18-Methoxycoronaridin

18-Methoxycoronaridin

Strukturformel
Struktur von 18-Methoxycoronaridin
Allgemeines
Name 18-Methoxycoronaridin
Andere Namen

(−)-18-Methoxycoronaridin

Summenformel C22H28N2O3
CAS-Nummer 308123-60-6
PubChem 10248465
Eigenschaften
Molare Masse 368,47 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [1]
keine Einstufung verfügbar
H- und P-Sätze H: siehe oben
P: siehe oben
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

18-Methoxycoronaridin (18-MC) ist eine halbsynthetische Substanz, die sich ableitet vom Alkaloid Coronaridin. Coronaridin ist strukturverwandt mit Ibogain, beides sind Indolalkaloide aus der Pflanzenfamilie der Apocynaceae.

Allgemeines

Nachdem 1962 Howard Lotsof die Entdeckung machte, dass Ibogain Entzugssymptome bei Opiat-Abhängigkeit zu lindern vermochte und darüber hinaus zur Verringerung des Suchtgefühls (Craving) führte – also zu einem gewissen Abstinenzphänomen –, gelang es in den 1990er Jahren, diese zunächst anekdotischen Befunde wissenschaftlich zu untermauern. Da allerdings Ibogain gravierende Nebenwirkungen hat, die einer eventuellen Zulassung als Medikament entgegenstehen, entwickelten Stanley Glick und Martin Kuehne Mitte der 1990er Jahren verschiedene Derivate, so auch das 18-MC, im Bemühen, Ibogain in seinem pharmakologischen Profil zu optimieren und darauf aufbauend, genauere Erkenntnisse zu gewinnen über Wirkzusammenhänge des Suchtgeschehens. Später wurden weitere Analoga synthetisiert und untersucht, darunter das 18-Methylaminocoronaridin (18-MAC).

Pharmakologie

18-MC wirkt ähnlich wie Ibogain, es hat allerdings weniger Nebenwirkungen. Es lindert im Tierversuch sowohl die Suchtstärke (Craving) als auch Entzugserscheinungen bei Opiatabhängigkeit. Die suchtlindernden Eigenschaften von 18-MC oder Ibogain wurden interessanterweise auch nachgewiesen bei einer ganzen Reihe von weiteren stoffgebundenen Abhängigkeiten, z. B. bezüglich Nikotin, Alkohol, Amphetamin und Kokain.

18-MC und 18-MAC sind nicht-kompetitive Antagonisten an einem speziellen Nikotin-Rezeptor, vom Subtyp α3β4, wobei 18-MAC die höhere Potenz besitzt.[2] Diese Blockade korreliert gut mit der beobachteten Anti-Craving-Wirkung.[3] Selektive α3β4-Blocker mit hoher Potenz sind bis dato allerdings noch unbekannt. Im Gegensatz zu Ibogain haben diese Coronaridine keine Affinität am NMDA-Rezeptor und sind auch sonst im Bindungsprofil deutlich selektiver.[2][4]

18-MC verringert im Tierversuch die Selbstverabreichung von Morphin und Methamphetamin. 18-MAC ist dabei, verglichen mit 18-MC, in der Morphin-Reihe doppelt so effektiv, beim Methamphetamin jedoch weniger. Gegenüber Nicht-Suchtstoffen verhalten sich – anders als Ibogain – die Coronaridine neutral.[2]

Eine Affinitätschromatografie-Methode, um Substanzen effektiv auf ihre Affinität zur entsprechenden α3β4-Andockstelle zu prüfen (Screening), entwickelten Irving Wainer et. al. Eine milde bis moderate Affinität scheinen etliche ZNS-aktive Substanzen zu besitzen, unter ihnen Clozapin, SSRI-Antidepressiva, Methadon, DXM, Laudanosin und Mecamylamin (ein ehemaliges Blutdruck-Medikament).[5]

Rechtslage

In Deutschland unterliegt 18-Methoxycoronaridin nicht dem BtMG. Es fällt jedoch unter die Definition von § 2 Abs. 1 des AMG, sobald es für die medizinisch-biologisch wirksame Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[6][7] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie γ-Butyrolacton (GBL) bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[8][9]

Einzelnachweise

  1. Diese Substanz wurde in Bezug auf ihre Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. 2,0 2,1 2,2 Pace, CJ. et al. (2004): Novel iboga alkaloid congeners block nicotinic receptors and reduce drug self-administration. In: Eur J Pharmacol. 492(2–3), 159–67, PMID 15178360.
  3. Panchal, V. et al. (2005): Attenuation of morphine withdrawal signs by intracerebral administration of 18-methoxycoronaridine. In: Eur J Pharmacol. 525(1–3), 98–104, PMID 16289028.
  4. Glick, SD. et al. (1999): (±)-18-Methoxycoronaridine: A Novel Iboga Alkaloid Congener Having Potential Anti-Addictive Efficacy. In: CNS Drug Reviews 5(1), 27–42; doi:10.1111/j.1527-3458.1999.tb00084.x; PDF (freier Volltextzugriff, engl.).
  5. Jozwiak, K. et al. (2004): Interaction of noncompetitive inhibitors with an immobilized α3β4 nicotinic acetylcholine receptor investigated by affinity chromatography, quantitative-structure activity relationship analysis, and molecular docking. In: J Med Chem. 47(16), 4008–4021, PMID 15267239.
  6. Erwin Deutsch, Rudolf Ratzel, Hans-Dieter Lippert: Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG).] 3. Auflage, Gabler Wissenschaftsverlage, 2010, ISBN 978-3-6420-1454-3, S. 64–66., eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche
  7. ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1. Abgerufen am 16. Mai 2012.
  8. Martin Kämpf: Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL, liquid ecstasy) zu Konsumzwecken. 25. Juli 2011.
  9. Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 StR 277/09, LG Nürnberg-Fürth bei Lexetius.com/2009,3836.

Siehe auch

Weblinks

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