Medikamentenabgabe
Als Medikamentenabgabe wird die Art und Weise bezeichnet, wie ein Medikament an den Patienten gelangt. Die Art der Medikamentenabgabe und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen können dabei von Land zu Land stark variieren.
Abgabe ohne ärztliche Verschreibung
Medikamente, die nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen können ohne Vorlage eines Rezeptes in einer Apotheke (oder einem sonstigen Geschäft mit einer Erlaubnis zum Handel mit Arzneimitteln) erworben werden. Hierbei wird der volle Preis des Medikaments bezahlt.
Abgabe nach ärztlicher Verschreibung
Verschreibungspflichtige Medikamente können nur über eine ärztliche Verordnung abgegeben werden. Die Abgabe kann hier nach Ausstellung eines Rezeptes in einer Apotheke erfolgen. Hier müssen - zumindest in Österreich - Versicherte der Krankenkassen eine Rezeptgebühr bezahlen, sofern sie nicht von der Rezeptgebühr befreit wurden. Privat Krankenversicherte bezahlen das Medikament zunächst aus der eigenen Tasche und reichen die Rechnung beim Versicherungsträger ein.
In einigen Ländern (z.B. Österreich) kann die Abgabe auch in der Arztpraxis selbst erfolgen, sofern dem Arzt die Führung einer ärztlichen Hausapotheke bewilligt wurde.
Eine eher untergeordnete Rolle spielt in Arztpraxen die Abgabe eines Ärztemusters an den Patienten, die - zumindest in Österreich - kostenlos erfolgen muss. In Deutschland sind die kostenlosen Muster lediglich als Anschauungsobjekte für den Arzt gedacht, die laut Arzneimittelgesetz nicht für die Abgabe bestimmt sind. Ungeachtet dessen werden in den Arztpraxen nicht geringfügige Mengen an kostenlosen Mustern abgegeben.
Abgabe nach sonstiger Verschreibung
Die in Österreich mögliche Verabreichung von Medikamenten durch eine Krankenschwester (einen Pfleger) als so genannte Bedarfsmedikation stellt ein Dauerrechtsproblem in der Krankenversorgung dar und erfordert zumindest klare ärztliche Anweisungen bezüglich der Höchstverordnungsmenge im genau definierten „Bedarfsfall“, der eben oft schwer einzuschätzen ist. In Deutschland dürfen Arzneimittel nur durch einen Arzt verordnet werden.
Abgabe an Tierhalter
Die Abgabe von Tierarzneimitteln erfolgt durch Tierärzte, die eine tierärztliche Hausapotheke führen oder durch Apotheker (bei verschreibungspflichtigen Medikamenten auf Grund einer tierärztlichen Verordnung).