Designerdroge
Designerdrogen sind synthetisch hergestellte Rauschmittel, deren Molekülstruktur auf der Basis von Leitstrukturen entworfen wurde, mit der Absicht, ein Rauschmittel herzustellen.
Der Design-Prozess kann systematische Auswertungen von Struktur-Wirkungs-Beziehungen enthalten. Er beläuft sich in der Regel auf eine geringfügige chemisch-strukturelle Änderung einer bekannten Rauschdroge.
Einige Drogen werden fälschlicherweise den Designerdrogen zugeordnet, obwohl sie nicht mit dem Ziel entwickelt wurden, ein Rauschmittel herzustellen, und eine Rauschwirkung erst später, oft durch Zufall, entdeckt wurde. Beispiele dafür sind Amphetamin („Speed“), 3,4-Methylendioxy-N-methylamphetamin („Ecstasy“) und Stoffe, die ursprünglich im Prozess der Arzneimittel-Entwicklung entstanden sind: Heroin, Fentanyl, Phencyclidin (PCP), LSD, Kokain etc.
Ein Motiv bei der Entwicklung von Designerdrogen ist kommerzieller Natur. Da nur bereits bekannte Stoffe vom Betäubungsmittelgesetz erfasst werden, können so Rauschmittel entwickelt und bis zu einer eventuellen Gesetzesänderung straffrei vertrieben werden.
Bekannt für seine systematische wissenschaftliche Arbeit im designen von Halluzinogenen aus den Strukturklassen der Phenylethylamine und Tryptamine ist der amerikanische Chemiker Alexander Shulgin. Er hat bereits hunderte von psychoaktiven, jedoch strukturell geringfügig variierenden Substanzen synthetisiert.
Rechtslage von Designerdrogen
Neue Designerdrogen sind, sollten sie nicht dem BtMG oder anderweitiger Gesetzgebung oder Regulierung unterliegen, für den privaten Besitz legal. Dennoch können sie ggf. unter die Definition von § 2 Abs. 1 des AMG fallen, sobald sie für die Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[1][2] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie γ-Butyrolacton (GBL) bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[3][4]
Siehe auch
- Legal Highs
Einzelnachweise
- ↑ Erwin Deutsch, Rudolf Ratzel, Hans-Dieter Lippert: Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). 3. Auflage, Gabler Wissenschaftsverlage, 2010, ISBN 978-3-642-01454-3, S. 64–66.
- ↑ ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1. Abgerufen am 16. Mai 2012.
- ↑ Martin Kämpf: Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL, liquid ecstasy) zu Konsumzwecken. 25. Juli 2011.
- ↑ Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 StR 277/09, LG Nürnberg-Fürth bei Lexetius.com/2009,3836.