4-Iodamphetamin

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Strukturformel
Struktur von 4-Iodamphetamin
Strukturformel ohne Stereochemie
Allgemeines
Name 4-Iodamphetamin
Andere Namen
  • para-Iodamphetamin (PIA)
  • 4-Iodamphetamin (4-IA)
  • IUPAC: (RS)-1-(4-Iodphenyl)propan-2-amin
Summenformel C9H12IN
CAS-Nummer 21894-72-4
PubChem 123870
Eigenschaften
Molare Masse 261,10 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [1]
keine Einstufung verfügbar
H- und P-Sätze H: siehe oben
P: siehe oben
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

4-Iodamphetamin (4-IA), auch bekannt als para-Iodamphetamin (PIA), ist eine Forschungschemikalie aus der Gruppe der Phenethylamine und gehört innerhalb dieser Gruppe zu den Amphetaminen. Es bewirkt eine Ausschüttung der Neurotransmitter Serotonin, Dopamin und Noradrenalin und ist extrem neurotoxisch. Es verursacht im Gehirn eine selektive Zerstörung von Serotonin-Neuronen. Es ist dabei potenter als eng verwandte Substanzen wie 4-Bromamphetamin oder 4-Chloramphetamin.[2]

Rechtliches

4-Iodamphetamin ist in der Schweiz im Gegensatz zu 4-Fluoramphetamin nicht der Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic unterstellt.[3]

In Deutschland unterliegt 4-Iodamphetamin nicht dem BtMG. Es fällt jedoch unter die Definition von § 2 Abs. 1 des AMG, sobald es für die Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[4][5] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie γ-Butyrolacton (GBL) bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[6][7]

Einzelnachweise

  1. Diese Substanz wurde in Bezug auf ihre Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. 4-Iodamphetamin. In: Erowid. (englisch).
  3. Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 12. Dezember 1996 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic).
  4. Erwin Deutsch, Rudolf Ratzel, Hans-Dieter Lippert: Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). 3. Auflage, Gabler Wissenschaftsverlage, 2010, ISBN 978-3-6420-1454-3, S. 64–66.
  5. ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1. Abgerufen am 16. Mai 2012.
  6. Martin Kämpf: Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL, liquid ecstasy) zu Konsumzwecken. 25. Juli 2011.
  7. Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 StR 277/09, LG Nürnberg-Fürth bei Lexetius.com/2009,3836.
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