Bedarfsgegenstand
Bedarfsgegenstand ist ein Begriff, der im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verwendet wird.
Nach § 2 Absatz 6 LFGB sind Bedarfsgegenstände
- Materialien und Gegenstände (im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände), die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen[1],
- Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
- Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
- Spielwaren und Scherzartikel,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
- Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
- Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
- Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Keine Bedarfsgegenstände sind Gegenstände, die
- nach § 2 Abs. 2 des deutschen Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
- nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder
- nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.
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