Behördliche Lebensmittelüberwachung

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Die behördliche Lebensmittelüberwachung in Deutschland basiert auf dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und hat als Ziel den Verbraucher vor Gesundheitsgefahren sowie Irreführung und Täuschung zu schützen hinsichtlich des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln. Zusätzlich befasst sich die Lebensmittelüberwachung mit den nicht vom LFGB erfassten Erzeugnissen nach dem Wein- und dem Tabakrecht.

Personal der Lebensmittelüberwachung

Die Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts obliegt fachlich besonders ausgebildetem Personal. Bestimmte Überwachungsmaßnahmen sind wissenschaftlichem Personal vorbehalten. In der Lebensmittelüberwachung sind dies hauptsächlich Tierärzte oder Lebensmittelchemiker, seltener arbeiten in diesem Bereich auch Chemiker, Biologen und Ärzte. Nicht akademisch vorgebildete Personen dürfen Überwachungsmaßnahmen nur dann durchführen, wenn sie die Sachkunde als Lebensmittelkontrolleur nachweisen. Eine Ausnahme bildet hier die Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, bei welchem die Amtlichen Fachassistenten damit betraut werden dürfen. Als Amtlicher Fachassistent darf auch Tätig werden, wer die Sachkunde als Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolleur nachweist.

Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt,

  • Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, zu betreten
  • alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung zu besichtigen;
  • von Beförderungsmitteln, Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen;
  • alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;
  • Proben zu fordern oder zu entnehmen.

Wenn die Staatsanwaltschaft bei Einleitung von Strafverfahren lebensmittelrechtliche Verstöße feststellt, muss sie die Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich unterrichten.[1]

Behörden der Lebensmittelüberwachung

Der Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln ist nach dem Grundgesetz Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. In der Praxis ist das Lebensmittelrecht inzwischen fast ausschließlich durch Bundesgesetze und -verordnungen geregelt. Immer mehr Raum nehmen die direkt geltenden EU-Verordnungen ein.

Die Länder führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Dazu haben die Länder entsprechende Behörden eingerichtet. Auf der Ebene der Landesregierungen ist die Lebensmittelüberwachung jeweils einem Ressort zugeordnet. Dieses Ressort führt vielfach den Begriff Verbraucherschutz, Gesundheit, Ernährung oder Landwirtschaft im Namen.[2] Der für die Lebensmittelüberwachung zuständige Minister oder Senator hat koordinierende Aufgaben und übt die Fachaufsicht und in der Regel auch die Rechtsaufsicht über die ihm unterstellten Behörden aus.

Die Lebensmittelüberwachung erfordert ein Zusammenspiel von Fachpersonal an zwei Arten von Wirkungsstätten.

Die Überwachung von Lebensmittelbetrieben durch Betriebsbesichtigungen und Warenkontrollen ist dezentral organisiert. Es gibt in der Regel für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt/Stadtkreis ein Lebensmittelüberwachungsamt, meist verbunden mit dem Veterinäramt, da dort die in der Lebensmittelhygiene akademisch qualifizierten Amtstierärzte tätig sind. Die Lebensmittelüberwachungsämter sind bei den meisten Länder in die kommunale Selbstverwaltung integriert worden.

Daneben gibt es in den Ländern zentrale Untersuchungsstellen, die über Labors und Sachverständige verfügen, um die vom Überwachungsamt bei Betriebskontrollen entnommenen Proben untersuchen zu können. Jedes Land hat die Untersuchungsstellen anders strukturiert. In Bayern etwa ist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit diesen Untersuchungen beauftragt, in Rheinland-Pfalz das Landesuntersuchungsamt (LUA), in Bremen das Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin lua.bremen. In Hessen ist entsprechend der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor geschaffen worden.[3] In Nordrhein-Westfalen gibt es einige Untersuchungsstellen in kommunaler Trägerschaft.

