Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich

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Basisdaten
Titel: Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht, Energierecht, Umweltrecht
Fundstelle: BGBl. I Nr. 149/1999
Inkrafttretensdatum: 13. August 1999
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich ist ein österreichisches Verfassungsgesetz, das die Nutzung von Kernkraft zur Energiegewinnung und den Bau entsprechender Anlagen verbietet.

Geschichte

Basisdaten
Titel: Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich
Langtitel: Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978 über das Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich
Abkürzung: vulgo: Atomsperrgesetz
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Energierecht
Fundstelle: BGBl. Nr. 676/1978
Datum des Gesetzes: 15. Dezember 1978
Außerkrafttretensdatum: 13. August 1999 (erh. i.d. Verfassungsrang als § 2 Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Sein Ursprung geht auf die Volksabstimmung 1978 gegen die Inbetriebnahme des bereits fertiggestellten Kernkraftwerks Zwentendorf unter dem Bundeskanzler Bruno Kreisky zurück. So wurde noch im Dezember 1978 ein einfaches Gesetz – das Atomsperrgesetz (Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich) – beschlossen. Befürworter des Gesetzes bekamen Rückenwind nach dem Reaktorunfall in Three Mile Island. Viele Gegner wurden aber 1986 beim Reaktorunglück in Tschernobyl überzeugt.

1997 gab es ein Volksbegehren für ein Atomfreies Österreich, das von den neun freiheitlichen Nationalratsabgeordneten initiiert wurde und 248.787 gültige Unterschriften (= 4,34 Prozent) erzielte. Sein Text wurde fast wörtlich in das spätere Bundesverfassungsgesetz übernommen.

1999 wurde das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich einstimmig im Parlament beschlossen (Verfassungsnovelle 1999), und damit das Atomsperrgesetz in den Verfassungsrang erhoben.

Inhalt

Das Gesetz für ein atomfreies Österreich besagt in fünf Paragraphen Folgendes:

  • In Österreich dürfen keine Atomwaffen hergestellt, gelagert, getestet oder transportiert werden.
  • Kernkraftwerke dürfen nicht errichtet bzw. bereits errichtete nicht in Betrieb genommen werden.
  • Der Transport und die Lagerung von spaltbarem Material ist untersagt. Ausgenommen sind nur jene Materialien, die nur für die friedliche Nutzung außer zur Energiegewinnung dienen.
  • Es ist sicherzustellen, dass Schäden, die in Österreich auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann. Diesem Erfordernis wird durch das Atomhaftungsgesetz 1999 Rechnung getragen.
  • Verantwortlich für die Durchsetzung ist die jeweilige Bundesregierung.

Siehe auch

  • Liste der Volksbegehren in Österreich

Rechtsquelle

Literatur

  •  Dieter Pesendorfer: Paradigmenwechsel in der Umweltpolitik: von den Anfängen der Umwelt- zu einer Nachhaltigkeitspolitik : Modellfall Österreich?. VS Verlag für Sozialwissenschaften, September 2007, ISBN 978-3531156491, Umweltpolitik in den 1980er Jahren, S. 103 ff.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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