Betäubungsmittelgesetz (Schweiz)
Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe |
Kurztitel: | Betäubungsmittelgesetz |
Abkürzung: | BetmG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Systematische Rechtssammlung (SR): |
812.121 |
Datum des Gesetzes: | 3. Oktober 1951 |
Inkrafttreten am: | 1. Juni 1952 (AS 1952 241) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2011 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das „Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe“ (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) wurde am 3. Oktober 1951 verabschiedet und trat am 1. Juni 1952 in Kraft. Es ist eines der Nebengesetze zum Schweizer Strafgesetzbuch. Die Schweizer Bevölkerung hat in der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 30. November 2008 einer Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes deutlich zugestimmt (68 Prozent Ja). Damit werden u.a. die Vier-Säulen-Politik (Prävention, Therapie, Schadenminderung, Repression) und die heroingestützte Behandlung gesetzlich verankert. Das revidierte Betäubungsmittelgesetz trat per 1. Juli 2011 in Kraft.
Inhalt
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-3a)
- 2. Kapitel: Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln (Art. 4-15c)
- 3. Kapitel: Kontrolle (Art. 16-18)
- 4. Kapitel: Strafbestimmungen (Art. 19-28)
- 5. Kapitel: Zentralstelle (Art. 29)
- 6. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 30-37)
Verordnungen zum BetmG
Das Verordnungsrecht zum BetmG wurde auf den 1. Juli 2011 neu konzipiert. Die bisherigen sechs Verordnungen und zwei Bundesratsbeschlüsse wurden in zwei Verordnungen des Bundesrates und eine Verordnung des EDI aufgeteilt:[1]
- Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 2011 (BetmKV);
- Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV);
- Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI vom 30. Mai 2011 (BetmVV-EDI).
Die BetmVV-EDI teilt die kontrollierten Substanzen anstelle der bisherigen Anhänge neu in verschiedene Verzeichnisse ein.[2]
Folgende Verzeichnisse sind aufgeführt:
- Gesamtverzeichnis der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a-d (bisher Anhang a)
- Verzeichnis a (bisher nur in Anhang a)
- Verzeichnis b (bisher Anhang b)
- Verzeichnis c (bisher Anhang c)
- Verzeichnis d (bisher Anhang d)
- Verzeichnis e, neu für Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung.
- Verzeichnis f (bisher Vorläuferchemikalien)
- Verzeichnis g (bisher andere Chemikalien)
Vollzug im Militär
Alle einrückenden Rekruten haben eine "Vereinbarung" zu unterzeichnen, in welcher sie bestätigen, während der gesamten Dienstzeit keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Dieser Akt ist vornehmlich erzieherischer Natur. Seine rechtliche Bedeutung beschränkt sich auf den späteren Ausschluss eines allfälligen Verbotsirrtums.
Widerhandlungen gegen das BetmG im militärischen Bereich werden kaum von der Militärjustiz beurteilt: Leichte Fälle sind vom Truppenkommandanten disziplinarisch zu bestrafen; schwere Fälle bleiben ausserhalb der Militärgerichtsbarkeit und werden somit von den zivilen Strafbehörden verfolgt (Art. 218 Abs. 4 MStG).
Weblinks
- Betäubungsmittelgesetz in der systematische Rechtssammlung des Bundes
- Gesamtübersicht Betäubungsmittel. Swissmedic
Einzelnachweise
- ↑ Das revidierte Betäubungsmittelgesetz. Webseite BAG. Abgerufen am 8. September 2011.
- ↑ Änderungen in der Betäubungsmittelgesetzgebung auf 1.7.2011. Webseite Swissmedic. Abgerufen am 8. September 2011.
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