Amineptin

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Strukturformel
Struktur von Amineptin
Allgemeines
Freiname Amineptin
Andere Namen

7-[(10,11-Dihydro-5H-dibenzo[a,d]- cyclohepten-5-yl)amino]heptansäure (IUPAC)

Summenformel C22H27NO2
CAS-Nummer 57574-09-1
PubChem 34870
ATC-Code

N06AA19

DrugBank DB04836
Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse

Antidepressivum

Verschreibungspflichtig: Btm
Eigenschaften
Molare Masse 337,2 g·mol−1
Sicherheitshinweise
Bitte die eingeschränkte Gültigkeit der Gefahrstoffkennzeichnung bei Arzneimitteln beachten
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [1]
keine Einstufung verfügbar

H- und P-Sätze H: siehe oben
P: siehe oben
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

Amineptin ist ein atypisches trizyklisches Antidepressivum, das selektiv die Wiederaufnahme von Dopamin und Noradrenalin hemmt. Es wurde 1978 vom französischen Pharmakonzern Servier unter dem Handelsnamen Survector® eingeführt (in Italien auch als Maneon®). Da Amineptin vorwiegend dopaminerg ist, tritt die Stimmungsaufhellung wesentlich schneller ein als bei herkömmlichen Antidepressiva, die vorwiegend serotonerg und/oder noradrenerg wirken. Die stark euphorisierende und stimulierende Wirkung hat auch zu einigen Missbrauchsfällen geführt, so dass die US-amerikanische Food and Drug Administration dem Medikament 1999 die Zulassung entzog. In der Folge wurde die Produktion weltweit im Jahr 2005 völlig eingestellt.

Therapeutische Indikationen

Amineptin wurde ursprünglich zur Behandlung von schweren Depressionen entwickelt. Off-Label wurde es auch gegen die Parkinson-Krankheit und AD(H)S eingesetzt.

Wirkmechanismus

Nichtmedizinischer Gebrauch

Amineptin besitzt in Kombination mit anderen Arzneien ein nicht unerhebliches Abhängigkeitspotential. Es entwickelt mit Kokain eine Kreuztoleranz. Im Sport wird Amineptin als Dopingmittel eingesetzt. [2]

Rechtsstatus

In der Bundesrepublik Deutschland ist Amineptin laut Anlage II zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz[3] ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel. Der Besitz ist ohne Erlaubnis der Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte strafbar. In Deutschland kam Amineptin nie auf den Markt.

Einzelnachweis

  1. Diese Substanz wurde in Bezug auf ihre Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. Eve&Rave.
  3. Betäubungsmittelgesetz (BGBl. I 2001, 1187 - 1189), Anlage II; Stand 14. November 2011..
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