Brandfördernde Stoffe

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GHS-Symbol
Gefahrgutklasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
      Brandfördernd
_______________________         Gefahrensymbol O

Brandfördernde Stoffe unterstützen eine Verbrennung, sind aber selbst nicht brennbar. Sie werden als Gefahrstoffe mit dem Symbol „Brandfördernd“ gekennzeichnet und gehören als Gefahrgut zur ADR-Klasse 5.1 „Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe“.

Beispiele: Sauerstoff, sauerstoffreiche beziehungsweise Sauerstoff abgebenden Verbindungen wie z. B. Kaliumchlorat sowie Peroxide und das Element Fluor, welches Sauerstoff aus Verbindungen verdrängen kann.

Ihre Wirkung und Gefährlichkeit beruht darauf, dass sie den für Verbrennungen nötigen Sauerstoff liefern und eine Verbrennung auch dann weiter unterhalten, wenn kein Luftsauerstoff vorhanden ist. Das ist beim Feuerlöschen von Bedeutung, weil die üblichen Löschmethoden (Wasser, Sand, Schaum, Kohlenstoffdioxid) darauf abzielen, den Luftsauerstoff auszuschließen, was bei solchen Bränden nichts hilft.

Brandfördernde Stoffe sind dagegen nicht entzündbar, sie reagieren nicht mit (weiterem) Sauerstoff.

Das Gefahrensymbol O dient auf Behältnissen zur Markierung brandfördender Stoffe, auf Transportfahrzeugen verwendet man den Gefahrzettel der Klasse 5.1. Bei einem Unglücksfall können die eintreffenden Rettungskräfte angemessen reagieren. Ersthelfer sollten beim Absetzen eines Notrufs die Einsatzleitstelle auf dieses Gefahrensymbol hinweisen.

Quellen

  • Deutschland: ChemPrüfV § 2 Abs. 4

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