Atomgesetz (Schweiz)

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die friedliche
Verwendung der Atomenergie
Kurztitel: Atomgesetz
Abkürzung: AtG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie:
Datum des Gesetzes:23. Dezember 1959
Inkrafttreten am: 1. Juli 1960
Ausserkrafttreten: 1. Februar 2005
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie, kurz Atomgesetz (AtG) wurde am gleichen Tag wie das bundesdeutsche Atomgesetz beschlossen und regelte seit Inkrafttreten am 1. Juli 1960 auch ähnliche Materie.

Nachdem mehrere Abschnitte gestrichen und in andere Erlasse ausgelagert wurden, regelte das Atomgesetz bis zu seiner Aufhebung im Wesentlichen nur noch die Bewilligungen für nukleartechnische Anlagen. Gemäss Artikel 4 AtG bedurften zwingend einer Bewilligung des Bundes

  • die Erstellung und der Betrieb sowie jede Änderung des Zwecks, der Art und des Umfangs einer Atomanlage;
  • Transport, Abgabe und Bezug und jede andere Form des Innehabens von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen;
  • die Vermittlung auf schweizerischem Territorium von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen sowie deren Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr;
  • die Ausfuhr von in Atomanlagen erzeugter Kernenergie.

Das Atomgesetz ist vollständig aufgehoben und durch das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) ersetzt worden, welches am 1. Februar 2005 in Kraft trat. Nach dem beschlossenen Atomausstieg 2011 muss der Bundesrat ein neues Gesetz vorlegen.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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