Im Rahmen der "Norddeutschen Kooperation" (NoKo) haben sich die staatlichen Untersuchungsinstitute Norddeutschlands zu einem Untersuchungsverbund mit Kompetenzzentren und Schwerpunktlaboren zusammengefunden. Beteiligt sind die Bundesländer Berlin/Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein; der Zusammenschluss in seiner heutigen Form besteht seit 2007 und wird ständig weiterentwickelt. Ziel der Kooperation ist eine Schwerpunktbildung, eine Zusammenführung und eine Qualitätssteigerung der Laboruntersuchungen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung bei den beteiligten Bundesländern. Die in der Kooperation beteiligten Ämter sind

  • das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LBB), eine von den Ländern Berlin und Brandenburg gemeinsam betriebene Anstalt öffentlichen Rechts[4]
  • das Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin Bremen (LUA Bremen),
  • das Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg (HU-Hamburg),
  • das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF),
  • das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) und
  • das Landeslabor Schleswig-Holstein (LVUA-SH).

Um den notwendigen Datenaustausch durchführen zu können, nutzen die Länder ein vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Verfügung gestelltes Internet-Portal.

Bund-Länder-Koordination

Um einen einheitlichen Standard bei der Lebensmittelsicherheit zu erreichen und einen deutschlandweiten Überblick zu erlangen, verständigen sich Bund und Länder auf so genannte Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen werden.

Bund und Länder wirken unter Federführung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) jährlich mit an Planung und Auswertung des Koordinierten Überwachungsprogramms (KÜP) der EU[5] sowie am Monitoringprogramm[6] mit jährlich wechselnden Schwerpunkten sowie am Nationalen Rückstandskontrollplan.[7]

Überwachungsmaßnahmen

Betriebskontrollen

Betriebe, die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetische Mittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, werden regelmäßig kontrolliert. Die Häufigkeit von Betriebskontrollen und Probenahmen hängt vor allem davon ab, welche möglichen Risiken von den in bestimmten Branchen verarbeiteten Lebensmitteln ausgehen können.

Probenentnahmen

Die mit der Überwachung beauftragten Lebensmittelkontrolleure und Polizeibeamten sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben zu fordern und zu entnehmen, die sie zur Analyse und Begutachtung in Labore schicken. Insgesamt werden jährlich von den Laboren der Bundesländer rund 400.000 Proben im Rahmen der Lebensmittelüberwachung untersucht. Neben den staatlichen Laboren können auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einer geeigneten Fachrichtung (zumeist Lebensmittelchemie, Chemie, Handelschemie) als sog. Gegenprobensachverständiger hinzugezogen werden. Gegenproben sind entweder Teil der eigentlichen Probe oder eine zweite Probe; sie werden beim kontrollierten Betrieb zurückgelassen und können bei Beanstandungen auf Kosten des Betriebs von einem Sachverständigen untersucht werden.

Die Art der Probenahme ist dabei vom Gesetzgeber vorgegeben, um standardisierte und gerichtsfeste Daten zu erlangen. Die Proben werden auf verschiedene Inhaltsstoffe, auf Keime und auf die Einhaltung gesetzlich festgelegter Höchstmengen untersucht. Dabei wird auch überwacht, ob die Lebensmittel gemäß ihrer rechtlichen Definition zusammengesetzt sind, die Kennzeichnung korrekt ist und der Verbraucher durch sonstige Eigenschaften des Produktes oder Aussagen über das Produkt getäuscht werden könnte. Verstößt ein Unternehmen gegen bestehende Vorschriften, werden die Produkte beanstandet und, wenn die Gesundheit der Verbraucher gefährdet ist, aus dem Handel entfernt.

