Brillantblau FCF

Brillantblau FCF

Strukturformel
Strukturformel des Brillantblau FCF
Allgemeines
Name Brillantblau FCF
Andere Namen
  • Dihydrogen(ethyl)[4-[4-[ethyl- (3-sulfonatobenzyl)]amino]-2′-sulfonato- benzhydryliden]-cyclohexa-2,5-dien- 1-yliden]-(3-sulfonatobenzyl)ammonium-Dinatriumsalz
  • E 133
  • Patentblau AE
  • Amidoblau AE
  • Erioglaucin A
  • C.I. 42090
  • C.I. Acid Blue 9, Disodium salt
  • C.I. Food Blue 2
Summenformel C37H34N2Na2O9S3
CAS-Nummer 3844-45-9
PubChem 19700
Kurzbeschreibung

feinkristallines, dunkellilafarbenes Pulver[1]

Eigenschaften
Molare Masse 792,85 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [2]
keine GHS-Piktogramme
H- und P-Sätze H: keine H-Sätze
P: keine P-Sätze
LD50

4600 mg·kg−1 (Maus, subkutan)[3][4]

Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

Brillantblau FCF (FCF: „for coloring food“) ist ein blauer Triphenylmethanfarbstoff, der als Lebensmittelfarbstoff (E 133) verwendet wird.

Eigenschaften

Brillantblau FCF ist ein rötlich-blaues Pulver, das wasserlöslich und stabil bei Hitze und im Licht ist. Mit sinkendem pH-Wert zersetzt sich der Farbstoff, wodurch das farbgebende π-Elektronensystem verkürzt wird. Dadurch schlägt die Farbe von Blau zuerst nach Grün und dann nach Gelb um. Sinkt der pH-Wert noch weiter entfärbt sich Brillantblau vollständig. Die neutrale Lösung hat ein Absorptionsmaximum bei λmax. = 630 nm.

Herstellung

Brillantblau FCF ist ein synthetischer Farbstoff. Es ist ein anionischer Triphenylmethanfarbstoff, der aus 2-Sulfobenzaldehyd und 3-{[Ethyl(phenyl)amino]methyl}benzolsulfonsäure hergestellt wird:

Synthese von Brillantblau FCF

In Handel ist das Dinatriumsalz. Auch das Calcium-, Ammonium- [CAS: 2650-18-2] und Kaliumsalz [CAS: 71701-18-3] sowie der Aluminiumlack des Farbstoffes sind zugelassen.

Verwendung

Brillantblau wird zur Färbung von Getränken, Götterspeise, kandierten Früchten, Konserven, Knabberartikeln, Saucen und Würzmitteln, Käserinde und Wursthäuten verwendet, vor allem in den USA. Er ist wasserlöslich und wird normalerweise vom Körper rasch wieder ausgeschieden.

Um Grün-, Violett- oder Brauntöne zu erreichen, wird Brillantblau FCF in Mischungen mit anderen Farbstoffen eingesetzt, z.B. in Verbindung mit Tartrazin (E 102), um verschiedene Grüntöne zu erzeugen, z.B. bei Wasabi.

Brillantblau FCF wird außerdem verwendet in flüssigen Tensidprodukten (Flüssigwaschmittel, Weichspüler) sowie in Mundwasser, Gel-Zahnpasta und Parfümen auf Alkoholbasis. [5]

Gesundheitliche Aspekte

Brillantblau FCF gilt als unbedenklich. Als ADI-Wert wurden 0,1 mg/kg Körpergewicht festgesetzt. Der größte Teil des Farbstoffs wird unverändert ausgeschieden.[6]

Durch Tierversuche wurde nachgewiesen, dass sich Brillantblau bei der Einnahme in extrem hohen Dosen in Nieren und Lymphgefäßen ablagern kann.

Rechtliche Situation

Brillantblau FCF ist nur für bestimmte Produkte zugelassen.[7] Dazu gehören unter anderem[6]:

  • essbare Überzüge für Käse und Wurst (qs)
  • Süßigkeiten (max. 300 mg/kg)
  • Kuchen, Keksen, Blätterteiggebäck (max. 200 mg/kg)
  • Spirituosen, Obst- und Fruchtweine (max. 200 mg/kg)
  • Speiseeis, Desserts (max. 150 mg/kg)
  • Saucen, Würzmittel, Appetithappen, Pickles, Chutney und Piccalilli (max. 500 mg/kg)[8]
  • Verschiedene alkoholische und nicht-alkoholische Getränke[8]

Einzelnachweise

  1. Datenblatt Brillantblau FCF bei Acros, abgerufen am 20. Februar 2010..
  2. Datenblatt Erioglaucine disodium salt bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 5. Mai 2011.
  3. Brillantblau FCF bei ChemIDplus.
  4. Zeitschrift fuer Krebsforschung. Vol. 64, S. 287, 1961.
  5. Farbmittel für Kosmetika
  6. 6,0 6,1 zusatzstoffe-online.de: E133
  7. ZZulV Einzelnorm: Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7); Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind
  8. 8,0 8,1 Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe. Bundesanzeiger Nr. 8 vom 5. Februar 1998, Teil 3, S. 230.