gewindenormal.

Als Nationales Normal dient jenes Normal, das in einem Land per Gesetz als Basis zur Festlegung der Werte aller anderen Normale der betreffenden Größe anerkannt ist.

Zulassung zur Eichung

Eichfähig sind nur diejenigen Messgeräte, deren Bauart zugelassen ist. Daher geht der Eichung ein Zulassungsverfahren auf Antrag des Messgeräteherstellers z. B. bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder in Österreich beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen voraus.

Bei einer Bauartzulassung wird anhand der technischen Unterlagen geprüft, ob die Konstruktion und Beschaffenheit den geltenden Eichvorschriften entsprechen. Die Geräte müssen ihrer Genauigkeitsklasse entsprechen und ihre Messbeständigkeit muss gegeben sein (d.h. die Messungen sind während des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig).

Beispiel Waage

Die Eichfähigkeit einer Waage wird durch Bauartzulassung dokumentiert. Vorab werden die Waagen durch eine Bundesanstalt (meist ein staatliches metrologisches Institut) einer eichtechnischen Prüfung unterzogen. Sie umfasst sowohl messtechnische als auch gerätespezifische Anforderungen.

EU-weite Gültigkeit und SI

Die Bauartzulassung wird durch das EG-Bauartzulassungs-Zertifikat (EC-Type-approval certificate) dokumentiert. Diese Bauartzulassung ist in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) gültig.

Nach erfolgreicher Zulassung wird ein Zulassungszeichen erteilt, das auf allen Messgeräten dieser Bauart gut sichtbar angebracht sein muss. Teilweise wird es mit einer Punze gestanzt - z.B. auf Gewichtsstücke für Balkenwaagen des Handels - oder in Form einer Plombe angebracht. (siehe auch Hauptstempel)

Die Eichvorschriften werden in der Regel nach SI-Einheiten und in Zusammenarbeit mit den metrologischen Staatsinstituten anderer Länder erstellt.

Einzelnachweise

Weblinks

  • eichamt.de - Eichämter der Bundesrepublik Deutschland
  • metas.ch - Bundesamt für Metrologie, Schweiz
  • bev.gv.at - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Österreich
  • LBME NRW - Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW

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