Benomyl

Benomyl

Strukturformel
Strukturformel von Benomyl
Allgemeines
Name Benomyl
Andere Namen

Methyl-1-(butylcarbamoyl)benzimidazol- 2-ylcarbamat

Summenformel C14H18N4O3
CAS-Nummer 17804-35-2
Kurzbeschreibung

gelbbraunes Pulver [1]

Eigenschaften
Molare Masse 290,32 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Dichte

0,38 g·cm−3 [1]

Schmelzpunkt

Zersetzung bei 140 °C [1]

Löslichkeit

in Wasser 2,9 mg·l−1 bei 25 °C [1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
08 – Gesundheitsgefährdend 07 – Achtung 09 – Umweltgefährlich

Gefahr

H- und P-Sätze H: 340-360FD-335-315-317-410
P: 201-​261-​273-​280-​308+313-​501Vorlage:P-Sätze/Wartung/mehr als 5 Sätze [3]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [4] aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
Giftig Umweltgefährlich
Giftig Umwelt-
gefährlich
(T) (N)
R- und S-Sätze R: 37/38-43-46-50/53-60-61
S: 45-53-60-61
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

Benomyl ist ein Fungizid, das an Mikrotubuli bindet. Dadurch können wichtige Prozesse, wie intrazellulärer Transport und Zellteilung nicht mehr ablaufen. Benomyl bevorzugt Mikrotubuli von Pilzen gegenüber denen von Tieren.

Benomyl wurde im Jahr 1968 vom Unternehmen DuPont entwickelt. Bereits in den siebziger Jahren kam es zu Resistenzen. Die letzten Zulassungen liefen 2003 aus[5].

In Deutschland und Österreich sind keine Pflanzenschutzmittel mehr mit diesem Wirkstoff zugelassen. Zulassungen in der Schweiz wurden mittlerweile aufgehoben.[6]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Eintrag zu Benomyl in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 2. April 2008 (JavaScript erforderlich).
  2. 2,0 2,1 Eintrag aus der CLP-Verordnung zu CAS-Nr. 17804-35-2 in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA (JavaScript erforderlich)
  3. Datenblatt Benomyl bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 9. März 2011.
  4. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.
  5. http://www.badische-bauern-zeitung.de/bbz_print.php?&p[ivw]=/artikel/print&p[method]=print&inhalt=item&p[item]=bbz_cms&p[ald]=bbz&p[id]=403&bbzSess=523ff5a3daa5edec84d224ea7c45f022
  6. Nationale Pflanzenschutzmittelverzeichnisse: Schweiz, Österreich, Deutschland; abgerufen am 24. Januar 2009.