Gewässerverschmutzung

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Giftige Ableitungen einer Industrieanlage
Illegale Altölentsorgung

Gewässerverschmutzung ist die Verschmutzung von Oberflächengewässern (Flüssen, Seen, Meeren) und Grundwasser mit teilweise giftigen Substanzen. Die Gewässerverunreinigung, also die absichtliche und gesetzeswidrige Gewässerverschmutzung, ist ein Straftatbestand. Die Vorschrift dient zum Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und im Speziellen dem Gewässerschutz.

Überblick

Meistens wird Gewässerverschmutzung durch ungeklärte Abwässer von Fabriken und Städten oder Schäden der Kanalisation verursacht, es kann sich aber auch um ungesetzlich entsorgte Substanzen (z. B. Altöl) handeln. Ebenfalls werden Gewässer oft durch die Landwirtschaft verunreinigt, vor allem wenn sie ein großes Einzugsgebiet aufweisen. Die von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Gewässer gelangenden Düngemittel können dort eine Eutrophierung verursachen, die bis zur Hypoxie des Gesamtgewässers führen kann. Darüber hinaus verschmutzen häufig Schwermetalle die Gewässer. Sie können nur mit großen Aufwand entfernt werden.

Weil heute in Deutschland und anderen EU-Staaten fast alle Städte und Dörfer eine Kläranlage haben, geht dort die Verschmutzung zurück, und die Gewässergüte steigt. Zu den verschmutztesten deutschen Gewässern zählen die Elbe und Saale.

Im offenen Meer macht sich die Gewässerverschmutzung an vielen Stellen schon mit bloßem Augen bemerkbar, unter anderem als Müllstrudel. Dabei handelt es sich um ozeanische Wirbel, in denen sich aufgrund der Meeresströmungen riesige Müllteppiche angesammelt haben. Der größte davon befindet sich im Nordpazifik.[1] Weitere Ursachen sind Ölverschmutzungen und das weitverbreitete Einleiten ungeklärter Abwässer in das Meer.

Rechtliches

Normative Grundlage in Deutschland

In § 324 StGB wird der Tatbestand definiert:[2]

  1. Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Unter einem Gewässer versteht die deutsche Rechtsprechung gemäß der Begriffsbestimmung in §330d StGB ein oberirdisches Gewässer (z. B. Flüsse, Bäche oder Binnenseen), das Grundwasser und das Meer.[3] Dagegen werden Leitungswasser, in künstlichen Behältnissen gefasstes Wasser und Abwasser von dieser Definition ausgeschlossen.

Eine nachteilige Verschlechterung stellt jede nicht unerhebliche Verschlechterung der Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen oder biologischen Sinne dar. Ein Unterfall davon ist die Verunreinigung, die äußerlich erkennbare Veränderungen wie Trübungen und Ölspuren umfasst. Es reicht bereits aus, wenn die Eigenschaften nur vorübergehend nachteilig verändert werden. Ebenso muss nicht unbedingt die Wasserqualität beeinflusst werden, schon eine faktische Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten kann ausreichen, z. B. bei Hindernissen oder scharfkantigen Gegenständen in einem Badesee. Eine gewisse Erheblichkeit ist hier notwendig.

Das Tatbestandsmerkmal unbefugt weist auf die Rechtswidrigkeit hin. Es wird nicht erfüllt, wenn eine wirksame behördliche Genehmigung für die Verunreinigung vorliegt.

Neben der vorsätzlichen Begehung wird auch die fahrlässige bestraft, allerdings mit einem geringeren Strafmaß. Ebenso wird der Versuch geahndet. Die Tat verjährt nach fünf Jahren (§78 StGB Abs. 3 Nr. 4).[4] Die Qualifikationsmerkmale des besonders schweren Fall einer Umweltstraftat (§330 StGB) gelten entsprechend.[5]

Strafrechtliche Relevanz

Gewässerverunreinigungen sind hinter dem Unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen (§326 StGB)[6] das zweithäufigste Umweltdelikt. Das deutsche Bundeskriminalamt hat für das Jahr 2003 insgesamt 4415 Fälle und damit 14 weniger als im vergangenen Jahr erfasst. Zwar ist der Trend seit Jahren rückläufig, jedoch muss von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden. Die geringe Aufklärungsquote von ca. 20 % trübt zudem die Erwartungen an eine umfassende Bekämpfung dieser Kriminalitätsform.

Andere Staaten

Österreich regelt das Delikt in den §§ 180 (Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt) und 181 StGB (Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt),[7] die Schweiz in Art. 70 GSchG.[8]

Auf europäischer Ebene wurden besondere Maßnahmen gegen die gefährlichsten Stoffe in Oberflächen- und Grundwasser und im Meerwasser auf Grundlage der Rahmenrichtlinie über die Wasserpolitik formuliert.[9]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Eine unerkannte Bedrohung – Müllteppiche im Pazifik. Abgerufen am 14. Januar 2010.
  2. § 324 StGB
  3. § 330d StGB
  4. § 78 StGB
  5. § 330 StGB
  6. § 326 StGB
  7. Harald Rossmann: Wasserrecht – LVA 811.304. Niederösterreichische Landesakademie, abgerufen am 10. Dezember 2009.
  8. Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. August 2008). Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen am 10. Dezember 2009.
  9. Europäisches Parlament: Kurzdarstellungen: 4.9.3. Gewässerverschmutzung. Abgerufen am 10. Dezember 2009.

Weblinks

 Commons: Gewässerverschmutzung – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
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