Pyrotechniker

Pyrotechniker

Feuerwerker im 17. Jahrhundert; Ausschnitt aus einem Gemälde von Joseph Furttenbach

Der Pyrotechniker (von griechisch πυρ pyr „Feuer“) beschäftigt sich mit der Herstellung und/oder Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze, insbesondere bei Feuerwerken. Pyrotechniker, die zudem über eine gesonderte Ausbildung im Spezialeffektebereich verfügen, werden bei Filmproduktionen eingesetzt, um z. B. ein Auto zu sprengen oder Einschüsse darzustellen.

Einen Überblick über die rechtliche Klassifikation dieser Tätigkeiten gibt der Artikel Pyrotechnischer Gegenstand sowie der Abschnitt Rechtliches in Feuerwerk

Pyrotechniker ist in Deutschland und Österreich kein Lehrberuf.

Das Berufsbild

Das Berufsbild, welches damit im Zusammenhang steht, heißt Pyrotechniker, wobei es gesonderte Ausbildungen in der Herstellung und Entwicklung von pyrotechnischen Gegenständen, sowie beim Gestalten und Abbrennen von Feuerwerken umfasst – dann wird der Beruf im Sprachgebrauch auch als Feuerwerker bezeichnet. Die Pyrotechnik institutionalisierte sich in Europa bereits am Ende des 17. Jahrhunderts.[1] Das erste wissenschaftliche Werk zum Thema Pyrotechnik erschien 1802.[1]

Aus historischen Gründen werden Munitionsfachleute des Militärs und zum Teil auch Entschärfer und Munitionsräumer ebenfalls als (Militär-)Feuerwerker bezeichnet.

Deutschland

  • Als Pyrotechniker ist keine Berufsausbildung im bekannten Sinne erforderlich, sondern lediglich ein Befähigungsschein im Rahmen des deutschen Sprengstoffrechts, nach § 20 des deutschen SprengG, um gewerblich im Auftrag einer Firma in der Pyrotechnik arbeiten zu dürfen. Voraussetzung ist das Mindestalter von 21 Jahren, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die körperliche Eignung sowie eine bestandene Fachkundeprüfung bei einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger, für die Berechtigung der Klasse IV die nachweisliche Mitarbeit an 26 Großfeuerwerken.
  • Für das Inverkehrbringen oder den Erwerb pyrotechnischer Gegenstände bedarf es hingegen einer Erlaubnis nach § 7 SprengG, die auf das Unternehmen (Firma) ausgestellt wird.
  • Des Weiteren gibt es noch die Erlaubnis nach § 27 SprengG für private Tätigkeiten (z. B. Böllerschützen, Vorderladerschießen, Wiederladen, Modellraketenfliegen, aber auch dem Abbrennen von Feuerwerken).

Dem Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG ist es generell nicht gestattet selbstständig tätig zu werden, sondern nur für seinen Arbeitgeber, den Erlaubnisinhaber nach § 7 SprengG, durch den er auch erst Versicherungsschutz erhält! Selbst ein bloßer Erwerb von erlaubnisscheinpflichtigen Artikeln ist dem Befähigungsscheininhaber nicht erlaubt. Diese erhält er ausschließlich durch seinen Arbeitgeber. Wer also selbst erlaubnisscheinpflichtige Artikel erwerben will, benötigt daher zwingend eine Erlaubnis nach § 7 SprengG als Unternehmer oder nach § 27 SprengG als Privatperson. Diese wird nur dann erteilt, wenn eine entsprechende Haftpflichtversicherung (beim Abbrennen von Feuerwerken) nachgewiesen wird. Ein Erlaubnisinhaber nach § 27 SprengG darf hingegen keine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Um die Fachkunde zu erhalten, hat der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf von 5 Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen und darf zudem nicht länger als 2 Jahre mit der Tätigkeit pausieren. Sonst verliert ein ausgestellter Befähigungsschein seine Gültigkeit.

Österreich

Prinzipiell ist der Umgang mit Pyrotechnik für Gewerbetreibende wie auch Privatpersonen im Pyrotechnikgesetz (PyroTG) geregelt. Seit 2010 wurden die bisherigen Klassen I - IV durch die Kategorien F1 - F4, T1, T2, S1, S2, P1 und P2 ersetzt. Die Klassifikation der Pyrotechnischen Gegenstände richtet sich seither nicht mehr primär nach deren Satzgewicht, sondern nach Einsatzgebiet, Gefährlichkeit und Lärmentwicklung und wird für jedes Erzeugnis individuell festgelegt.

Um in Österreich Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie...

