Betäubungsmittelgesetz (Schweiz)

Betäubungsmittelgesetz (Schweiz)

Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
Kurztitel: Betäubungsmittelgesetz
Abkürzung: BetmG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR):
812.121
Datum des Gesetzes:3. Oktober 1951
Inkrafttreten am: 1. Juni 1952 (AS 1952 241)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2011
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das „Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe“ (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) wurde am 3. Oktober 1951 verabschiedet und trat am 1. Juni 1952 in Kraft. Es ist eines der Nebengesetze zum Schweizer Strafgesetzbuch. Die Schweizer Bevölkerung hat in der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 30. November 2008 einer Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes deutlich zugestimmt (68 Prozent Ja). Damit werden u.a. die Vier-Säulen-Politik (Prävention, Therapie, Schadenminderung, Repression) und die heroingestützte Behandlung gesetzlich verankert. Das revidierte Betäubungsmittelgesetz trat per 1. Juli 2011 in Kraft.

Inhalt

  • 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-3a)
  • 2. Kapitel: Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln (Art. 4-15c)
  • 3. Kapitel: Kontrolle (Art. 16-18)
  • 4. Kapitel: Strafbestimmungen (Art. 19-28)
  • 5. Kapitel: Zentralstelle (Art. 29)
  • 6. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 30-37)

Verordnungen zum BetmG

Das Verordnungsrecht zum BetmG wurde auf den 1. Juli 2011 neu konzipiert. Die bisherigen sechs Verordnungen und zwei Bundesratsbeschlüsse wurden in zwei Verordnungen des Bundesrates und eine Verordnung des EDI aufgeteilt:[1]

Die BetmVV-EDI teilt die kontrollierten Substanzen anstelle der bisherigen Anhänge neu in verschiedene Verzeichnisse ein.[2]

Folgende Verzeichnisse sind aufgeführt:

  • Gesamtverzeichnis der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a-d (bisher Anhang a)
  • Verzeichnis a (bisher nur in Anhang a)
  • Verzeichnis b (bisher Anhang b)
  • Verzeichnis c (bisher Anhang c)
  • Verzeichnis d (bisher Anhang d)
  • Verzeichnis e, neu für Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung.
  • Verzeichnis f (bisher Vorläuferchemikalien)
  • Verzeichnis g (bisher andere Chemikalien)

Vollzug im Militär

Alle einrückenden Rekruten haben eine "Vereinbarung" zu unterzeichnen, in welcher sie bestätigen, während der gesamten Dienstzeit keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Dieser Akt ist vornehmlich erzieherischer Natur. Seine rechtliche Bedeutung beschränkt sich auf den späteren Ausschluss eines allfälligen Verbotsirrtums.

Widerhandlungen gegen das BetmG im militärischen Bereich werden kaum von der Militärjustiz beurteilt: Leichte Fälle sind vom Truppenkommandanten disziplinarisch zu bestrafen; schwere Fälle bleiben ausserhalb der Militärgerichtsbarkeit und werden somit von den zivilen Strafbehörden verfolgt (Art. 218 Abs. 4 MStG).

Weblinks

Einzelnachweise

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