Die Eigenkontrollen der Wirtschaft

Ein hoher Stellenwert bei der Überwachung von Lebensmitteln kommt den eigenen Kontrollen der Wirtschaft zu. Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet, durch eigene Kontrollen die Qualität der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Produkte zu dokumentieren. Ferner führen alle Betriebe darüber Buch, von wem sie Lebensmittel und Zutaten gekauft haben und an wen sie diese weiterverkauft haben. Gehen von einem Lebensmittel Risiken aus, so muss innerhalb kurzer Zeit nachvollziehbar sein, an welcher Stelle eine Verunreinigung stattgefunden hat. Ihre Eigenkontrollen müssen die Betriebe dokumentieren, damit der amtlichen Lebensmittelüberwachung diese Unterlagen für eine „Kontrolle der Kontrolle“ zur Verfügung stehen.

Veröffentlichung von Verstößen in der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung

Mit dem Verbraucherinformationsgesetz und § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB ist es Behörden gestattet, Verstöße zu veröffentlichen. Die Art und Weise in der dies geschieht ist 2012 in den einzelnen Ländern unterschiedlich. [8]

Informationsseiten im Internet:

Verstoß-Übersichten der Länder:


Die Bundesländer oder das BVL publizieren auf www.lebensmittelwarnung.de öffentliche Warnungen und Informationen im Sinne des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. In der Regel handelt es sich um Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittelunternehmer.[12]

Jahresbericht Lebensmittelüberwachung

Die Informationen und Daten aus der behördlichen Lebensmittelüberwachung übermitteln die Bundesländer an das BVL. Das BVL stellt diese Daten zusammen und wertet sie aus. Sie werden jährlich im „Jahresbericht Lebensmittelüberwachung“ veröffentlicht und in einem Bericht an die Europäische Kommission weiter geleitet.[13]

Jahresbericht 2007

Im Jahr 2007 wurden von den Überwachungsbehörden der Bundesländer insgesamt 402.463 Proben im Labor untersucht.

Wie auch in den Vorjahren bilden Fleisch, Wild, Geflügel und Erzeugnisse daraus (70.145 Proben, 17,4 % der Proben) sowie Obst und Gemüse (40.355 Proben, 10,0 %) den Schwerpunkt der Untersuchungen. Es folgen Milch- und Milchprodukte (38.656 Proben, 9,6 %), Getreide und Backwaren (32.955 Proben, 8,2 %) sowie Wein (24.161 Proben, 6,0 %).

Bei den untersuchten Proben wurden insgesamt 59.188 Proben mit Verstößen identifiziert, das sind 14,7 % aller Proben. Dieser Wert ist seit mehreren Jahren in etwa gleichbleibend (zum Vergleich: 2006: 15,2 %, 2005: 15,3 %; 2004: 14,9 %; 2003: 15,0 %; 2002: 15,4 %).

Bei den Lebensmitteln zeigt wie in 2006 die Gruppe Fleisch, Wild, Geflügel und Erzeugnisse daraus die höchste Beanstandungsquote mit 21,3 %. Es folgen Zuckerwaren mit 18,8 % sowie alkoholische Getränke außer Wein mit einer Beanstandungsquote von 18,3 %. Insgesamt wurden 63.556 Verstöße registriert (-7,4 % im Vergleich zu 2006). In der Gesamtheit der spezifizierten Verstöße stehen Verstöße in der Kennzeichnung bzw. Aufmachung an erster Stelle (48,1 %).

Für das Jahr 2007 wurden für Deutschland insgesamt 1.005.110 Kontrollbesuche in 562.047 Betrieben gemeldet. Es wurden nach den eingegangenen Meldungen etwa 50 % aller Betriebsstätten kontrolliert. Mit 128.911 Betrieben mit festgestellten Verstößen liegt die Beanstandungsquote etwa wie im Vorjahr bei 23 %, bezogen auf alle kontrollierten Betriebe. Bei allen Kontrollen vor Ort stellen allgemeine Hygienemängel die häufigsten Verstöße dar, gefolgt vom Bereich der Hygiene (Innerbetriebliche Kontrollen, HACCP, Ausbildung).

Siehe auch

Einzelnachweise

Weblinks

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