  • F1, F2 (ehem. Kleinfeuerwerk), T1, S1 und P1 (diverse Produktgruppen) erwerben und besitzen zu dürfen genügt ein jeweils definiertes Mindestalter.
  • F3 und F4 (Großfeuerwerk), T2, S2 und P2 (diverse Produktgruppen) erwerben und besitzen zu dürfen muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben und pyrotechnische Sachkunde bzw. Fachkenntnis nachweisen können und verlässlich sein.

Sachkunde für F3 umfasst dabei eine fachliche Einschulung durch einen Pyrotechniker, Fachkenntnis für F4 eine abgelegte Prüfung zum Pyrotechniker.

Für die Verwendung der Kategorien F3, F4 und T2 ist in jedem einzelnen Fall (z.B. pro Feuerwerk) um eine behördliche (bescheidmäßige) Bewilligung von der zuständigen Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion anzusuchen. Diese erhält man in der Regel auf Antrag wenn oben genannte persönliche Bedingungen erfüllt werden.

Der Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen kann insbesondere erfolgen durch Vorlage:

  • einer Berechtigungsurkunde für die Erzeugung von pyrotechnischen Gegenständen (Herstellerregelung) oder
  • eines Pyrotechnikerausweises, der von Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion (LPD) nach Prüfung von Sachkunde bzw. Fachkenntnis und Verlässlichkeit ausgestellt wird.

Unter Sachkunde und Fachkenntnisse versteht man insbesondere:

  • Gesetzliche Grundlagen (Pyrotechnikgesetz, relevante Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Beförderungs- und Lagervorschriften);
  • Kenntnisse über die verwendeten Explosivstoffe (einfache Pyrochemie); inkl. Geschichte der Feuerwerkerei;
  • Warenkunde (Arten, Aufbau, Funktion, Wirkung und Gefahren der gängigen pyrotechnischen Gegenständen);
  • Materialien und Hilfsmittel (Mörser, Abschussvorrichtungen, Befestigungsmittel, etc.);
  • Zünd- und Anzündtechniken (Hand- und elektrische Zündung);
  • Projektieren von Feuerwerken (Auswahl des Abbrennplatzes, Planung, Versicherung, Antragstellung und Choreographie);
  • Setup-Techniken (Vorbereitung der pyrotechnischen Gegenstände, Aufbau und Montage des Feuerwerkes);
  • Sicherheitsvorkehrungen (Einsatz von Helfern, Schutzausrüstung, Sicherheitsabstände, Unfallverhütungsmaßnahmen, Grundkenntnisse betreffend Brandschutz; Unfallbesprechung);
  • Durchführen des Feuerwerkes, inklusive Behandlung von Versagern und Maßnahmen nach dem Abbrennen des Feuerwerkes.

Für den Nachweis der Fachkenntnis ist eine umfangreichere Prüfung abzulegen als für die Sachkunde.

In der Praxis besucht man in der Regel einen Ausbildungslehrgang in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schulungseinrichtung, in der die notwendigen Kenntnisse vermittelt werden und legt dort oder (nach Antragstellung) bei einem zuständigen Referenten einer Sicherheitsbehörde (BH oder LPD) eine Prüfung ab. Danach ist eine (je Kategorie unterschiedliche) Anzahl von Praxisfeuerwerken erforderlich, bevor man bei einer Sicherheitsbehörde (BH oder LPD) den Antrag auf Ausstellung eines Pyrotechnikerausweises stellen kann. Dieser wird von allen nationalen Sicherheitsbehörden anerkannt.

Die durchschnittlichen Kosten für eine komplette Ausbildung zum Pyrotechniker aller Kategorien betragen zwischen 1000 und 2000 Euro.

Von den österreichischen Behörden werden in der Regel auch die Pyrotechnikerscheine aus Deutschland als Fachkunde-Nachweis anerkannt, allerdings sind die Ausbildungskosten in Deutschland wesentlich höher.

Schweiz

Im Zuge der Anpassung an geltendes EU-Recht wird eine Pyrotechnikerausbildung in der Schweiz eingeführt. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 dürfen ab dem 1. Januar 2014 nur noch an qualifizierte Personen, das heißt an Inhaber eines Verwendungsausweises für pyrotechnische Gegenstände mit den entsprechenden Einträgen FWA (Feuerwerk A), FWB (Feuerwerk B) oder BF (Bühnenfeuerwerk), abgegeben werden.

Entsprechende Kurse werden unter anderem durch die Schweizerische Koordinationsstelle Pyrotechnik sowie den schweizer Sprengverband angeboten.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Matthias Gräbner, Fortschritt dank Feuerwerk, Telepolis, 31. Dezember 2008.
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