aut idem

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Der Begriff aut idem ist ein medizinisch/pharmazeutischer Fachausdruck, der aus dem Lateinischen stammt und wörtlich „oder ein Gleiches“ bedeutet. Ein Arzt erlaubt dem Apotheker durch das Anbringen der Wörter „aut idem“ auf einem Rezept, ein anderes als das namentlich verordnete, aber wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben.

Konzept

Ursprünglich diente der Rezeptzusatz dazu, die rasche Versorgung eines Patienten mit Medikamenten sicherzustellen, auch wenn die Apotheke das im Rezept namentlich genannte Medikament nicht vorrätig hatte. Heute hingegen dient die Substitution des verordneten Mittels durch ein wirkstoffgleiches, günstigeres Mittel vielfach dazu, Einsparungen im Arzneimittelbereich zu erzielen.

Umsetzung in Deutschland

Im deutschen Gesundheitswesen sind Apotheker gemäß § 129 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet, bei einer aut-idem-Verordnung ein Rabattarzneimittel abzugeben. Man verspricht sich dadurch Einsparungen im Arzneimittelbereich. Der Zusatz „aut idem“ erlaubt es dem Apotheker, dem Patienten anstelle des genannten ein anderes, wirkstoffgleiches Medikament auszuhändigen. Auf den heutigen, zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen vorgeschriebenen Rezeptformularen (Muster 16)[1] sind aut-idem-Felder vorgedruckt, die der Arzt durchstreichen muss, sollte er keine Ersetzung des Medikaments erlauben („Nec aut idem“). Ein unverändert belassenes aut-idem-Feld hat also automatisch die Bedeutung „aut idem“.[2]

Der Apotheker hat für den Ersatz des Arzneimittels eines mit identischem Wirkstoff, der gleichen Wirkstoffstärke und Packungsgröße, mit einer vergleichbaren Darreichungsform und mit (mindestens) den gleichen Indikationen des ursprünglich verordneten Arzneimittels auszuwählen.

Die genaue Umsetzung der aut-idem-Regelung in die Praxis wurde zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Krankenkassen-Spitzenverbänden am 5. April 2004 (aktuelle Fassung: 17. Januar 2008) in einem Rahmenvertrag vereinbart.

Pflichten der Apotheke

  • Hat der Arzt nur einen Wirkstoff verordnet, so stehen die drei günstigsten Arzneimittel, die der Verordnung entsprechen, zur Auswahl.
  • Hat der Arzt die Ersetzung eines Medikamentes durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen, muss der Apotheker prüfen, ob die Krankenkasse des Versicherten einen Rabattvertrag für dieses Arzneimittel abgeschlossen hat und ob es verfügbar ist. Wenn das der Fall ist, muss zwingend dieses Arzneimittel abgegeben werden. Die Abgabe eines anderen Arzneimittels ist dann unzulässig. Gibt es keinen Rabattvertrag der betreffenden Kasse, stehen das verordnete und die drei preisgünstigsten Arzneimittel zur Auswahl, sofern Packungsgröße, Wirkstärke und Einsatzgebiet identisch sind.

Probleme der Umsetzung

  • Da die Entscheidung, welches Generikum von welchem Hersteller abzugeben ist, nicht mehr komplett in der Apotheke fällt, sind Lieferengpässe durch nicht lieferfähige Hersteller oder Wartezeiten durch Bestellungen seitens der Apotheke nicht immer auszuschließen.
  • Die Patienten mit Dauermedikation bekommen häufiger andere Packungen. Befürchtungen, das andere Arzneimittel könnte nicht genau so wirken wie das vorherige, verschlechtern die Compliance.
  • Die auszutauschenden Arzneimittel können sich geringfügig unterscheiden, was im konkreten Einzelfall jedoch entscheidend sein kann. So sind die Austauschpräparate gegebenenfalls nicht teilbar, so dass der Patient die individuell benötigte Dosis nicht erzeugen kann.
  • Gerade ältere Patienten müssen oft zahlreiche Arzneimittel nebeneinander einnehmen. Ständig wechselnde Präparatenamen und -aufmachungen führen zu Verwechslungen und Fehlmedikationen.
  • Da jede Krankenkasse eigene Rabattverträge hat, muss die Apotheke den gleichen Wirkstoff von zahlreichen Anbietern vorrätig halten. Dadurch wird das Warenlager aufgebläht; seltener benötigte Arzneien können kaum noch vorrätig gehalten werden, was in Notfällen (Notdienst) zu Beschaffungsschwierigkeiten führen kann.

Situation in Österreich

Im Rahmen der Gesundheitsreform zur Entlastung der Krankenkassen wird die Einführung einer „aut-idem-Regelung“ diskutiert, die den Arzt verpflichtet, einen Wirkstoff zu verschreiben; nur in begründeten Ausnahmefällen darf er auf einem bestimmten Präparat bestehen. Diese Regelung würde jene ca. 200 Medikamente betreffen, die in Österreich als Generika-fähig eingestuft werden.

Siehe auch

  • Arzneimittelrichtlinien

Einzelnachweise

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