Anwendungsbeobachtung
Als Anwendungsbeobachtung (AWB) bezeichnet man im Bereich der medizinischen Forschung nicht-interventionelle Studien, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln. Anwendungsbeobachtungen sind von klinischen Prüfungen – und somit auch in Deutschland von der Anwendbarkeit der §§ 40 bis 42 Arzneimittelgesetzes (AMG) abzugrenzen.
Begriff und Einordnung
Zum Begriff der Anwendungsbeobachtung findet sich im Arzneimittelgesetz bisher keine ausdrückliche Legaldefinition. Geregelt ist lediglich in § 67 Abs. 6 AMG die Verpflichtung des pharmazeutischen Unternehmers, „Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener und registrierter Arzneimittel zu sammeln“ bei der zuständigen kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie der zuständigen Bundesoberbehörde anzumelden. Gemäß § 28 Abs. 3a AMG kann die zuständige Bundesoberbehörde gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer per Auflage anordnen, im Interesse der Arzneimittelsicherheit Anwendungsbeobachtungen durchzuführen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat in seinen Empfehlungen zur Planung, Durchführung und Auswertung von Anwendungsbeobachtungen vom 12. November 1998 den Begriff wie folgt bestimmt: „Anwendungsbeobachtungen sind Beobachtungsstudien, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung verkehrsfähiger Arzneimittel zu sammeln. Ihr besonderes Charakteristikum ist die weitgehende Durchführung der Therapie im Einzelfall. Ziel ist die Beobachtung von Behandlungsmaßnahmen in der routinemäßigen Anwendung durch Arzt und Patient. Eine Anwendungsbeobachtung kann ohne Vergleichsgruppe, z. B. arzneimittelorientiert, oder mit zwei oder mehr zu vergleichenden Gruppen, z. B. indikationsorientiert, angelegt sein. Sie wird mit Handelsware durchgeführt.“
Im Gegensatz zu klinischen Studien handelt es sich bei Beobachtungsstudien demzufolge um prospektive oder retrospektive Beobachtungsstudien in Form der Kohortenstudie. Sie verfolgen das Ziel, eine Vielzahl von Einzelfällen zu dokumentieren und dann einer speziellen Bewertung zuzuführen. Anwendungsbeobachtungen folgen keinem Prüfplan, und Ein- und Ausschlusskriterien werden nicht festgesetzt. Allerdings gibt es – jedenfalls im Idealfall – einen Studienplan, der sich im Wesentlichen aus einem Beobachtungs- und einem Auswertungsplan zusammensetzt.
Es ist dem Auftraggeber verwehrt, dem betreuenden Arzt über die patientengerechte Therapie hinaus spezielle Therapie- oder Diagnoseverfahren bzw. zusätzliche Untersuchungen aufzuerlegen, was für den Patienten eine Verringerung des Risikos bedeutet. Während der Beobachtungszeit soll die Befunderhebung durch den Arzt nach einheitlichen Standards erfolgen. Wegen des nicht-interventionellen Charakters der Anwendungsbeobachtung gibt es weder eine gesetzliche Verpflichtung noch eine Praxis der zusätzlichen Patientenversicherung.
Zweck der Anwendungsbeobachtung
Idealerweise ermöglicht die Durchführung der AWB dem Auftraggeber, also häufig dem pharmazeutischen Unternehmer, für die Sicherheit von Patienten Erkenntnisse über Risiken und Nebenwirkungen sowie die Wirksamkeit des Präparates zu gewinnen. Gegenüber der klinischen Prüfung besitzt die Anwendungsbeobachtung den Vorteil, ein größeres Patientenkollektiv über einen längeren Anwendungszeitraum zu beobachten. Auf diese Weise ist es möglich, unerwünschte Arzneimittelwirkungen zu entdecken, die verhältnismäßig selten oder erst über einen längeren Anwendungszeitraum auftreten. Darüber hinaus dient sie der Identifizierung unbekannter seltener Sicherheitsprobleme sowie der Untersuchung von Risiken in bestimmten Bevölkerungsgruppen (Schwangere, Patienten verschiedenen Alters bzw. Geschlechts). Neben der vom pharmazeutischen Unternehmer selbst im Interesse der Arzneimittelsicherheit initiierten AWB kann die zuständige Bundesoberbehörde daher diesem gegenüber auch gemäß § 28 Abs. 3a AMG per Auflage die Durchführung einer AWB anordnen und ihm die Vorlage des Untersuchungsergebnisses aufgeben, sofern sie eine derartige Untersuchung für notwendig erachtet.[1]
Kritische Stimmen
Anwendungsbeobachtungen sind seit einigen Jahren allerdings auch zunehmend kritisiert worden, von wissenschaftlicher Seite sowie auch von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung [2] und mehreren Kassenärztlichen Landesvereinigungen. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass nur eine sehr geringe Zahl von Anwendungsbeobachtungen methodisch abgesichert ist (durch Studienpläne, Protokolle usw.). Überdies wird moniert, dass der größte Teil der AWBs gar nicht zur Veröffentlichung vorgesehen ist, obwohl dies nach den Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorgesehen ist. Vorgeworfen wird den Pharma-Unternehmen, dass sie Anwendungsbeobachtungen lediglich als Marketing-Instrumente einsetzen, um den Absatz ihrer Medikamente zu erhöhen. [3] Die dem Artikel zugrundegelegten Veröffentlichungen im Rahmen der Masterarbeit „Evaluation der wissenschaftlichen Qualität von Anwendungsbeobachtungen in Deutschland“ [4] kommt allerdings auch zu dem Schluss, dass es einige qualitativ hochwertige Anwendungsbeobachtungen gibt, welche alle Anforderungen erfüllen. AWBs seien „grundsätzlich von großer Bedeutung zur Erkenntnisgewinnung auf den Gebieten der Arzneimittelutilisation, Arzneimittelsicherheit und Wirksamkeit, aber auch Kosten-Effektivität unter Praxisbedingungen.“ [5]
In bestimmten Konstellationen wird auch diskutiert, ob die Beteiligung der Ärzte an den Anwendungsbeobachtungen nicht sogar den Straftatbestand der Korruption erfüllt.[6]
Weblinks
- Merkblatt zu Anwendungsbeobachtungen im Arzneimittel-Infoservice der KBV
- Position des Verbands Forschender Arzneimittelhersteller zu Anwendungsbeobachtungen
- Kritik der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen an Anwendungsbeobachtungen
- Zusammenfassender Artikel zu Anwendungsbeobachtungen im Forum Gesundheitspolitik
Einzelnachweise
- ↑ Rinke, Alexander/Tubis, Robert: Die Anwendungsbeobachtungen im Lichte des GKV-WSG - Verstößt die Erhebung von Daten bei der Anwendungsbeobachtung gegen die Neuregelung des § 305a Sätze 4 und 5 SGB V ?, PharmaRecht, Heft 09/2007, S. 375.
- ↑ KVN-Rezept-Info-Nr. 7 Anwendungsbeobachtungen gemäß § 67 Abs. 6 Arzneimittelgesetz (AMG) Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, Mai 2003
- ↑ Markus Grill: Pharmaindustrie – Die-Schein-Forscher stern.de, Heft 05/2007, Februar 2007
- ↑ z. B. Dietrich ES, Zierold F. „Evaluation of Scientific Quality of Postmarketing Surveillance Studies in Germany.“ Value in Health 2006;9:A219.
- ↑ Dietrich, Zierold: Projekt AWB – Evaluation der wissenschaftlichen Qualität von Anwendungsbeobachtungen WINEG, 18. November 2009
- ↑ Prof. Dr. jur. Hendrik Schneider / Dr. med. Erik Strauß: Die Zukunft der Anwendungsbeobachtungen. Rechtssichere Grenzen zwischen Korruption und zulässiger Kooperation angesichts der aktuellen Vorlagebeschlüsse des 3. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH HRRS 2011 Nr. 800, 801), HRRS 08/2011, 333
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